Tag Besitzer

Wichtig zu wissen für Hundebesitzer: Wird der Hund wegen Hinkens am linken Bein zur Behandlung zum Tierarzt gebracht, von diesem aber der rechte Hinterlauf 

…. operiert, ist das nicht zwangsläufig ein Behandlungsfehler.

Mit Beschluss vom 23.9.2024 – 29 U 33/24 – hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Hundebesitzer bei seinem Hund ein

  • Hinken am linken Bein 

bemerkt, den Hund daraufhin zur Behandlung zum Tierarzt gebracht hatte und von diesem der Hund,

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Wichtig zu wissen für Grundstücksbesitzer, wenn sie ein unbefugt auf ihrem Grundstück abgestelltes Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen

…. entfernen lassen und aufgrund der Verbringung des Fahrzeugs auf das Firmengelände des Abschleppunternehmens dort Verwahrkosten anfallen. 

Mit Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der 

  • Betreiber eines Abschleppunternehmen 

im Auftrag einer 

  • Grundstückseigentümerin

einen auf ihrem Grundstück

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OLG Zweibrücken entscheidet: Wer einen sogenannten Holzpolter besteigt handelt auf eigene Gefahr und 

…. kann, wenn er sich dabei verletzt, keinen Schadensersatz vom Bewirtschafter des Waldes verlangen. 

Mit Beschluss vom 08.09.2022 – 1 U 258/21 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein Mann, 

  • beim Ausführen seines Hundes im Wald,

nachdem der Hund auf einen 

  • neben dem Wanderweg befindlichen, aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestehenden 

sogenannten Holzpolter geklettert war und sich dort die Hundeleine verfangen hatte,

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Dieselgate: Wichtig zu wissen für Besitzer eines Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodells mit dem Motortyp OM651

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geht davon aus, dass von der 

  • Daimler AG 

in mehreren Fahrzeugmodellen absichtlich 

  • unzulässige Abschalteinrichtungen 

verbaut worden sind, mit deren Hilfe Fahrzeughersteller dafür sorgen können, dass Fahrzeuge die zulässigen Grenzwerte für Abgase 

  • während der Typengenehmigung einhalten, 
  • im Straßenverkehr dann aber deutlich überschreiten

und dass deshalb Käufer solcher Fahrzeuge, 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Besetzbuch (BGB),

Schadensersatz von der Daimler AG verlangen können.

Um betroffenen Fahrzeugkäufern den Weg zum Schadensersatz zu erleichtern hat der vzbv am 07.07.2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG vor dem OLG Stuttgart eingereicht. 

  • Anlass waren die zahlreichen Rückrufe des Kraftfahrtbundesamtes von Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodellen mit dem Motortyp OM651 aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen.

Die Musterfeststellungsklage fokussiert sich auf den 

  • Motortyp OM651, 

der u.a. in nahezu 

  • 50.000 Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodellen 

in Deutschland verbaut ist. 

Diesen Fahrzeugen droht, 

  • ohne das Aufspielen eines behördlich angeordneten Software-Updates 

die Stilllegung und die Schadensersatzansprüche der Fahrzeugkäufer 

  • die Rückrufe schon im Jahr 2018 erhalten haben, 

könnten zum Ablauf des Jahres 2021 verjähren (Quelle: Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V.).

Übrigens:
Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor, die Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG geltend machen möchten, 

  • beraten wir über das mögliche Vorgehen gern und 
  • finden auch schon vorweg Infos in unserem Blog unter dem Suchbegriff Dieselgate.  

Hausbesitzer sollten wissen, wann eine an der Hauswand installierte Überwachungskamera das Persönlichkeitsrecht

…. des Nachbarn verletzen und diesem deshalb ein Anspruch aus § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung und Entfernung der Kamera zustehen kann. 

Mit Urteil vom 16.12.2020 – 2 S 195/19 – hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem zwischen Nachbarn seit vielen Jahren ein erbitterter Nachbarstreit bestand und einer der beiden,

  • weil er u.a. das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, 

an der Giebelwand seines Hauses eine Videokamera montiert hatte und der andere dies,

  • da er unzulässige Einblicke in sein Grundstück und eine Verletzung seiner Privatsphäre befürchtete,

nicht akzeptieren wollte, entschieden, dass die Videokamera (wieder) entfernt werden muss.

Eine Überwachung durch eine Kamera bzw. Videoanlage ist danach zulässig nur, 

  • wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist

und unzulässig

  • wegen Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts des Nachbarn 

nicht nur dann, 

  • wenn sie tatsächlich Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht,

sondern bei zerstrittenen Nachbarn auch dann, wenn 

  • eine Videoanlage zwar (noch) nicht auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet ist,
  • es ohne großen Aufwand aber möglich ist, den Blickwinkel der Videoanlage in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und
  • der Nachbar eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten muss („Überwachungsdruck“).

Vgl. auch die Entscheidungen

sowie

Besitzer von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sollten wissen, dass Verstöße gegen denkmalrechtliche Vorschriften

…. teuer werden können.  

Mit Beschluss vom 30.06.2020 – 2 Ss(Owi) 163/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem der Erwerber eines mehrstöckigen Gebäude aus dem 19. Jahrhundert, 

  • bei dem es sich, wie er wusste, um ein Baudenkmal handelte, 

im Rahmen eines Umbaus – ohne eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis – hatte 

  • alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen, 
  • alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen sowie 
  • auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen 

lassen, die gegen ihn deswegen von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldbuße 

  • von 60.000 Euro 

bestätigt.

Dass ein Bußgeld in der verhängten Höhe gerechtfertigt ist, hat das OLG damit begründet, dass 

  • durch den Denkmalschutz historische Gebäude dauerhaft unverfälscht erhalten bleiben sollen,
  • damit dem kulturellen Erbe der Gesellschaft Rechnung getragen sowie an historische Baukunst und Lebensweise erinnert werden soll,
  • von dem Erwerber vorsätzlich gehandelt worden,
  • es durch die vorgenommenen Arbeiten zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen sei 

und durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler 

  • den Tätern große wirtschaftliche Vorteile entstehen, 
  • der Allgemeinheit jedoch schwere, nicht wiedergutzumachende Verluste (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Was, wenn ein Auto unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt (worden) ist, der Grundstückseigentümer sowie

…. Fahrer und Halter des unbefugt auf dem Privatgrundstück stehenden Fahrzeugs wissen sollten.

Ein auf

  • einem Privatgrundstück oder
  • einem durch ausreichende Beschilderung erkennbaren Privatparkplatz

abgestelltes Auto darf der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks abschleppen lassen, wenn der Fahrzeugführer

  • zum Abstellen des Fahrzeugs dort nicht befugt war oder
  • die für ihn aufgrund entsprechender Beschilderung erkennbaren Bedingungen, an die die Benutzung des Privatparkplatzes geknüpft sind, nicht (mehr) erfüllt sind

sowie

  • weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs binnen kurzer Zeit ermittelt werden können und
  • die somit einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand sofort zu beseitigen, in dem Anschleppen des Fahrzeugs besteht.

Die dem Eigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Privatgrundstücks durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten,

  • das sind neben den reinen Abschleppkosten, soweit diese ortsüblich sind,
  • die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sowie ortsüblich sind,

kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks von demjenigen,

  • von dem das Fahrzeug unberechtigterweise auf dem Privatgrundstück bzw. Privatparkplatz abgestellt worden ist,

nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet verlangen.

Statt sich an den Fahrer des Fahrzeugs zu halten, der das Fahrzeug abgestellt hat

  • und der dem Eigentümer dem unmittelbare Besitzer des Privatgrundstücks möglicherweise unbekannt ist,

kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks aber auch von

  • dem Halter des Fahrzeugs,
    • der sich durch eine Halteranfrage relativ einfach ermittelt lässt,

nach § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm

  • für das Abschleppen und
  • für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs

entstanden

  • und soweit die Kosten hierfür ortsüblich

sind, wobei der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks,

  • der ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen beauftragt hatte,

entweder

  • von dem Fahrzeughalter nach § 257 Satz 1 BGB Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Abschleppunternehmen verlangen

oder

  • seine Ersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer abtreten kann,
    • mit der Rechtsfolge, dass dieser dann den Fahrzeughalter auf Zahlung in Anspruch nehmen kann.

Der Standort eines abgeschleppten Fahrzeugs muss dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs

  • erst mitgeteilt werden,

wenn

  • die erstattungspflichtigen Kosten gezahlt sind oder
  • eine entsprechende Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB erbracht worden ist.

Waren die von dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs verlangten und gezahlten

  • Kosten für das Abschleppen überhöht,

kann der Fahrer bzw. der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs

  • den Betrag, der die erstattungspflichtigen Kosten übersteigt,

von dem Grundstückseigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Grundstücks nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen und zwar auch dann, wenn

  • der Grundstückseigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks seinen Ersatzanspruch an das Abschleppunternehmen abgetreten hatte.

Wird ein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abgestellt, auf dem durch Schilder darauf hingewiesen ist, dass

  • die Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos ist und
  • bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“, beispielsweise von mindestens 30 €, erhoben wird,

kommt zwischen dem Betreiber des privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer

  • dadurch, dass der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt,

ein Nutzungsvertrag zustande und wird das „erhöhte Parkentgelt“

  • sofern dieses hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen ist,

als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen.

In einem solchen Fall kann der Parkplatzbetreiber bei Überschreitung der Höchstparkdauer den Fahrzeughalter auf Zahlung des „erhöhten Parkentgelts“ dann in Anspruch nehmen, wenn dieser

  • lediglich (pauschal) bestreitet Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und
  • nicht (auch) die Personen benennt, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten.

Im Übrigen kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer eines privaten Parkplatzes, auf dem ein Auto unbefugt steht,

  • den Fahrer des Fahrzeugs, der das Fahrzeug gefahren hat,
  • aber auch den Fahrzeughalter, wenn dieser auf entsprechende Aufforderung den verantwortlichen Fahrer nicht benennt,

aus §§ 1004, 862, Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB

  • auf (künftige) Unterlassung der Besitzstörung

in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – sowie vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –; Amtsgericht (AG) Pfaffenhofen, Urteil vom 15.11.2019 – 1 C 552/19 – und AG München, Urteil vom 15.11.2018 – 472 C 8222/18 –).

Was Besitzer von neueren automatikbetriebenen Fahrzeugen wissen sollten, wenn sie zum Waschen ihres Fahrzeugs

…. eine automatisierte Autowaschstraße mit Förderkette nutzen und ihr Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt worden ist.

Mit Urteil vom 06.09.2018 – 213 C 9522/16 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass bei einer automatisierten Autowaschstraße,

  • bei der die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einer Schleppkette bzw. einem Schleppband gezogen werden,

es nicht ausreicht, wenn der vom Waschanlagenbetreiber ausgehängte Hinweis für die Benutzer lautet,

  • „Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“,

sondern dass Betreiber solcher Waschanlagen auch darauf hinweisen müssen, dass

  • bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss

und dass,

  • falls dieser Hinweis fehlt,

der Waschanlagenbetreiber für einen daraus entstandenen Schaden haftet,

  • beispielsweise für den an einem automatikgetriebenen Fahrzeug dadurch entstandenen Schaden,

dass wegen ausgeschalteter Zündung die Parksperre gegriffen hat, aufgrund dessen das Fahrzeug aus der Schleppkette herausgehoben und gegen eine Säule gestoßen worden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.09.2018).