BGH überträgt die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze des Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)

Mit Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die 

fortentwickelten Grundsätze 

  • zum Werkstattrisiko 

auf 

  • überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen 

übertragen, den der Geschädigte mit der

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BGH entscheidet wann die formularmäßige Abtretung eines Schadensersatzanspruchs erfüllungshalber unwirksam ist

…. hier: Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger durch den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall erfüllungshalber

  • an den von ihm mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragten Sachverständigen.

Mit Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die Geschädigte eines Verkehrsunfalles ein

  • Kfz-Sachverständigenbüro

mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für ihr Kraftfahrzeug beauftragt und es in dem von der Geschädigten unterzeichneten Formular unter

  • „Zahlungsanweisung und Abtretung (erfüllungshalber)“

u.a. geheißen hatte,

  • „Aus Anlass des oben beschriebenen Schadensfalles habe ich das o.g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenshöhe zu erstellen. Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar […]
    Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des […] Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs an das Sachverständigenbüro ab.
    Ich weise den regulierungspflichtigen Versicherer an, Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro oder dessen Abrechnungsstelle zu zahlen. Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen.
    Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Sachverständige diese Forderung zum Zwecke der Einziehung weiter abtritt.
    Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
    In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

entschieden, dass diese formularmäßige Anspruchsabtretung „erfüllungshalber“ an das Kfz-Sachverständigenbüro

  • wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
  • der sich daraus ergebenden unangemessenen Benachteiligung des Vertragsgegners,

unwirksam ist.

Der Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt, wie der Senat ausgeführt hat, darin, dass die formularmäßige Abtretungserklärung zugleich die Regelung enthält,

  • „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
    In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

und aus ihr für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich wird,

  • unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und
  • welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat,

da offen bleibt, ob der Auftraggeber die Forderung zurückerhält,

  • bereits bei Zahlungsanforderung durch das Sachverständigenbüro,
  • gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder
  • erst danach.

Wichtig zu wissen, wenn Vermieter die vermietete Wohnung besichtigen möchten

Mit Urteil vom 18.06.2018 – 7 S 8432/17 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth darauf hingewiesen, dass Vermieter von ihren Mietern,

  • wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht,
    • beispielsweise weil es darum geht, Mängel bzw. Schäden festzustellen oder zu überprüfen,

zwar verlangen können, die Mieträume zum Zwecke der Besichtigung zu betreten,

  • es das Interesse der Mieter an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz (GG) jedoch gebietet,

dass das dem Vermieter zustehende Besichtigungsrecht schonend ausgeübt wird.

Das bedeutet, dass ein Vermieter

  • bei einem Besichtigungstermin zum Zwecke der Mangelüberprüfung

zwar eine fachkundige Person,

  • wie etwa einen Handwerker oder einen Sachverständigen,

mitbringen darf,

  • nicht aber einen sachunkundigen (beliebigen) Dritten.

Danach müssen also Mieter ihren Vermieter nicht zusammen mit einer beliebigen dritten Person in die Wohnung lassen (Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes stärkt die Verteidigungsrechte von Betroffenen im Bußgeldverfahren

…. gibt der Verfassungsbeschwerde eines wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilten Betroffenen statt und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Mit Beschluss vom 27.04.2018 – Lv 1/18 – hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes entschieden, dass ein Betroffener,

  • dem vorgeworfen wird, einen mittels eines automatisch arbeitenden Überwachungs- oder Messgeräts festgestellten Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß begangen zu haben,

von der Bußgeldbehörde verlangen kann, dass ihm, oder einem von ihm beauftragten Sachverständen in dessen Büro, zur Überprüfung der Plausibilität des Messergebnisses, rechtzeitig vor der gerichtlichen Verhandlung,

  • die, auch die nicht bei den Akten befindlichen Messdaten, in lesbarer Form, zur Verfügung gestellt werden,
  • also der Falldatensatz, die Token-Datei und das Passwort des verwendeten Messgeräts, mittels derer die Falldatei geöffnet/entschlüsselt werden kann, sowie
  • die Statistikdatei, sofern das verwendete Messgerät eine solche automatisch anfertigt,

dass, falls die Verwaltungsbehörde einem solchen Begehren nicht nachkommen und die Daten im amtsgerichtlichen Verfahren noch nicht vorliegen sollten,

  • von dem Betroffenen oder seinem Verteidiger beantragt werden kann, die Hauptverhandlung bis zum Erhalt der Messdaten auszusetzen und für den Fall einer Ablehnung des Aussetzungsantrags gemäß § 238 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) hierüber einen Beschluss zu fassen,

dass in einem solchen Fall das Amtsgericht

  • dem Aussetzungsantrag stattgeben sowie
  • sicherstellen muss, dass, bevor es ein Urteil spricht, der Betroffene die gewünschten Daten zur Auswertung der Messung erhält

und dass andernfalls der Anspruch des Betroffenen auf

  • ein faires Verfahren und
  • rechtliches Gehör

verletzt ist.

Begründet hat der VerfGH dies u.a. damit,

  • dass ein Betroffener die Richtigkeitsvermutung bei einem sog. standardisierten Messverfahren nur angreifen kann, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler im Rahmen der Messung vorträgt und
  • es Betroffenen, ohne, dass ihnen von der Bußgeldbehörde die Messdaten, die Grundlage der Messung sind, auch die, die sich nicht bei der gerichtlichen Akte befinden, in lesbarer Form für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, unmöglich gemacht wird, diese Punkte vorzutragen und eine effektive Verteidigung mit Vortrag von Messfehlern – wenn diese aufgetreten sein sollten – vorzubereiten.

Hinweis:
Bevor Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, muss der Rechtsweg erschöpft sein, d.h. der vorrangig zu stellende Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. die Rechtsbeschwerde eines verurteilten Betroffenen gegen das amtsgerichtliche Urteil vom Oberlandesgericht als unbegründet sowie die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zurückgewiesen worden sein.

Was, wer nach einem Verkehrsunfall den Reparaturschaden fiktiv abrechnet, wissen sollte

Mit Urteil vom 26.01.2017 – 5 S 239/16 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden, dass ein Geschädigter,

  • der nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ersatz der fiktiven Reparaturkosten begehrt,

die Kosten für eine von einem Sachverständigen in seinem Auftrag erstellte Reparaturkostenbestätigung – auch im Hinblick auf die von den Versicherern geführte HIS Datei – grundsätzlich nicht erstattet verlangen kann, weil

Wie das LG Stuttgart zur Begründung u.a. ausgeführt hat,

  • ist es zwingende Folge einer fiktiven Abrechnung, dass der Geschädigte keine Reparaturrechnung oder Bestätigung erhält, die nachweist, in welchem Umfang und ob tatsächlich fachmännisch repariert wurde,

so dass, wer diese Art der Schadenberechnung wähle,

  • sich auch in dieser Hinsicht an seiner Entscheidung festhalten lassen und
  • somit die Folgen tragen müsse, dass ihn – im Hinblick auf die HIS-Datei – ggf. eine Nachweispflicht einer fachgerechten Reparatur – auf seine Kosten – trifft.

Im Übrigen sei auch eine Kombination von fiktiver (Kfz-Schaden und Folgen) und konkreter (Reparaturbestätigung) Schadensabrechnung nicht zulässig (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 –).

Nachdem die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine von einem Sachverständigen erstellte Reparaturkostenbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung allerdings höchst umstritten und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das LG die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

Was Geschädigte wissen sollten, die den Unfallschaden an ihrem PKW nicht beheben sondern sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen wollen

Ein Geschädigter, dessen PKW bei einem Unfall beschädigt worden ist und der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gebrauch macht,

  • d.h., der den Schaden nicht im Wege der Reparatur,
  • sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will,

kann vom dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtvericherung aus § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i. V. m. § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • Ersatz des Wiederbeschaffungswertes verlangen,
  • abzüglich des Restwertes.

Als Restwert anzusetzen ist dabei grundsätzlich der Wert,

  • den ein von dem Geschädigten eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten,
  • das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt,

für das beschädigte Fahrzeug auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Veräußert der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug zu diesem Preis

  • hat er bei der Verwertung des Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge getan,
  • sofern ihm zum Zeitpunkt der Veräußerung für sein beschädigtes Fahrzeug von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung (noch) kein höheres verbindliches Ankaufsangebot vorgelegt worden ist.

Erzielt der Geschädigte bei dem Verkauf des beschädigten PKWs

  • einen über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegenden Mehrerlös,
  • ist dieser Mehrerlös zu berücksichtigten,
    • wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15 – hingewiesen.

Danach ist in einem solchen Fall ein Geschädigter unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und
    • dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder
    • einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen,
  • noch gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

Was ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der vom Schädiger die Kosten des Schadensgutachtens erstattet haben will, wissen sollte

Wer nach einem von einem anderen verursachten Verkehrsunfall bei dem sein PKW beschädigt wurde

  • über die Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten anfertigen lässt und
  • vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten erstattet haben möchte,

muss wissen, dass ihm,

  • weil er nur solche Kosten eines Schadensgutachtens erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig sowie notwendig erscheinen und
  • er im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann,

im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliegt.

  • Zwar ist ein Geschädigter grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und auch nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
  • Allerdings verbleibt für ihn dabei dann das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen nämlich als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erweisen, mit der Folge, dass der Geschädigte dann

  • nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen kann,
  • deren Höhe im Streitfall das Gericht gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bemessen hat.

Die Plausibilitätskontrolle entsprechend den vorstehenden Grundsätzen durch den Geschädigten schließt auch eine gesonderte Überprüfbarkeit

  • einzelner Positionen von neben dem Grundhonorar geltend gemachten Nebenkosten (wie Fahrtkosten, Kosten für Fotografien und Kopien, Schreibgebühren sowie Porto- und Telefonkosten)

aus der Sachverständigenrechnung mit ein.

Eine solche Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Nebenkosten ist einem Geschädigten zumutbar, weil

für jeden Geschädigter somit unschwer erkennbar ist, ob die von seinem Sachverständigen berechnete Nebenkosten den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten oder nicht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – und Landgericht (LG) Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15 –).

Zur Vermeidung des Risikos, möglicherweise einen Teil der Sachverständigenkosten nicht erstattet zu bekommen, empfiehlt es sich daher,

  • sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen über die Kosten zu informieren und
  • gegebenenfalls einen Sachverständigen zu wählen,
    • der auch Gerichtsgutachten erstellt oder
    • einer großen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA, TÜV) angehört.

Was ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt, wissen sollte

Beauftragt ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung eines Schadensgutachtens schuldet er aufgrund des dem Sachverständigen erteilten Auftrags diesem die vereinbarte Vergütung bzw. das vereinbarte Honorar.

Diese zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachtens vereinbarte Vergütung bzw. das insoweit vereinbarte Honorar das der Geschädigte dem Sachverständigen schuldet, kann der Geschädigte

  • nicht stets (in vollem Umfang) vom Schädiger gem. § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet verlangen und
  • zwar auch dann nicht immer, wenn die vollständige Haftung des Schädigers unstreitig ist.

Die Kosten, die der Geschädigte dem Sachverständigen schuldet sind nach § 249 BGB nämlich nur erstattungsfähig, soweit sie in der geltend gemachten Höhe auch erforderlich waren.
Denn der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen,

dieser Betrag kann geringer sein als das zwischen Geschädigtem und Sachverständigen bei der Beauftragung vereinbarte und dem Geschädigten von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar (BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 475/15 –).

Da für Geschädigte somit,

  • wenn es nach Erstellung des Gutachtens zum Streit mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung darüber kommt, ob die von dem Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellten Kosten angemessen oder überhöht sind,

das Risiko verbleibt, einen Sachverständigen beauftragt zu haben, der sich im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 –), empfiehlt es sich für Geschädigte daher,

Wann sind formularmäßige Vertragsklauseln überraschend und werden folglich nicht Vertragsbestandteil?

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn

  • sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und
  • dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 28.05.2014 – VIII ZR 241/13 –; vom 01.10.2014 – VII ZR 344/13 –; vom 09.12.2009 – XII ZR 109/08 –; vom 11.12.2003 – III ZR 118/03 – und vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11 –).

Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (BGH, Urteile vom 30.09.2009 – IV ZR 47/09 – und vom 18.02.2009 – IV ZR 11/07 –).

  • Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an.
  • Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 475/15 – hingewiesen und aufgrund dessen eine formularmäßig in einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall vereinbarte Abtretungsklausel,

  • wonach der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten sowie weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwertsteuer erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten hatte,
  • wobei der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten sein sollte, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken,

im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB als überraschend und demzufolge auch als nicht Vertragsbestandteil geworden erachtet.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • auf eine formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen eines Geschädigen an den Sachverständigen die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar sind, weil sich der Geltungsanspruch des Gesetzes auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter erstreckt und
  • eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners abweicht und von dem rechtlich nicht vorgebildete durchschnittlichen Auftraggeber bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden braucht.

Wann muss ein unfallgeschädigter Pkw-Eigentümer die Kosten einer in Auftrag gegebenen Schadensbegutachtung selbst tragen?

Ist bei einem Verkehrsunfall der Pkw des Geschädigten

  • nur geringfügig beschädigt worden und
  • war dies nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar,

kann der Geschädigte, wenn er einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt,

  • die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens nicht von dem Schädiger verlangen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Münster mit Urteil vom 14.06.2016 – 28 C 821/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem es am Pkw des Unfallgeschädigten nur zu einem einfachen Lackschaden gekommen war und
  • die kalkulierten Reparaturkosten nach dem Gutachten des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen 745,57 Euro betragen hatten,

entschieden,

  • dass der Schädiger die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens in Höhe von 184,39 Euro nicht tragen muss.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass ein unfallgeschädigter Fahrzeugeigentümer unter Schadensminderungsgesichtspunkten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten hat,

  • wenn es bereits nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar, nur zu einem Schaden von deutlich unter 1000 Euro gekommen ist,
  • da in solchen Fällen (zunächst) die Einholung eines Kostenvoranschlages einer qualifizierten Werkstatt ausreicht, der in der Regel deutlich billiger ist und zum Teil bei Durchführung der Reparatur dem Kunden rückvergütet wird.

Nicht alle Kosten, die ein vom Unfallgegner mit der Schadensbegutachtung beauftragter Sachverständiger in Rechnung stellt, muss der Schädiger auch zahlen

Beauftragt nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs gehören die Sachverständigenkosten zwar zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs

  • erforderlich und
  • zweckmäßig ist.

Für den Geschädigten verbleibt dabei allerdings,

  • wenn es nach Erstellung des Gutachtens zum Streit mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung darüber kommt,
  • ob die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten angemessen oder überhöht sind,

das Risiko,

  • dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt hat, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04 –; vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 –).

Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand

  • nur die Kosten erstattet verlangen,
  • die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.

Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

  • Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots obliegt dem Geschädigten grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.
  • Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss nämlich Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen.
    Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen.

Ob bzw. welche Kosten für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlich waren, hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen (vgl. BGH, Urteile vom 09.12.2014 – VI ZR 138/14 – und vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 –).

Der von dem Sachverständigen erstellten Rechnung kann bei dieser richterlichen Schadensschätzung eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten

  • nur beigemessen werden, wenn der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bezahlt hat,
  • nicht dagegen, wenn die Rechnung des Sachverständigen vom Geschädigten nicht bezahlt wurde, sondern der Sachverständige Bezahlung seiner Rechnung aus abgetretenem Recht vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung verlangt, weil dem Geschädigten in diesem Fall insoweit kein Kostenaufwand entstanden ist.

Zur Schätzung der bei der Begutachtung angefallenen und erforderlichen Nebenkosten können als Orientierungshilfe die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – hingewiesen.

Danach ist dem Geschädigten somit eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Nebenkosten zumutbar.
Denn, so der Senat, sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann.
Er kann deshalb erkennen, dass beispielweise berechnete Nebenkosten für Fahrten von 1,05 € pro Kilometer, für Fotos von 2,05 € pro Foto und für Kopien von 1 € pro Seite den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten.

Zur Vermeidung des Risikos, möglicherweise einen Teil der Sachverständigenkosten nicht erstattet zu bekommen, empfiehlt es sich daher, sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen über die Kosten zu informieren und gegebenenfalls einen Sachverständigen zu wählen, der auch Gerichtsgutachten erstellt oder einer großen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA, TÜV) angehört.