Tag Reparaturkosten

Der BGH wird am 28.11.2023 über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos entscheiden, d.h., wer 

…. das Risiko trägt, wenn 

  • der Geschädigte sein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt hat reparieren lassen und 
  • der ersatzpflichtige Unfallverursacher einwendet, dass die von der Werkstatt gestellte Rechnung überhöht sei. 

Dabei wird es um folgende Fragen gehen:

In der Sache VI ZR 38/22, in der die Reparaturrechnung der Werkstatt,

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Fahrzeugeigentümer, deren PKW bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, sollten wissen, dass nicht reparierte Vorschäden

…. einen Schadensersatzanspruch vollständig entfallen lassen können.

Mit Urteil vom 09.06.2021 – 1 O 4/20 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass, wenn ein Fahrzeugeigentümer 

  • nach einem Verkehrsunfall gegen den Unfallverursacher bzw. gegen dessen KFZ-Haftpflichtversicherung 

Ersatz von Reparaturkosten verlangt und  

  • sich im Prozess herausstellt, dass 

von den geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug nicht alle auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind, dies zum  

  • Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs 

führen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Frau, 

  • nachdem der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck ihres ordnungsgemäß geparkten Autos gestoßen war, 

Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000,00 € von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gefordert und behauptet hatte, dass 

  • die Folgen eines früheren Unfalls 

ordnungsgemäß repariert wurden, ist ihre 

  • Klage vom LG 

abgewiesen worden, weil nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen

  • manche der geltend gemachten Schäden zwar plausibel auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein konnten,
  • bei manchen der geltend gemachten Schäden eine Zurückführung auf den streitgegenständlichen Unfall jedoch sicher auszuschließen war.

Begründet hat die Zivilkammer die Klageabweisung damit, dass aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen die Folgen eines früheren Unfalls offensichtlich nicht 

  • – wie von der Frau behauptet –

ordnungsgemäß repariert worden waren und nachdem sich in einer solchen Situation nicht sicher feststellen lasse, ob oder welche der 

  • Schäden zusätzlich 

bei dem späteren Unfall entstanden sind, der Unfallverursacher auch nicht für den grundsätzlich 

  • plausiblen Teilschaden 

einstehen müsse (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Wichtig zu wissen, wenn die Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens (fiktiv) auf Grundlage eines Privatgutachtens erfolgt

Rechnet ein Geschädigter, 

  • dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, 

die Reparaturkosten auf der Grundlage eines eingeholten Privatgutachtens (fiktiv) ab, 

  • unter Zugrundelegung der von dem Gutachter auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt,

muss er sich gemäß § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • vom Schädiger 

auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer 

  • mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt 

verweisen lassen, wenn der Schädiger 

  • darlegt sowie ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und 
  • gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (dazu, wann eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten unzumutbar sein kann, vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 –).

Für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – maßgeblich, 

  • materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung,
    • d.h. der Zeitpunkt in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, 
  • verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. 

Das bedeutet, dass 

  • zusätzliche Schäden und 
  • eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten 

vor vollständiger Erfüllung, 

  • etwa durch eingetretene Preissteigerungen, die für eine fiktive Reparatur in der (Verweisungs)Werkstatt anfallen würden, 

in der Regel zu Lasten des Schuldners (Schädigers) gehen.

  • Preisveränderungen erst nach vollständiger Erfüllung der Ersatzpflicht, auch wenn sie noch während des gerichtlichen Verfahrens eintreten, spielen dagegen grundsätzlich keine Rolle.

Die genannten Grundsätze finden Anwendung 

  • auch auf die Abrechnung fiktiver Wiederbeschaffungskosten, 

während im Fall der konkreten Schadensabrechnung 

Was Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos, die den Weg der sog. fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten

…. auf der Grundlage eines von ihnen eingeholten Sachverständigengutachtens wählen, wissen und gegebenenfalls beachten sollten.

Der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos, derden Ersatz fiktiver Reparaturkosten, kann sich im Allgemeinen zwar damit begnügen, den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens,

  • das hinreichend ausführlich ist und
  • das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden,

zu berechnen, muss sich aber gleichwohl,

  • unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

auf die günstigere Reparatur in einer für ihn mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer

  • darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und
  • vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Auf eine solche günstigere Werkstatt muss sich der Geschädigte auch dann verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Stundensätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen.

Ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten entscheidet sich die Frage der „Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“.

Eine günstigere Reparaturabrechnungsmöglichkeit kann sich demzufolge,

  • auch wenn der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen,
  • dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat,

daraus ergeben, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise,

  • beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge,

anbietet, so dass

Was, wer nach einem Verkehrsunfall den Reparaturschaden fiktiv abrechnet, wissen sollte

Mit Urteil vom 26.01.2017 – 5 S 239/16 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden, dass ein Geschädigter,

  • der nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ersatz der fiktiven Reparaturkosten begehrt,

die Kosten für eine von einem Sachverständigen in seinem Auftrag erstellte Reparaturkostenbestätigung – auch im Hinblick auf die von den Versicherern geführte HIS Datei – grundsätzlich nicht erstattet verlangen kann, weil

Wie das LG Stuttgart zur Begründung u.a. ausgeführt hat,

  • ist es zwingende Folge einer fiktiven Abrechnung, dass der Geschädigte keine Reparaturrechnung oder Bestätigung erhält, die nachweist, in welchem Umfang und ob tatsächlich fachmännisch repariert wurde,

so dass, wer diese Art der Schadenberechnung wähle,

  • sich auch in dieser Hinsicht an seiner Entscheidung festhalten lassen und
  • somit die Folgen tragen müsse, dass ihn – im Hinblick auf die HIS-Datei – ggf. eine Nachweispflicht einer fachgerechten Reparatur – auf seine Kosten – trifft.

Im Übrigen sei auch eine Kombination von fiktiver (Kfz-Schaden und Folgen) und konkreter (Reparaturbestätigung) Schadensabrechnung nicht zulässig (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 –).

Nachdem die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine von einem Sachverständigen erstellte Reparaturkostenbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung allerdings höchst umstritten und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das LG die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

Was Geschädigte wissen sollten, die nach einem Verkehrsunfall auf Gutachtenbasis abrechnen

Verzichtet ein (vorsteuerabzugsberechtigter) Geschädigter nach einem Verkehrsunfall auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und rechnet er den Schaden an seinem PKW gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Basis eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens ab, also

  • nach den fiktiven Reparaturkosten oder
  • nach den fiktiven Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache

erhält er

  • nicht die vollen vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten bzw. den vollen vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert,
  • sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag,

weil Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht ersetzt wird, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt (es also zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 351/12 –)).

Wählt ein Geschädigter die Schadensabrechnung nach den fiktiven Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache

  • bemisst sich die vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringende Umsatzsteuer

aus dem fiktiven Ersatzbeschaffungsgeschäft,

  • (d.h. die Höhe des abzuziehenden Umsatzsteueranteils richtet sich danach, ob solche Fahrzeuge bei (hypothetischer) Ersatzbeschaffung nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (BGH, Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 225/05 –)

und

  • nicht aus dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs,
  • wenn der Geschädigte nachfolgend einen regelumsatzbesteuerten Gebrauchtwagen als Ersatzfahrzeug erwirbt.

Die im Rahmen einer solchen nachfolgenden tatsächlichen Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer kann der Geschädigte, wenn er,

  • weil die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen,

die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05 –),

  • nicht vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen,

da eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unzulässig ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 – hingewiesen.

Wann muss ein unfallgeschädigter Pkw-Eigentümer die Kosten einer in Auftrag gegebenen Schadensbegutachtung selbst tragen?

Ist bei einem Verkehrsunfall der Pkw des Geschädigten

  • nur geringfügig beschädigt worden und
  • war dies nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar,

kann der Geschädigte, wenn er einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt,

  • die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens nicht von dem Schädiger verlangen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Münster mit Urteil vom 14.06.2016 – 28 C 821/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem es am Pkw des Unfallgeschädigten nur zu einem einfachen Lackschaden gekommen war und
  • die kalkulierten Reparaturkosten nach dem Gutachten des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen 745,57 Euro betragen hatten,

entschieden,

  • dass der Schädiger die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens in Höhe von 184,39 Euro nicht tragen muss.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass ein unfallgeschädigter Fahrzeugeigentümer unter Schadensminderungsgesichtspunkten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten hat,

  • wenn es bereits nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar, nur zu einem Schaden von deutlich unter 1000 Euro gekommen ist,
  • da in solchen Fällen (zunächst) die Einholung eines Kostenvoranschlages einer qualifizierten Werkstatt ausreicht, der in der Regel deutlich billiger ist und zum Teil bei Durchführung der Reparatur dem Kunden rückvergütet wird.