Wird nach einem Verkehrsunfall,
- bei dem ein Kfz beschädigt worden ist,
das beschädigte Kfz
- vom Geschädigten zur Reparatur in eine Fachwerkstatt gegeben, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft
und
- vom Unfallverursacher bzw. von dessen Haftpflichtversicherung Erstattung der durch die Reparatur angefallenen Werkstattkosten verlangt (§ 249 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
gilt nach den Urteilen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH)
- vom 16.01.2024 – VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23 –
Folgendes:
1. Wendet der Unfallverursacher in einem solchen Fall ein,
- dass in der Rechnung der Werkstatt auch durchgeführte Instandsetzungskosten für bestimmte Schäden enthalten sind, die
- nicht Teil der Reparatur der Unfallschäden sind,
muss der Geschädigte
- das Vorhandensein und
- die Unfallbedingtheit
dieser Fahrzeugschäden
weil vom Werkstattrisiko Reparaturen nicht erfasst sind, die
- nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten
mitausgeführt wurden.
2. Wendet der Unfallverursacher ein,
- dass die angefallenen Reparaturkosten – etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit – überhöht sind und/oder
- dass sie Rechnung Positionen für tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen enthält,
ist zu differenzieren:
a) Hat der Geschädigte die Werkstattrechnung bereits
bezahlt,
- was das Gericht nicht offenlassen darf,
und war für ihn die
- tatsächliche Nichtdurchführung von in Rechnung gestellten Reparaturschritten und -maßnahmen
nicht erkennbar, sind,
- weil in diesem Fall der Unfallverursacher das sog. Werkstattrisiko trägt,
die Einwendungen des Unfallverursachers,
- dass die angefallenen Reparaturkosten – etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit – überhöht sind oder
- dass sie Rechnungspositionen für tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen enthält,
entscheidungsunerheblich, so dass dann
- die von der Werkstatt in Rechnung gestellten
Reparaturkosten
ersatzfähig sind und von dem Unfallverursacher
- im Rahmen des Vorteilsausgleichs
nur seine Verurteilung Zug um Zug gegen
- Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber
verlangt werden kann.
b) Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte die Werkstattrechnung
beglichen hat und Zahlung der von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest)Kosten
- nur an die Werkstatt und
- nicht an sich selbst
verlangt,
- weil er (auch) dann das Werkstattrisiko nicht selbst tragen muss.
c) Dagegen kann der Geschädigte, der die Werkstattrechnung noch
beglichen hat und
verlangt,
- sofern er seinen Antrag nicht auf Zahlung an die Werkstatt ändert,
für den Zahlungsanspruch an sich, sich
auf das Werkstattrisiko berufen, so dass er,
- auf entsprechende Einwendung des Unfallverursachers hin,
beweisen muss,
- dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden
und
- dass die Kosten für die in Rechnung gestellten Instandsetzungsarbeiten nicht überhöht sind.
3. Übertragen,
auf Dritte lässt sich das
nicht.
Hat der Geschädigte also,
- statt die Reparaturrechnung zu begleichen,
seinen Anspruch gegen den Schadensverursacher an den
abgetreten und macht dieser den Anspruch des Geschädigten
gegen den Schadensverursacher geltend, muss der Werkstattbetreiber,
- weil er als Zessionar sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen kann,
auf
- entsprechende Einwendungen des Schadensverursachers
hin, beweisen, dass
- die abgerechneten Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden und
- die Kosten für die in Rechnung gestellten Instandsetzungsarbeiten nicht überhöht sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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