…. über die Arten des Schadensersatzes und das sog. Werkstattrisiko dabei, wissen sollten.
Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- statt der Herstellung
- den dazu erforderlichen Geldbetrag
verlangen (sogenannte „Ersetzungsbefugnis“), wobei dann der Anspruch
- auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und
- nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen
gerichtet ist.
Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er,
- sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt,
durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis
- nicht reicher,
- aber auch nicht ärmer
wird, als wenn
- der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt.
Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der
- „erforderliche“ Herstellungsaufwand
dabei nicht nur
- durch Art und Ausmaß des Schadens sowie
- die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung,
sondern auch
- durch die spezielle Situation des Geschädigten,
- insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie
- die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten
bestimmt.
Zu berücksichtigen ist etwa auch die
- Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten,
die er
- zur Instandsetzung der beschädigten Sache
heranziehen muss.
Deshalb sind, sofern der Geschädigte die beschädigte Sache an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung übergibt,
- ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft,
die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann
ersatzfähig, wenn sie aufgrund
- unsachgemäßer oder
- unwirtschaftlicher
Arbeitsweise der Werkstatt
- im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist,
unangemessen sind.
In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende
- Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber
spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger
- im Rahmen des Vorteilsausgleichs
deren Abtretung verlangen kann.
Das Werkstattrisiko verbleibt damit
- – wie bei § 249 Abs. 1 BGB –
auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
- im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger
beim Schädiger (so Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 147/21 –).
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