…. gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise und begründet dies damit, dass die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko nicht dazu führen dürfen, dass sich
- – letztlich zum Schaden der Allgemeinheit –
mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Fahrzeuginstandsetzung im Kostenniveau niederschlägt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat
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