Der BGH wird am 28.11.2023 über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos entscheiden, d.h., wer 

Der BGH wird am 28.11.2023 über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos entscheiden, d.h., wer 

…. das Risiko trägt, wenn 

  • der Geschädigte sein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt hat reparieren lassen und 
  • der ersatzpflichtige Unfallverursacher einwendet, dass die von der Werkstatt gestellte Rechnung überhöht sei. 

Dabei wird es um folgende Fragen gehen:

In der Sache VI ZR 38/22, in der die Reparaturrechnung der Werkstatt,

  • in der der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug hatte reparieren lassen, 

auch einen Rechnungsbetrag für Fremdleistungen,

  • nämlich für Lackierarbeiten,

enthalten, der ersatzpflichtige Unfallverursacher,

  • der die in Ansatz gebrachten Kosten für die Fremdleistungen für überhöht erachtete und
  • dem auf Nachfrage eine hinsichtlich dieses Rechnungsbetrages geschwärzte Rechnung der Lackiererei übermittelt worden war, 

die Reparaturrechnung

  • bis auf die Kosten für die Fremdleistungen 

beglichen und der Geschädigte seine 

  • Ansprüche aus dem Verkehrsunfall 

an dem Inhaber der Kfz-Werkstatt abgetreten hatte, ob sich der ersatzpflichtige Unfallverursacher

  • dem Inhaber der Kfz-Werkstatt gegenüber 

hinsichtlich der Kosten für die Fremdleistungen bis zur Vorlage der ungeschwärzten Fremdleistungsrechnung auf 

  • ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht 

berufen kann?

In der Sache VI ZR 239/22, in der der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug 

  • auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens 

in einer Werkstatt hatte reparieren lassen, nach Rechnungstellung seinen 

  • Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher 

erfüllungshalber an den

  • Inhaber der Kfz-Werkstatt

abgetreten hatte und von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Kosten der Reparatur 

  • bis auf die Position „Arbeitsplatzwechsel“ 

erstattet worden waren, ob der Inhaber der Kfz-Werkstatt

  • aus abgetretenem Recht 

von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, der sich darauf berufen hatte, dass 

  • ein Arbeitsplatzwechsel tatsächlich nicht durchgeführt worden sei, weil der Inhaber der Kfz-Werkstatt selbst über eine Lackiererei verfüge und deshalb Verbringungskosten nicht angefallen seien,

Zahlung der für die Position „Arbeitsplatzwechsel“ in Rechnung gestellten Kosten verlangen kann?

In der Sache VI ZR 253/22, in der der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug in einem Autohaus hatte instandsetzen lassen, den 

  • durch das Autohaus 

hierfür in Rechnung gestellten Betrag 

  • noch nicht 

beglichen hatte und von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, 

  • unter Verweis auf einen Prüfbericht eines Drittunternehmens, der einen geringer Reparaturkosten auswies,

nur dieser verminderte Betrag erstattet worden war, ob der Geschädigte

  • von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers 

verlangen kann, 

  • Zahlung der – von einem gerichtlichen Sachverständigen zu ermittelnden – objektiv erforderlichen Reparaturkosten 

oder 

  • Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Autohaus aufgrund möglicherweise überhöhter Abrechnung?

In der Sache VI ZR 266/22, in der der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt hatte reparieren lassen, die Reparaturkosten höher ausgefallen waren, 

  • als die Kosten, die zuvor ein vom Geschädigten beauftragter Sachverständiger ermittelt hatte, 

der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung noch nicht beglichen hatte und der ersatzpflichtige Unfallverursacher mit dem Hinweis, 

  • dass der Reparaturrechung der Werkstatt Arbeiten zugrunde lägen, die für die Reparatur des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen seien, 

den Reparaturkostenrechnungsbetrag nur zum Teil erstattet hatte, ob

  • der Ersatzpflichtige nur die – von einem Sachverständigen zu ermittelnden – objektiv erforderlichen Reparaturkosten zahlen muss

oder 

  • der Geschädigte die Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Reparaturkosten verlangen kann?

In der Sache VI ZR 51/23, in der dem Geschädigten 

  • Kosten einer COVID-19-Desinfektion

im Zusammenhang mit der Reparatur seines verunfallten Pkws 

  • von der von ihm beauftragten Werkstatt 

in Rechnung gestellt worden waren, ob diese Kosten dem Geschädigten von dem  

  • ersatzpflichtigen Unfallverursacher 

erstattet werden müssen? (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fder-bgh-wird-am-28-11-2023-ueber-die-ersatzfaehigkeit-von-kfz-reparaturkosten-im-falle-des-sog-werkstattrisikos-entscheiden-d-h-wer%2F">logged in</a> to post a comment