BAG entscheidet, wann eine Corona-Prämie, die ein nicht dem Pflegebereich angehörender Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, unpfändbar ist 

BAG entscheidet, wann eine Corona-Prämie, die ein nicht dem Pflegebereich angehörender Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, unpfändbar ist 

Mit Urteil vom 25.08.2022 – 8 AZR 14/22 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem der Betreiber einer Gaststätte seiner 

  • als Küchenhilfe, aber auch als Thekenkraft eingesetzten 

Arbeitnehmerin,

  • über deren Vermögen im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war,

im September 2020 neben 

  • dem Monatslohn iHv. 1.350,00 Euro brutto und 
  • Sonntagszuschlägen iHv. 66,80 Euro brutto 

eine

  • Corona-Prämie iHv. 400,00 Euro 

gezahlt hatte und der bestellte Insolvenzverwalter für den Monat September 2020 aus 

  • dem Monatslohn der Arbeitnehmerin sowie 
  • ihrer Corona-Prämie 

als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag 

  • iHv. 1.440,47 Euro 

errechnet sowie den Arbeitgeber der Arbeitnehmerin und Schuldnerin erfolglos zur Zahlung eines aus seiner Sicht pfändbaren Betrags 

  • iHv. 182,99 Euro netto 

aufgefordert hatte, entschieden, dass der Arbeitgeber mit der 

  • Leistung

eine 

  • bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren 

wollte, die Corona-Prämie somit 

  • nach § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) 

nicht zum pfändbaren Einkommen gehört und deshalb der Insolvenzverwalter auch 

  • keinen Anspruch 

gegen den Arbeitgeber der Arbeitnehmerin und Schuldnerin auf Zahlung 

  • des von ihm geforderten Betrags 

hat.

Danach ist, wenn ein Arbeitgeber, 

  • der nicht dem Pflegebereich angehört, 

freiwillig an seine Beschäftigten eine 

  • Corona-Prämie

zahlt, diese Leistung als 

  • Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO 

unpfändbar, sofern 

  • ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt 

und soweit die Prämie den 

  • Rahmen des Üblichen 

nicht übersteigt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 25.08.2022).


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