Was Käufer eines Tieres, die erst nach dem Kauf merken, dass das gekaufte und ihnen übergebene Tier krank ist, wissen müssen 

Was Käufer eines Tieres, die erst nach dem Kauf merken, dass das gekaufte und ihnen übergebene Tier krank ist, wissen müssen 

Mit Urteil vom 07.03.2024 – 14 S 92/21 – hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Lübeck die Klage einer Frau abgewiesen, die 

  • zwei Katzen 

gekauft, einen Tag 

  • nach der Abholung der Tiere 

festgestellt hatte, dass die Katzen

  • krank

sind, deshalb 

  • mit den Katzen eine Tierärztin 

aufgesucht hatte, um sie behandeln zu lassen und 

  • Erstattung der Behandlungskosten 

von der Verkäuferin verlangt hatte.   

Begründet ist die Klageabweisung von der Kammer damit worden, dass der Verkäuferin von der Käuferin keine 

  • Frist zur Vornahme der erforderlichen Schritte zur Behandlung der Katzen 

gesetzt worden war.    

Der Grundsatz, dass, wenn eine gekaufte Sache 

  • mangelhaft

ist, der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz 

  • gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

voraussetzt, dass

  • – sofern nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift –

der Käufer dem Verkäufer 

  • erfolglos

eine angemessene Frist 

  • zur Nacherfüllung 

bestimmt haben muss, gilt danach auch beim 

  • Kauf eines Tieres.

Lediglich dann, wenn der Zustand eines Tieres eine 

  • unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme 

erforderlich erscheinen lässt, 

  • die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte, 

kann eine Fristsetzung entbehrlich sein (so auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 1/05 –).