Was ein Fahrzeughalter, dessen Auto von einem Dritten auf einem privaten Parkplatz, beispielsweise dem Parkplatz

Was ein Fahrzeughalter, dessen Auto von einem Dritten auf einem privaten Parkplatz, beispielsweise dem Parkplatz

…. eines Supermarktes oder eines Krankenhauses, unter Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen abgestellt worden ist, wissen sollte.

Wird ein Kraftfahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt, auf dem mittels Schilder darauf hingewiesen ist, dass

  • die Benutzung unter bestimmten Bedingungen kostenlos ist,
  • bei widerrechtlicher Benutzung, also bei einem gegen die Benutzungsbedingungen verstoßendes Fahrzeugabstellen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird,

kommt zwischen

  • dem Eigentümer bzw. dem Betreiber des privaten Parkplatzes und
  • dem Fahrzeugführer,

dadurch, dass der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (§§ 145, 151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), ein

  • an die Benutzungsbedingungen gebundener

(Leih)Vertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande,

  • der ein wirksames Vertragsstrafenversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB enthält, nach dem der Nutzer mindestens 30 € als „erhöhtes Parkentgelt“ zu entrichten hat, wenn er gegen die Parkbestimmungen verstößt.

An dieser Vertragsbeziehung ist der Fahrzeughalter,

  • der nicht der Fahrzeugführer war,

nicht beteiligt, mit der Rechtsfolge, dass

  • bei einer widerrechtlichen Nutzung des Parkplatzes

der Eigentümer bzw. der Betreiber Zahlung der Vertragsstrafe,

  • in Form des „erhöhten Parkentgelts“,

nur von dem Fahrzeugführer verlangen kann,

  • nicht aber von dem Fahrzeughalter.

Wird in einem solchen Fall dennoch der Fahrzeughalter

  • mit der Behauptung, sein Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz abgestellt zu haben,

auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt, darf er sich allerdings nicht auf das einfache Bestreiten

  • „nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein“

beschränken, sondern muss der Fahrzeughalter

  • im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast

dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommen könnte.

Genügt er dieser sekundären Darlegungslast nicht,

  • liegt kein wirksames Bestreiten der Fahrereigenschaft vor,

mit der Rechtsfolge, dass die Behauptung,

  • der Fahrzeughalter habe das Fahrzeug auf dem Privatparkplatz abgestellt,

nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden gilt (Bundesgerichtshof, BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 –).

Übrigens:
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Halter eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs

  • hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Parkplatzbetreibers

Zustandsstörer und kann als solcher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn

Zudem ist,

  • wenn der Eigentümer bzw. der Betreiber des privaten Parkplatzes ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug hat abschleppen lassen,

der Fahrzeughalter aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1 iVm 670 BGB grundsätzlich zum Ersatz von Abschleppkosten verpflichtet, die für die Beseitigung der ihm als Zustandsstörer zuzurechnenden Besitzstörung anfallen (BGH Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –).


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