Wichtig zu wissen für Grundstücksbesitzer, wenn sie ein unbefugt auf ihrem Grundstück abgestelltes Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen

Wichtig zu wissen für Grundstücksbesitzer, wenn sie ein unbefugt auf ihrem Grundstück abgestelltes Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen

…. entfernen lassen und aufgrund der Verbringung des Fahrzeugs auf das Firmengelände des Abschleppunternehmens dort Verwahrkosten anfallen. 

Mit Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der 

  • Betreiber eines Abschleppunternehmen 

im Auftrag einer 

  • Grundstückseigentümerin

einen auf ihrem Grundstück

  • von der Schwester des Halters und Eigentümers

unbefugt abgestellten Pkw abgeschleppt, auf sein 

  • Firmengelände

verbracht, auf das nach 

  • fünf Tagen 

geäußerte Herausgabeverlangen des Fahrzeugeigentümers 

  • nicht

reagiert, später aber, 

  • aus abgetretenem Recht, 

auch für die nachfolgend weitere erfolgte Verwahrung von 329 Tagen vom Fahrzeugeigentümer Verwahrkosten

  • in Höhe von insgesamt 4.935 € (15 € pro Tag der Verwahrung)

verlangt hatte, 

  • die Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ dahingehend

entschieden, dass zu den 

  • erstattungsfähigen

Kosten für die 

  • Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs 

grundsätzlich auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der 

  • Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang 

entstehen, dem Betreiber des Abschleppunternehmens vorliegend jedoch aus abgetretenem Recht 

  • lediglich

ein Anspruch auf Ersatz der in den 

  • ersten fünf Tagen der Verwahrung angefallenen 

Verwahrkosten,

  • also nur in Höhe von insgesamt 75 €

zusteht (so auch schon das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 15.09.2022 – 8 U 328/22 –).

Das bedeutet:
Ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten kommt 

  • nach § 304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

auch für die Zeit 

  • nach

einem Herausgabeverlangen 

  • nur und erst 

dann in Betracht, wenn dem das Fahrzeug herausverlangenden Halter 

  • angeboten

wurde, die Herausgabe des Fahrzeugs gegen 

  • Zahlung der angefallenen ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung, 

der Fahrzeughalter dazu 

  • nicht

bereit war und ihm deswegen die Fahrzeugherausgabe verweigert wurde, weil der Fahrzeughalter

  • der die angefallenen ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung schuldet,

sich dann in Annahmeverzug geraten befindet. 

Im Übrigen hat der Senat zur Begründung der Ersatzfähigkeit von Verwahrkosten angeführt,

  • dass zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstehen, weil diese Kosten noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen,
  • dass das mit dem Abschleppen von einem Grundstücksbesitzer wahrgenommene Selbsthilferecht einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf und deshalb ein Grundstücksbesitzer nicht gehalten ist, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben darf,
  • dass der Grundstücksbesitzer allerdings gehalten ist, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs 
    • unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten und 
    • eine Verletzung dieser Pflicht, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann, zu einer Anspruchskürzung führen kann,
  • dass der Erstattungsanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag zudem zeitlich begrenzt ist
    • bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters,
  • dass der konkurrierende deliktische Erstattungsanspruch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB wegen der begangenen verbotenen Eigenmacht ebenfalls nicht weiter reicht

und dass ein zeitlich darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen 

  • nur und erst nach § 304 BGB besteht, wenn der Fahrzeughalter mit seinem Fahrzeugherausgabeverlangen in Annahmeverzug ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Hinweis:
Das,

  • was, wenn ein Auto unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt (worden) ist, der Grundstückseigentümer sowie Fahrer und Halter des unbefugt auf dem Privatgrundstück stehenden Fahrzeugs wissen sollten,

finden Sie in unseren Blogs u.a.


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