…. die betreute Katze verursacht haben soll.
Mit Urteil vom 11.09.2019 – 3 O 331/18 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage einer Frau abgewiesen, die mit einem Freund,
- wie schon öfter in der Vergangenheit,
verabredet hatte,
- während seiner Ortsabwesenheit in seine Wohnung zu ziehen, um dort
seine Katze zu betreuen und die von dem Freund mit der Begründung,
- von von der Katze stammenden Flöhen befallen worden zu sein und
- diese nach Rückkehr in ihre Wohnung auch dorthin eingeschleppt zu haben,
den ihr dadurch entstandenen – von ihr mit mehr als 5.000 Euro bezifferten – Schaden
- – u.a. weil sie ihre gesamten Kleidung sowie ihr Fahrzeug entsorgen musste und Aufwendungen für den Kammerjäger sowie für Flohbeseitigungsmittel hatte –
ersetzt haben wollte.
Maßgebend für die Klageabweisung war, dass – nach Auffassung des LG –
- es sich bei der Tätigkeit der Katzen-Sitterin um eine reine Gefälligkeit gehandelt hatte, so dass ein vertraglicher Ersatzanspruch nicht in Betracht kam,
- die Katzen-Sitterin außerdem den erforderlichen konkreten Beweis nicht hatte erbringen können, dass der Flohbefall, der auch von einen anderen Tier- oder Menschenkontakt hätte herrühren können, tatsächlich von der betreuten Katze stammte
und abgesehen davon, so das LG weiter,
- sich ein möglicher Flohbefall bei der Betreuung einer Katze als allgemeines Lebensrisiko darstelle, das die Betreuungsperson eines Haustieres bei der Übernahme dieser Aufgabe ganz bewusst eingehe (Quelle: juris Das Rechtsportal).
Ähnliche Beiträge