BGH überträgt die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze des Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)

BGH überträgt die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze des Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)

Mit Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die 

fortentwickelten Grundsätze 

  • zum Werkstattrisiko 

auf 

  • überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen 

übertragen, den der Geschädigte mit der

  • Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens 

beauftragt hat, wobei 

  • Voraussetzung hierfür nicht ist, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat,
  • vom Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs allerdings die Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangt werden kann  

und soweit der Geschädigte die Rechnung 

  • nicht beglichen 

hat, der Geschädigte,

  • – sofern er das Werkstattrisiko bzw. hier das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen will – 

die Zahlung der Sachverständigenkosten 

  • nicht an sich, sondern 

nur 

  • an den Sachverständigen verlangen kann,
  • Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen. 

Das bedeutet:
Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch diejenigen

  • unfallbedingten

Rechnungspositionen, die 

  • ohne Schuld des Geschädigten 

etwa wegen

  • überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder 
  • wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise 

unangemessen,

  • mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind. 

Bei einem Kfz-Sachverständigen, der sein Grundhonorar 

  • nicht nach Stunden, 
  • sondern nach Schadenshöhe 

berechnet, kommt ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz beispielsweise auch dann in Betracht, wenn 

  • der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt. 

Diesbezügliche

  • Mehraufwendungen

sind dann ebenfalls ersatzfähig, ebenso 

  • Rechnungspositionen,

die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung beziehen. 

Nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen kann sich ein Sachverständiger, der

  • sich die Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung hat abtreten lassen,

der also aus

  • abgetretenem Recht des Geschädigten 

vorgeht.

Dann gelten für den Sachverständigen vielmehr die diesbezüglich im Senatsurteil vom 16.01.2024 – VI ZR 239/22 – entwickelten Grundsätze entsprechend (Quelle: Pressemitteilung des BGH).