Fazit der BGH-Entscheidung über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos 

Fazit der BGH-Entscheidung über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos 

Wird nach einem Verkehrsunfall, 

  • bei dem ein Kfz beschädigt worden ist, 

das beschädigte Kfz 

  • vom Geschädigten zur Reparatur in eine Fachwerkstatt gegeben, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft 

und

  • vom Unfallverursacher bzw. von dessen Haftpflichtversicherung Erstattung der durch die Reparatur angefallenen Werkstattkosten verlangt (§ 249 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 

gilt nach den Urteilen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • vom 16.01.2024 – VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23 – 

Folgendes:

1. Wendet der Unfallverursacher in einem solchen Fall ein, 

  • dass in der Rechnung der Werkstatt auch durchgeführte Instandsetzungskosten für bestimmte Schäden enthalten sind, die 
    • nicht unfallbedingt bzw. 
    • nicht Teil der Reparatur der Unfallschäden sind,

muss der Geschädigte 

  • das Vorhandensein und 
  • die Unfallbedingtheit 

dieser Fahrzeugschäden 

  • darlegen und 
  • beweisen,

weil vom Werkstattrisiko Reparaturen nicht erfasst sind, die

  • nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten 

mitausgeführt wurden.

2. Wendet der Unfallverursacher ein, 

  • dass die angefallenen Reparaturkosten – etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit – überhöht sind und/oder
  • dass sie Rechnung Positionen für tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen enthält, 

ist zu differenzieren:

a) Hat der Geschädigte die Werkstattrechnung bereits 

  • vollständig

bezahlt,

  • was das Gericht nicht offenlassen darf,

und war für ihn die 

  • tatsächliche Nichtdurchführung von in Rechnung gestellten Reparaturschritten und -maßnahmen 

nicht erkennbar, sind, 

  • weil in diesem Fall der Unfallverursacher das sog. Werkstattrisiko trägt, 

die Einwendungen des Unfallverursachers,

  • dass die angefallenen Reparaturkosten – etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit – überhöht sind oder
  • dass sie Rechnungspositionen für tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen enthält, 

entscheidungsunerheblich, so dass dann 

  • die von der Werkstatt in Rechnung gestellten 

Reparaturkosten

  • vollumfänglich

ersatzfähig sind und von dem Unfallverursacher 

  • im Rahmen des Vorteilsausgleichs  

nur seine Verurteilung Zug um Zug gegen   

  • Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber

verlangt werden kann. 

b) Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte die Werkstattrechnung 

  • noch nicht vollständig 

beglichen hat und Zahlung der von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest)Kosten  

  • nur an die Werkstatt und 
  • nicht an sich selbst

verlangt, 

  • weil er (auch) dann das Werkstattrisiko nicht selbst tragen muss. 

c) Dagegen kann der Geschädigte, der die Werkstattrechnung noch 

  • nicht vollständig 

beglichen hat und 

  • Zahlung an sich selbst,

verlangt, 

  • sofern er seinen Antrag nicht auf Zahlung an die Werkstatt ändert,

für den Zahlungsanspruch an sich, sich 

  • nicht

auf das Werkstattrisiko berufen, so dass er,

  • auf entsprechende Einwendung des Unfallverursachers hin,

 beweisen muss, 

  • dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden 

und 

  • dass die Kosten für die in Rechnung gestellten Instandsetzungsarbeiten nicht überhöht sind. 

3. Übertragen, 

  • im Wege der Abtretung 

auf Dritte lässt sich das 

  • Werkstattrisiko

nicht.

Hat der Geschädigte also, 

  • statt die Reparaturrechnung zu begleichen, 

seinen Anspruch gegen den Schadensverursacher an den 

  • Werkstattbetreiber

abgetreten und macht dieser den Anspruch des Geschädigten 

  • aus abgetretenem Recht 

gegen den Schadensverursacher geltend, muss der Werkstattbetreiber,

  • weil er als Zessionar sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen kann,

auf 

  • entsprechende Einwendungen des Schadensverursachers 

hin, beweisen, dass 

  • die abgerechneten Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden und 
  • die Kosten für die in Rechnung gestellten Instandsetzungsarbeiten nicht überhöht sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH).