Mit Urteil vom 07.03.2024 – 14 S 92/21 – hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Lübeck die Klage einer Frau abgewiesen, die
gekauft, einen Tag
- nach der Abholung der Tiere
festgestellt hatte, dass die Katzen
sind, deshalb
- mit den Katzen eine Tierärztin
aufgesucht hatte, um sie behandeln zu lassen und
- Erstattung der Behandlungskosten
von der Verkäuferin verlangt hatte.
Begründet ist die Klageabweisung von der Kammer damit worden, dass der Verkäuferin von der Käuferin keine
- Frist zur Vornahme der erforderlichen Schritte zur Behandlung der Katzen
gesetzt worden war.
Der Grundsatz, dass, wenn eine gekaufte Sache
ist, der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz
- gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
voraussetzt, dass
- – sofern nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift –
der Käufer dem Verkäufer
eine angemessene Frist
bestimmt haben muss, gilt danach auch beim
Lediglich dann, wenn der Zustand eines Tieres eine
- unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme
erforderlich erscheinen lässt,
- die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte,
kann eine Fristsetzung entbehrlich sein (so auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 1/05 –).
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