Mit Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die
fortentwickelten Grundsätze
auf
- überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen
übertragen, den der Geschädigte mit der
- Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens
beauftragt hat, wobei
- Voraussetzung hierfür nicht ist, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat,
- vom Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs allerdings die Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangt werden kann
und soweit der Geschädigte die Rechnung
hat, der Geschädigte,
- – sofern er das Werkstattrisiko bzw. hier das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen will –
die Zahlung der Sachverständigenkosten
nur
- an den Sachverständigen verlangen kann,
- Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.
Das bedeutet:
Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch diejenigen
Rechnungspositionen, die
- ohne Schuld des Geschädigten
etwa wegen
- überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder
- wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise
unangemessen,
- mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind.
Bei einem Kfz-Sachverständigen, der sein Grundhonorar
- nicht nach Stunden,
- sondern nach Schadenshöhe
berechnet, kommt ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz beispielsweise auch dann in Betracht, wenn
- der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt.
Diesbezügliche
sind dann ebenfalls ersatzfähig, ebenso
die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung beziehen.
Nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen kann sich ein Sachverständiger, der
- sich die Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung hat abtreten lassen,
der also aus
- abgetretenem Recht des Geschädigten
vorgeht.
Dann gelten für den Sachverständigen vielmehr die diesbezüglich im Senatsurteil vom 16.01.2024 – VI ZR 239/22 – entwickelten Grundsätze entsprechend (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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