Tag Zahlung

BGH entscheidet: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Maklern enthaltene Vereinbarung, die Kunden zur Zahlung 

…. einer Reservierungsgebühr verpflichtet, ist unwirksam. 

Mit Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein am Kauf 

  • eines von einer Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus 

Interessierter mit der Immobilienmaklerin einen 

  • Maklervertrag

sowie im Nachgang dazu einen

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BAG entscheidet, wann eine Corona-Prämie, die ein nicht dem Pflegebereich angehörender Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, unpfändbar ist 

Mit Urteil vom 25.08.2022 – 8 AZR 14/22 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem der Betreiber einer Gaststätte seiner 

  • als Küchenhilfe, aber auch als Thekenkraft eingesetzten 

Arbeitnehmerin,

  • über deren Vermögen im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war,

im September 2020 neben 

  • dem Monatslohn iHv. 1.350,00 Euro brutto und 
  • Sonntagszuschlägen iHv. 66,80 Euro brutto 

eine

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AG Hamburg entscheidet: Müssen Fitnessstudios corona-bedingt schließen, können Mitglieder die Zahlung

…. weiterer Mitgliedsbeiträge für die Zeit der Schließung verweigern. 

Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat mit Urteil vom 11.06.2021 – 9 C 95/21 – in einem Fall, in dem ein Mitglied eines Fitnessstudios seine 

  • mit Vertrag vom 20.02.2018 begonnene dreijährige 

Mitgliedschaft zum 28.02.2021 gekündigt, die vertraglich vorgesehenen monatlichen Zahlungen 

  • bis einschließlich Oktober 2020 

geleistet und als aufgrund der Corona-Pandemie 

  • ab November 2020 

das Fitnessstudio auf behördliche Anweisung hin schließen musste, die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge verweigert hatte, entschieden, dass 

  • Fitnessstudiomitglieder

dann gemäß § 326 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht (mehr) zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet sind, wenn 

  • dem Studiobetreiber die Erbringung der vertraglichen Leistung, nämlich das Überlassen der Fitnessgeräte, aufgrund Corona-bedingter behördlich angeordneter Studioschließung gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist

und dass hier das Studiomitglied, 

  • das ab der Studioschließung die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge eingestellt hatte,

auch nicht verpflichtet war, vom Studiobetreiber angebotene Gutscheine als Ersatz für die vertraglich angebotene Leistung zu akzeptieren, weil Betreiber von Fitnessstudios nach

  • Art. 240 § 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) 

nur berechtigt sind, Gutscheine anzubieten,  

  • anstelle einer Erstattung von bereits geleisteten Beiträgen 

nicht dagegen dann, wenn, 

  • mangels Leistung, 

Beiträge nicht erstattet werden müssen. 

Wichtig zu wissen, wenn die KFZ-Versicherung wegen Überschreitens der vereinbarten maximalen jährlichen Fahrleistung

…. und Nichtanzeige der Überschreitung Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt.

Mit Urteil vom 01.09.2021 – 16 S 2/21 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer seinen PKW kaskoversichert und der Kaskoversicherer, als er Kenntnis davon erlangte, dass die

  • bei Versicherungsabschluss vereinbarte maximale Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr,
  • ohne dies anzuzeigen, 

überschritten worden war,   

  • auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) 

von dem Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe von 500 Euro verlangt hatte, entschieden, dass eine

  • Vertragsstrafenregelung in den AKB 

die eine Vertragsstrafe von 500 Euro bei Nichtanzeige der Überschreitung der jährlichen Fahrleistung vorsieht,

  • wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   

dann unwirksam ist, wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 Euro allgemein

  • bei einer bloßen schuldhaften Nichtanzeige und 
  • damit auch bei (einfachen) fahrlässigem Verhalten 

vorgesehen und nicht beschränkt ist auf eine 

  • vorsätzliche

Nichtanzeige.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass eine Vertragsstrafenregelung in den AKB, die für die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 Euro auf eine bloß 

  • schuldhafte Nichtanzeige 

der Überschreitung der vereinbarten maximalen Jahresfahrleistung abstellt, damit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe auch 

  • bei (einfach) fahrlässigem Verhalten 

vorsieht und bei einem einfach fahrlässigen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro,

  • die dann schon bei einer fahrlässigen Nichtanzeige von einer Überschreitung der Jahresfahrleistung von nur einem Kilometer verwirkt sein könnte, 

im Hinblick auf das ggf. geringe Gewicht des Vertragsverstoßes außer Verhältnis zu dessen Folgen steht (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Fazit:
Ob, wenn 

  • die im Versicherungsvertrag vereinbarte maximale Fahrleistung pro Jahr überschritten und 
  • dies nicht angezeigt 

worden ist, eine von der Versicherung verlangte Vertragsstrafe gezahlt werden muss, hängt danach ab, 

  • von der Formulierung der entsprechenden Vertragsstrafenregelung.

SG Stuttgart entscheidet, wann die Krankenkasse Krankengeld, trotz Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen,

…. weitergewähren muss.

Mit Urteil vom 07.10.2020 – S 18 KR 1246/18 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart im Fall einer arbeitsunfähig erkrankten, Krankengeld von der Krankenkasse beziehenden Versicherten, 

  • deren letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) bis zum 19.06.2017 befristet war

und 

  • die am 19.06.2017 zur Feststellung ihrer weiteren Arbeitsunfähigkeit die Praxis ihrer Ärztin aufgesucht, 
  • aus praxisinternen Gründen jedoch einen neuen Termin erst am 22.06.2017 bekommen sowie 
  • am 22.06.2017 eine (rückwirkende) AUB ausgestellt erhalten hatte,

entschieden, dass die (weitere) Krankengeldzahlung von der Krankenkasse nicht 

  • unter Berufung darauf, dass am 19.06.2017 zwar eine Vorstellung in der Praxis, aber keine Untersuchung erfolgt sei, 

beendet werden darf, sondern dass die Versicherte Anspruch auf die 

  • weitere Gewährung von Krankengeld über den 19.06.2017 hinaus 

hat.

Danach ist die Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen für die Weitergewährung von Krankengeld dann unschädlich, wenn Versicherte 

  • alles in ihrer Macht Stehende und ihnen Zumutbare getan haben, 

um ihre Ansprüche zu wahren, indem sie rechtzeitig 

  • einen Arzt persönlich aufsuchen und 
  • die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangen,

ist eine bei Ärzten, infolge der missverständlichen Fassung von § 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, hervorgerufene Fehlvorstellung, dass eine 

  • rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zulässig 

sei, 

  • den Krankenkassen und 
  • nicht den Versicherten 

zuzurechnen und musste die Versicherte 

  • weder auf eine Ausstellung der AUB noch am 19.06.2017 bestehen,
  • noch an diesem Tag einen anderen Arzt aufzusuchen (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wichtig zu wissen, wenn Arbeitgeber als Fahrzeughalter das Verwarnungsgeld für Parkverstöße ihrer Arbeitnehmer zahlen

Mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Fall, in dem der Betreiber eines Paketzustelldienstes 

  • es tolerierte, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit seinen zur Zustellung benutzten Fahrzeugen in den Innenstädten auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten und 

die für diese Ordnungswidrigkeiten (Parkverstöße) seiner Beschäftigten 

  • im Verwarnungsverfahren nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 

von ihm 

  • als Halter der Kraftfahrzeuge 

erhobenen Verwarnungsgelder zahlte, entschieden, dass 

  • nicht schon diese Zahlung 

der Verwarnungsgelder 

  • zu Arbeitslohn 

bei dem Arbeitnehmer führt, der den Parkverstoß begangen hat.  

Der Senat hat dies damit begründet, dass Arbeitgeber als Kraftfahrzeughalter die 

  • Zahlung

eines Verwarnungsgeldes 

  • wegen eines ihnen im Verwarnungsverfahrens gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorgeworfenen Parkverstoßes 

auf eigene Schuld leisten und eine auf 

  • eigene Schuld des Arbeitgebers 

geleistete Zahlung

  • nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei einem seiner Arbeitnehmer führen kann.

Allerdings wäre den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil 

  • und damit Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 

dann zugeflossen, wenn, was 

  • von dem Finanzgericht (FG), an das der BFH die Sache zurückverwiesen hat, nunmehr 

noch zu prüfen sein wird,

  • dem Arbeitgeber aufgrund seiner Verwarnungsgeldzahlungen gegen den jeweiligen Arbeitnehmer, von dem der Parkverstoß begangen wurde, ein realisierbarer (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch zustand,
  • er aber zu erkennen gegeben hat, keinen Rückgriff zu nehmen und
  • sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt hat, also 

dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine realisierbare Forderung nach § 397 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlassen worden ist. 

Wichtig zu wissen, wenn eine bei einem Reiseveranstalter gebuchte Pauschalreise wegen Corona nicht durchgeführt wird

Mit Urteil vom 15.10.2020 – 32 C 2620/20 (18) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt entschieden, dass ein Reiseveranstalter, der

  • wegen der Corona-Pandemie

eine von Kunden gebuchte Pauschalreise  

  • vor deren Beginn storniert, d.h. vor Reisebeginn von dem geschlossenen Pauschalreisevertrag (§ 651a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nach § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB zurücktritt 

und 

  • den Kunden die von ihnen (an)gezahlten Reisekosten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zurückzahlt,

automatisch, also ohne gesonderte Mahnung, 

verschuldensunabhängig in Zahlungsverzug gerät.

Daran ändern, so das AG, 

  • weder ein vom Reiseveranstalter dem Kunden gemachtes, aber nicht akzeptiertes Gutscheinangebot,
  • noch Liquiditäts- und Organisationsschwierigkeiten des Reiseveranstalters

etwas (so auch AG Bad Iburg, Urteil vom 29.10.2020 – 4 C 404/20, 4 C 398/20 –).