Was Käufer eines Tieres, die erst nach dem Kauf merken, dass das gekaufte und ihnen übergebene Tier krank ist, wissen müssen 

Mit Urteil vom 07.03.2024 – 14 S 92/21 – hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Lübeck die Klage einer Frau abgewiesen, die 

  • zwei Katzen 

gekauft, einen Tag 

  • nach der Abholung der Tiere 

festgestellt hatte, dass die Katzen

  • krank

sind, deshalb 

  • mit den Katzen eine Tierärztin 

aufgesucht hatte, um sie behandeln zu lassen und 

  • Erstattung der Behandlungskosten 

von der Verkäuferin verlangt hatte.   

Begründet ist die Klageabweisung von der Kammer damit worden, dass der Verkäuferin von der Käuferin keine 

  • Frist zur Vornahme der erforderlichen Schritte zur Behandlung der Katzen 

gesetzt worden war.    

Der Grundsatz, dass, wenn eine gekaufte Sache 

  • mangelhaft

ist, der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz 

  • gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

voraussetzt, dass

  • – sofern nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift –

der Käufer dem Verkäufer 

  • erfolglos

eine angemessene Frist 

  • zur Nacherfüllung 

bestimmt haben muss, gilt danach auch beim 

  • Kauf eines Tieres.

Lediglich dann, wenn der Zustand eines Tieres eine 

  • unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme 

erforderlich erscheinen lässt, 

  • die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte, 

kann eine Fristsetzung entbehrlich sein (so auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 1/05 –).