Mit Urteil vom 25.08.2022 – 8 AZR 14/22 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem der Betreiber einer Gaststätte seiner
- als Küchenhilfe, aber auch als Thekenkraft eingesetzten
Arbeitnehmerin,
- über deren Vermögen im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war,
im September 2020 neben
- dem Monatslohn iHv. 1.350,00 Euro brutto und
- Sonntagszuschlägen iHv. 66,80 Euro brutto
eine
- Corona-Prämie iHv. 400,00 Euro
gezahlt hatte und der bestellte Insolvenzverwalter für den Monat September 2020 aus
- dem Monatslohn der Arbeitnehmerin sowie
- ihrer Corona-Prämie
als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag
errechnet sowie den Arbeitgeber der Arbeitnehmerin und Schuldnerin erfolglos zur Zahlung eines aus seiner Sicht pfändbaren Betrags
aufgefordert hatte, entschieden, dass der Arbeitgeber mit der
eine
- bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren
wollte, die Corona-Prämie somit
- nach § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO)
nicht zum pfändbaren Einkommen gehört und deshalb der Insolvenzverwalter auch
gegen den Arbeitgeber der Arbeitnehmerin und Schuldnerin auf Zahlung
- des von ihm geforderten Betrags
hat.
Danach ist, wenn ein Arbeitgeber,
- der nicht dem Pflegebereich angehört,
freiwillig an seine Beschäftigten eine
zahlt, diese Leistung als
- Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO
unpfändbar, sofern
- ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt
und soweit die Prämie den
nicht übersteigt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 25.08.2022).
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