Tag Katze

LG Frankfurt entscheidet, dass Schuss mit Luftgewehr auf eine Katze lediglich Sachbeschädigung ist und

…. (noch) keine Tierquälerei.

Mit Urteil vom 09.12.2020 hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Mann,

  • nach einem Zwist mit seiner Nachbarin wegen deren Katze,

mit einem Luftgewehr auf die Katze geschossen, diese auch getroffen hatte und das Geschoß,

  • wie eine nachfolgende Röntgenuntersuchung zeigte, 

im Körper 

  • des den Schuss überlebenden 

Tieres steckgeblieben war, den Mann, 

  • in der Berufung,

lediglich 

  • wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen 

verurteilt und nicht, wie noch das Amtsgericht (AG) als Vorinstanz, 

  • wegen Tierquälerei nach § 17 Ziff. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen.

Dass es sich bei dem Schuss mit dem Luftgewehr auf die Katze um keine strafbare Tierquälerei gehandelt hat, hat das LG damit begründet, dass 

  • nach dem eingeholten tierärztlichen Gutachten 

der Luftgewehrschuss bei der Katze nur zu einer 

  • „leichten bis mittelschweren Beeinträchtigung“ 

geführt und dieser nicht, wie es § 17 Ziff. 2 TierSchG voraussetzt, 

  • „erhebliche Schmerzen“ 

verursacht habe (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

LG Köln entscheidet: Kein Schadensersatz für Katzen-Sitterin, die plötzlich über einen Flohbefall klagt, den

…. die betreute Katze verursacht haben soll.

Mit Urteil vom 11.09.2019 – 3 O 331/18 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage einer Frau abgewiesen, die mit einem Freund,

  • wie schon öfter in der Vergangenheit,

verabredet hatte,

  • während seiner Ortsabwesenheit in seine Wohnung zu ziehen, um dort

seine Katze zu betreuen und die von dem Freund mit der Begründung,

  • von von der Katze stammenden Flöhen befallen worden zu sein und
  • diese nach Rückkehr in ihre Wohnung auch dorthin eingeschleppt zu haben,

den ihr dadurch entstandenen – von ihr mit mehr als 5.000 Euro bezifferten – Schaden

  • – u.a. weil sie ihre gesamten Kleidung sowie ihr Fahrzeug entsorgen musste und Aufwendungen für den Kammerjäger sowie für Flohbeseitigungsmittel hatte –

ersetzt haben wollte.

Maßgebend für die Klageabweisung war, dass – nach Auffassung des LG –

  • es sich bei der Tätigkeit der Katzen-Sitterin um eine reine Gefälligkeit gehandelt hatte, so dass ein vertraglicher Ersatzanspruch nicht in Betracht kam,
  • die Katzen-Sitterin außerdem den erforderlichen konkreten Beweis nicht hatte erbringen können, dass der Flohbefall, der auch von einen anderen Tier- oder Menschenkontakt hätte herrühren können, tatsächlich von der betreuten Katze stammte

und abgesehen davon, so das LG weiter,

  • sich ein möglicher Flohbefall bei der Betreuung einer Katze als allgemeines Lebensrisiko darstelle, das die Betreuungsperson eines Haustieres bei der Übernahme dieser Aufgabe ganz bewusst eingehe (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Nicht immer müssen Grundstücksbesitzer es dulden, dass des Nachbars Katze auf ihr Grundstück kommt

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 08.11.2017 – 19 C 227/16 – hingewiesen.

Danach muss ein Grundstücksbesitzer zwar das reine Betreten seines Grundstücks durch fremde Katzen grundsätzlich dulden, insbesondere wenn Katzenhaltung in Wohngebieten üblich und verbreitet ist.

  • Springt die Katze des Nachbarn allerdings beispielsweise regelmäßig auf den auf dem Grundstück abgestellten PKW des Grundstücksbesitzers und hinterlässt sie dort Haare, Pfotenabdrücke sowie Kratzer, muss der Grundstücksbesitzer das nicht dulden und
  • ist der Grundstücksbesitzer in solchen Fällen auch nicht verpflichtet, sein auf seinem Grundstück abgestelltes Fahrzeug durch Abdeckplanen o.ä. vor Katzenbesuchen selbst zu schützen.

Denn, so das AG, auch aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, muss ein Grundstücksbesitzer die Störungen einer fremden Katze durch Hinterlassen von Schmutz und Kratzern nicht hinnehmen.

Vielmehr kann, nach Auffassung des AG, der Grundstücksbesitzer in einem derartigen Fall vom Halter der Katze

  • gemäß §§ 862 Abs. 1 S. 2, 858, 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

verlangen,

  • die Katze so zu halten, dass sie sein Fahrzeug nicht mehr verschmutzt und nicht mehr beschädigt.

Allerdings hat im Falle der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Grundstücksbesitzer zu beweisen, dass sein Fahrzeug von der Katze des in Anspruch genommenen regelmäßig beschmutzt und beschädigt worden ist.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auf dem Nachhauseweg von der Arbeit jede privat motivierte Tätigkeit

…. und schon der geringste Umweg zu diesem Zweck ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beenden kann.

Darauf hat das Sozialgericht (SG) Landshut hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer auf dem Nachhauseweg von der Spätschicht, weil er noch nach seiner Katze Ausschau halten wollte,

  • den neben dem Gehweg zu seiner Haustür befindlichen Rasen betreten hatte,
  • dort gestürzt war und
  • sich dabei eine Schulterverletzung zugezogen hatte,

entschieden, dass

  • der Arbeitnehmer, als er stürzte, nicht (mehr) gesetzlich unfallversichert war.

Denn, so das SG, unversichert sei in einem solchen Fall bereits der erste Schritt zum Zweck der Suche nach der Katze (Quelle: Pressemitteilung des SG Landshut vom 31.07.2017).