Was Käufer, die wegen eines Mangels der Kaufsache vom Kaufvertrag zurücktreten möchten, wissen müssen

Der Käufer einer Sache, der 

  • nach der Übergabe der Kaufsache 

feststellt, dass diese einen 

  • bei der Übergabe bereits vorhanden gewesenen 

Mangel (§ 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) aufweist 

und deshalb vom Kaufvertrag 

  • nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB 

zurücktreten will, kann dies nur, wenn

  • das Rücktrittsrecht nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, 
  • kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 444 BGB wegen des Mangels vereinbart worden sowie 
  • der Mangel nicht als nur unerheblich bzw. geringfügig im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist

und in der Regel auch erst, wenn dem Verkäufer

  • zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) nach §§ 437 Nr.1, 439 Abs. 1 BGB

gemäß §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB eine angemessene Frist gesetzt worden ist, d.h.,

  • der Mangel gerügt,
  • dem Verkäufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Nacherfüllung zur Verfügung gestellt worden (BGH, Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –),
  • die dem Verkäufer gesetzte Frist so bemessen ist, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich vom Verkäufer nicht nur die Leistungshandlung vorgenommen, sondern auch der Leistungserfolg herbeigeführt werden kann sowie 
  • verlangt worden ist – was der Käufer frei wählen kann, solange der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass er die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB verweigern kann (vgl. hierzu auch § 475 Abs. 4 BGB) – binnen der gesetzten Frist
    • entweder den gerügten Mangel zu beseitigen
    • oder eine mangelfreie Sache zu liefern 

und der Verkäufer dem Verlangten innerhalb der Frist nicht nachgekommen ist, d.h., im Fall einer verlangten Mangelbeseitigung, innerhalb der Frist 

  • den Mangel nicht vollständig beseitigt und 
  • die erfolgte Mängelbeseitigung nicht fachgerecht ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19 – auch dazu, dass ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung nur dann Rücktrittsvoraussetzung ist, wenn das Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden war).

Entbehrlich ist das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung dann, wenn – wofür der Käufer darlegungs- und beweisbelastet ist –

  • vom Verkäufer eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert worden ist,
  • eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar wäre (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB)

 oder 

  • besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). 

Danach ist beispielsweise eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer dem Käufer einen 

  • ihm bekannten Mangel 

bei Abschluss des Kaufvertrags 

  • arglistig verschwiegen 

hat, weil hierdurch regelmäßig die 

  • auf Seiten des Käufers zur Nacherfüllung 

erforderliche Vertrauensgrundlage entfällt.

In den Fällen, in denen Käufer ein vom sog. Dieselskandal betroffenes,

  • also aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaftes 

Neufahrzeug von einem Händler erworben haben,

  • dem dieser Mangel bei Vertragsabschluss selbst nicht bekannt war,  

ist allerdings zu beachten, dass sich dieser das arglistige Handeln des Fahrzeugherstellers 

  • nicht zurechnen 

lassen muss, so dass eine dem Verkäufer vor Ausübung eines mangelbedingten Rücktrittsrechts vom Käufer einzuräumende Frist zur Nacherfüllung nicht allein deshalb entbehrlich ist, weil 

  • das betreffende Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist oder 
  • der (bloße) Verdacht besteht, dass ein zur Mangelbeseitigung angebotenes Software-Update zu anderen Nachteilen am Fahrzeug führen könnte (BGH, Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20 –).

Gegenüber einem Verkäufer

  • der sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat und 
  • eine Nachbesserung allein in Form eines von eben diesem Hersteller entwickelten und der zuständigen Behörde freigegebenes Software-Updates anbietet,

werden Käufer deshalb zum sofortigen Rücktritt nur dann berechtigt sein, wenn 

  • sie, beispielsweise durch Sachverständigengutachten beweisen können, dass 

das vom Verkäufer angebotene Software-Update zu Nachteilen bzw. Folgeschäden am Fahrzeug führt.

Übrigens:
Mängelansprüche gegen den Verkäufer beim Kauf einer Sache verjähren, 

gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Lieferung des Kaufsache.  

Nur wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, gilt gemäß §§ 438 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist.

Sind die Mängelansprüche verjährt, können sie möglicherweise nicht mehr durchgesetzt werden, weil der Verkäufer, 

  • sofern er vor Eintritt der Verjährung nicht hierauf verzichtet hat, 

dann 

  • die Einrede der Verjährung erheben und 
  • die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). 

Hat ein Mieter, der in der angemieteten Wohnung vom verstorbenen Vormieter dort verstecktes Geld findet

…. Anspruch auf Finderlohn oder das Geld?

Das Amtsgericht (AG) München sagt „nein“ und hat mit Urteil vom 04.12.2020 – 111 C 21915/19 – in einem Fall, in dem eine Mieterin 

  • in der von ihr kurz zuvor angemieteten Wohnung 

80.000 Euro in Euro- und Dollarnoten entdeckt hatte, die von ihrem verstorbenen Vormieter 

  • in einem Hohlraum hinter einer defekten Steckdose 

versteckt worden waren, entschieden, dass 

  • das Geld in den Nachlass des verstorbenen Vormieters gehört und 

es sich hierbei um keine Fundsache handelt, so dass die Mieterin 

  • weder von den Erben des verstorbenen Vormieters Finderlohn nach § 971 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen,
  • noch nach § 973 Abs. 1 BGB Eigentum an dem Geld erwerben 

kann. 

Begründet hat das AG dies damit, dass die Fundvorschriften nur anwendbar sind, wenn eine Sache im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB

  • verlorengegangen und
  • (wieder)gefunden 

worden ist, verloren nur 

  • nach Besitzrecht besitzlose Sachen 

sind und Besitzlosigkeit,

  • für die regelmäßig ausschlaggebend ist, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden kann,

durch vorausgegangenen Besitzverlust,

  • anders als möglicherweise bei Sachen, die bei einer auch gleichzeitigen (willentlichen) Aufgabe des Besitzes am Herrschaftsbereich „Wohnung“, zurückgelassen werden,

dann nicht anzunehmen sei, wenn der Eigentümer einer Sache diese 

  • zu Lebzeiten in seiner Wohnung, in der er später verstorben ist, 

versteckt hatte, da in seine besitzrechtliche Stellung 

  • gemäß § 857 BGB 

unmittelbar seine Erben eingetreten sind (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Übrigens:
Vergleiche hierzu auch den Blogeintrag:

Eigentum an beweglichen Gegenständen durch Ersitzung erwerben ist (auch) möglich, wenn die Gegenstände

…. zuvor einem früheren Eigentümer von einem Dritten gestohlen worden sind.

Nach § 937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwirbt,

  • wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat,

das Eigentum daran (Ersitzung), außer der Erwerber

  • ist bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben oder
  • er erfährt später, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Wird die Sache von einem früheren Eigentümer von demjenigen herausverlangt, der sich auf Ersitzung beruft, tragen im Streitfall die Beweislast,

  • derjenige der sich auf die Ersitzung beruft, dafür, dass
    • er die Sache seit mindestens zehn Jahren in Eigenbesitz hat

und

  • derjenige, der die Ersitzung durch den anderen bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt, dafür, dass
    • der andere, der sich auf die Ersitzung beruft,
      • bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben (bösgläubig) war oder
      • später erfahren hat, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Mit Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 255/17 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der, der sich auf die Ersitzung beruft, bewiesen hat, dass die Sache

  • sich schon mindestens zehn Jahren in seinem Besitz befunden hat,

sie aber einem früheren Eigentümer zuvor gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.

  • Auch dann muss derjenige, der sich auf die Ersitzung beruft, nicht noch zusätzlich beweisen, dass er beim Besitzerwerb, beispielsweise beim Kauf, gutgläubig war.

Allerdings trifft in einem solchen Fall, wie der Senat ausgeführt hat, demjenigen, der sich auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft, regelmäßig eine

  • sekundäre

Darlegungslast

  • für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes,
    • d.h., er muss darlegen, wie es zum Erwerb des Eigenbesitzes gekommen ist und dass dabei keine besonderen Umstände vorgelegen haben, die seinen Verdacht erregen mussten, dass es sich um Diebesgut handeln könnte und die er unbeachtet gelassen hat.

Kann der frühere Besitzer diese

  • von dem auf Herausgabe verklagten Besitzer

behaupteten Umstände des Erwerbs(vorgangs) der Sache als falsch widerlegen, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB

  • – dass der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben war und somit kein Eigentum durch Ersitzung erworben hat –

als bewiesen anzusehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Verbraucher, die von einem Unternehmer im Versandhandel eine Sache erworben haben, die mangelhaft ist, sollten wissen, dass

…. sie die Sache zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands oder zur Rückgabe

  • nicht immer

an den Geschäftssitz des Unternehmers (zurück)senden bzw. dort bereitstellen müssen.

Darauf hat die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 23.05.2019 in der Rechtssache C-52/18 hingewiesen.

Danach ist Art. 3 der Richtlinie 1999/44 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter so auszulegen, dass es,

  • sofern dazu keine vertragliche Abrede getroffen worden ist,

von den Umständen des Einzelfalls abhängt, an welchem Ort ein Verbraucher,

  • der von einem Unternehmer ein Verbrauchsgut i.S.v. Art. 1 Abs. 2b der Richtlinie (im Folgenden: Kaufgegenstand) erworben hat und
  • wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Kaufgegenstandes von dem Unternehmer nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines mangelfreien Kaufgegenstandes verlangt,

den Kaufgegenstand für die Untersuchung sowie

  • die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch den Unternehmer oder
  • die Rückgabe an den Unternehmer

bereitzustellen hat.

Sind mit der Beförderung bzw. den (Rück)Transport des mangelhaften Kaufgegenstandes an den Geschäftssitz des Verkäufers

  • für den Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden,

beispielsweise weil

  • der Kaufgegenstand etwa besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich ist,
  • im Zusammenhang mit dem Versand besonders komplexe Anforderungen zu beachten sind oder
  • der Kaufgegenstand, wegen des Zwecks, für den ein Durchschnittsverbraucher ihn benötigt, möglicherweise vorab aufgebaut werden musste,

wird es nach der Information über den Mangel durch den Verbraucher

  • Aufgabe des Verkäufers sein, sich darum zu kümmern und
  • nicht Aufgabe des Verbrauchers,

mit der Folge, dass, wenn der über den Mangel informierte Verkäufer

  • dazu nicht bereit ist bzw.
  • den Kaufgegenstand (innerhalb der ihm zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gesetzten angemessenen Frist) nicht abgeholt hat oder nicht aktiv geworden ist,

der Verbraucher sofort seine Rechte nach § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB geltend machen kann.

Dagegen ist bei kompakten Kaufgegenständen,

  • die weder einer speziellen Handhabung
  • noch einer besonderen Transportweise bedürfen,

es Sache des Verbrauchers dafür zu sorgen, dass

  • der Verkäufer den Kaufgegenstand für den Nachbesserungsversuch erhält bzw.
  • dieser an den Geschäftssitz des Verkäufers befördert wird.

Übrigens:
Ist ein Nachbesserungsverlangen berechtigt dürfen dem Verbraucher zusätzliche Kosten für den Transport zur Nachbesserung auch dann nicht entstehen, wenn er für die Beförderung an den Geschäftssitz des Verkäufers sorgen muss. Die Transportkosten hat bei einem berechtigten Nachbesserungsverlangen nämlich immer der Verkäufer zu tragen. Einen abrechenbaren Vorschuss auf solche Transportkosten können Verbraucher vom Verkäufer,

  • zwar nicht nach der Richtlinie, aber wohl

nach § 475 Abs. 6 BGB verlangen.

Eigentum durch Ersitzung erwerben, also dadurch, dass man eine bewegliche Sache längere Zeit in Besitz hat? Ist das möglich

…. und wer muss was beweisen, wenn ein solcher Eigentumserwerb strittig ist und gegen den, der sich auf Ersitzung beruft, Ansprüche aus Eigentum an der Sache geltend gemacht werden?

Durch Ersitzung nach § 937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwirbt man das Eigentum an einer beweglichen Sache, wenn man

  • diese zehn Jahre im Eigenbesitz hat,
    • h. die Sache zehn Jahre ununterbrochen (Ausnahme: § 940 Abs. 2 BGB) als einem gehörend besitzt (§ 872 BGB),
  • bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in gutem Glauben war und
  • auch später nicht erfahren hat, dass einem das Eigentum nicht zusteht.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat man an der beweglichen Sache kraft Gesetzes

  • originäres Eigentum erworben und
  • der bisherige Eigentümer sein Eigentum daran verloren.

Wer sich darauf beruft, Eigentum an einer beweglichen Sache durch Ersitzung gemäß § 937 Abs. 1 BGB erlangt zu haben,

  • trägt die Darlegungs- und Beweislast

für seinen zehnjährigen ununterbrochenen Eigenbesitz,

  • muss also darlegen und beweisen, dass er die Sache länger als zehn Jahre in Eigenbesitz gehabt hat.

Die Darlegungs- und Beweislast

  • für den fehlenden guten Glauben (die Bösgläubigkeit) des Ersitzenden bei Begründung des Eigenbesitzes oder
  • für eine während der Dauer des zehnjährigen Eigenbesitzes erlangte positive Kenntnis der Nichtberechtigung

trägt hingegen der, der

  • die Ersitzung bestreitet und
  • gegen den Ersitzenden Ansprüche aus Eigentum an der Sache geltend machen will.

Allerdings trifft denjenigen, der sich auf Ersitzung beruft,

  • eine sekundäre Darlegungslast
  • hinsichtlich seiner Gutgläubigkeit für Erwerbsvorgänge in seiner Sphäre.

Darauf

  • und dass diese Beweislastverteilung auch gilt, wenn die Sache dem früheren Besitzer gestohlen wurde oder sonst abhandengekommen ist,

hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 06.09.2017 – 12 U 2086/15 – hingewiesen.

OLG Nürnberg entscheidet: Käufer kann Anspruch auf Ersatzlieferung trotz nachträglicher Mangelbehebung haben

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16 – in einem Fall, in dem

  • sich nach der Übergabe eines vom Kläger bei dem beklagten Händler gekauften Neuwagens gezeigt hatte, dass das Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln ausgeliefert worden war und

der Kläger,

  • nachdem mehrere Versuche des Beklagten den Mangel zu beseitigen gescheitert waren,

Lieferung und Übereignung eines gleichwertigen, mangelfreien Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Pkws verlangt hatte, entschieden, dass

  • dem Kläger nach §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der geltend gemachte Anspruch zusteht und
  • zwar auch dann, wenn der Mangel an dem dem Kläger übergebenen Fahrzeug, nach dem Ersatzlieferungsverlangen des Klägers ohne dessen Einverständnis von dem Beklagten behoben worden ist.

Begründet hat das OLG dies damit, dass ein Käufer nach 439 Abs. 1 BGB als Nacherfüllung

  • statt der Beseitigung des Mangels
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache

verlangen kann, wenn

  • der Mangel zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 439 Abs. 1 BGB (noch) vorhanden war,
  • die verlangte Nacherfüllung nicht unmöglich sowie
  • das Ersatzlieferungsverlangen nicht unverhältnismäßig i.S.v. § 439 Abs. 3 BGB ist

und dann diese vom Käufer getroffene Wahl vom Verkäufer nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt.

Da bislang jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt ist,

  • welche Auswirkungen eine nach Ausübung des Wahlrechts nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne Zustimmung des Käufers erfolgte Mangelbeseitigung auf dessen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache hat,

hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Wichtig für Käufer und Verkäufer zu wissen: Welche Nacherfüllungsrechte hat der Käufer wenn die Kaufsache mangelhaft ist?

Der Käufer einer Sache kann nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Ist die in Vollziehung des Kaufvertrags überlassene Sache

  • zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei der Übergabe) nicht frei von Sachmängeln gemäß § 434 Abs. 1 BGB

kann der Käufer, sofern

  • dieses Recht nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist,
  • kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart wurde und
  • die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. § 438 BGB),

nach § 439 Abs. 1 BGB als Nacherfüllung

  • entweder die Beseitigung des Mangels oder
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen,
    • also beispielsweise, wenn es sich bei der Kaufsache um einen neuen Pkw gehandelt hat,
    • grundsätzlich auch die Lieferung eines identischen Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs.

Zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung ist der Käufer nämlich frei in seiner Wahl und kann beliebig nach seinem Interesse entscheiden, ohne auf das des Verkäufers,

  • der auf seine Rechte aus § 439 Abs. 3 BGB verwiesen ist,

Rücksicht nehmen zu müssen.

  • Dem Verkäufer steht es daher nicht frei, die vom Käufer getroffene Wahl dadurch zu unterlaufen, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt.
  • Nur durch Vornahme der verlangten Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer das vom Käufer wirksam ausgeübte Wahlrecht zum Erlöschen bringen.

Demzufolge entfällt,

  • wenn ein Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache gewählt hat,

sein Anspruch auf Ersatzlieferung auch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels.

  • Ein Festhalten am gewählten Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache ist dem Käufer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, wenn mit seiner Zustimmung eine vom Verkäufer durchgeführte Mängelbeseitigung erfolgt ist.

Verweigern kann der Verkäufer – auch erstmals während des Rechtsstreits (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 273/12 –) – die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 3 BGB).

Dabei sind insbesondere

  • der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand,
  • die Bedeutung des Mangels – die sich, wenn der Verkäufer erstmals im Prozess den Ausschluss der verlangten Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB geltend macht, nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Umständen bestimmt – und
  • die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte (§ 439 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Maßgeblich kommt es dabei darauf an,

  • ob die Kosten der Nachlieferung
  • im Verhältnis zu den Kosten der Nachbesserung unverhältnismäßig sind (sogenannte „relative Unverhältnismäßigkeit“).

Ein Recht des Verkäufers, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, besteht dagegen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne der §§ 474 ff. BGB nicht (BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08 –).

Darauf hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16 – hingewiesen.

Was für Möglichkeiten hat der Eigentümer einer Sache wenn diese im Besitz eines anderen ist

Der Eigentümer einer Sache kann nach § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Besitzer die Herausgabe verlangen, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz (mehr) hat (vgl. hierzu § 986 BGB).

Kommt ein Besitzer, der kein Recht zum Besitz (mehr) hat, dem Herausgabeverlangen des Eigentümers nicht nach, also erfüllt er seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht und

  • ist er bösgläubig, d.h., hat er positive Kenntnis von seiner fehlenden Besitzberechtigung, die als erlangt anzusehen ist, wenn ihm entweder die Rechte des Eigentümers durch liquide Beweise dargetan werden oder wenn er über den Mangel seines Besitzrechts in einer Weise aufgeklärt wird, dass sich ein redlicher und vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender der Überzeugung hiervon nicht verschließen würde (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.03.2010 – V ZR 106/09 –)

oder

  • ist der Besitzer vom Eigentümer (bereits) auf Herausgabe verklagt,

kann der Eigentümer von dem Besitzer,

  • wenn infolge eines Verschuldens des Besitzers die Sache verschlechtert worden, untergegangen oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann,
  • nach § 989, § 990 Abs. 1 BGB Ersatz des ihm dadurch entstanden Schadens

oder

  • falls ihm die Sache vom Besitzer (lediglich) vorenthalten wird (also die Herausgabe verweigert wird),
  • unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 Abs. 1 u. 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 89/15 – hingewiesen.

Die Anwendung der §§ 280, 281 BGB auf den vindikatorischen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hat zur Folge, dass,

  • wenn der bösgläubige Besitzer die Sache nach der – für einen Anspruch aus §§ 280, 281 BGB grundsätzlich erforderlichen – Fristsetzung – sofern diese wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 281 Abs. 2 BGB) – nicht freiwillig herausgibt,
  • der Eigentümer schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch aus § 985 BGB die Möglichkeit hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen und
    • der Besitzer dann seine Verpflichtung aus § 985 BGB nicht mehr durch die Herausgabe der Sache erfüllen kann.

Auch kann der Eigentümer seine Klage auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der von dem Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage zu erheben (§ 255 ZPO).

Das für den Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB erforderliche Verschulden wird zwar vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), kann aber fehlen, wenn der Besitzer nach einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen Prüfung (§ 276 Abs. 1 u. 2 BGB) begründete Zweifel an der Eigentümerstellung des Anspruchstellers haben konnte.