…. das Risiko trägt, wenn
- der Geschädigte sein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt hat reparieren lassen und
- der ersatzpflichtige Unfallverursacher einwendet, dass die von der Werkstatt gestellte Rechnung überhöht sei.
Dabei wird es um folgende Fragen gehen:
In der Sache VI ZR 38/22, in der die Reparaturrechnung der Werkstatt,
- in der der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug hatte reparieren lassen,
auch einen Rechnungsbetrag für Fremdleistungen,
- nämlich für Lackierarbeiten,
enthalten, der ersatzpflichtige Unfallverursacher,
- der die in Ansatz gebrachten Kosten für die Fremdleistungen für überhöht erachtete und
- dem auf Nachfrage eine hinsichtlich dieses Rechnungsbetrages geschwärzte Rechnung der Lackiererei übermittelt worden war,
die Reparaturrechnung
- bis auf die Kosten für die Fremdleistungen
beglichen und der Geschädigte seine
- Ansprüche aus dem Verkehrsunfall
an dem Inhaber der Kfz-Werkstatt abgetreten hatte, ob sich der ersatzpflichtige Unfallverursacher
- dem Inhaber der Kfz-Werkstatt gegenüber
hinsichtlich der Kosten für die Fremdleistungen bis zur Vorlage der ungeschwärzten Fremdleistungsrechnung auf
- ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht
berufen kann?
In der Sache VI ZR 239/22, in der der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug
- auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens
in einer Werkstatt hatte reparieren lassen, nach Rechnungstellung seinen
- Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher
erfüllungshalber an den
- Inhaber der Kfz-Werkstatt
abgetreten hatte und von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Kosten der Reparatur
- bis auf die Position „Arbeitsplatzwechsel“
erstattet worden waren, ob der Inhaber der Kfz-Werkstatt
von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, der sich darauf berufen hatte, dass
- ein Arbeitsplatzwechsel tatsächlich nicht durchgeführt worden sei, weil der Inhaber der Kfz-Werkstatt selbst über eine Lackiererei verfüge und deshalb Verbringungskosten nicht angefallen seien,
Zahlung der für die Position „Arbeitsplatzwechsel“ in Rechnung gestellten Kosten verlangen kann?
In der Sache VI ZR 253/22, in der der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug in einem Autohaus hatte instandsetzen lassen, den
hierfür in Rechnung gestellten Betrag
beglichen hatte und von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers,
- unter Verweis auf einen Prüfbericht eines Drittunternehmens, der einen geringer Reparaturkosten auswies,
nur dieser verminderte Betrag erstattet worden war, ob der Geschädigte
- von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers
verlangen kann,
- Zahlung der – von einem gerichtlichen Sachverständigen zu ermittelnden – objektiv erforderlichen Reparaturkosten
oder
- Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Autohaus aufgrund möglicherweise überhöhter Abrechnung?
In der Sache VI ZR 266/22, in der der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt hatte reparieren lassen, die Reparaturkosten höher ausgefallen waren,
- als die Kosten, die zuvor ein vom Geschädigten beauftragter Sachverständiger ermittelt hatte,
der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung noch nicht beglichen hatte und der ersatzpflichtige Unfallverursacher mit dem Hinweis,
- dass der Reparaturrechung der Werkstatt Arbeiten zugrunde lägen, die für die Reparatur des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen seien,
den Reparaturkostenrechnungsbetrag nur zum Teil erstattet hatte, ob
- der Ersatzpflichtige nur die – von einem Sachverständigen zu ermittelnden – objektiv erforderlichen Reparaturkosten zahlen muss
oder
- der Geschädigte die Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Reparaturkosten verlangen kann?
In der Sache VI ZR 51/23, in der dem Geschädigten
- Kosten einer COVID-19-Desinfektion
im Zusammenhang mit der Reparatur seines verunfallten Pkws
- von der von ihm beauftragten Werkstatt
in Rechnung gestellt worden waren, ob diese Kosten dem Geschädigten von dem
- ersatzpflichtigen Unfallverursacher
erstattet werden müssen? (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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