Tag Lebensrisiko

AG München entscheidet: Kein Schmerzensgeld bei Sturz über Gartenschlauch im Gartencenter

Mit Urteil vom 09.10.2019 – 122 C 9106/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine Kundin,

  • weil sie im Gartencenter eines Baumarktes über einen am Boden liegenden Gartenschlauch, mit dem gerade Blumen gegossen wurden, gestürzt war,

den Betreiber des Gartencenters, wegen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.000 Euro verklagt hatte,

  • die Klage der Kundin abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass der Schlauch sowie dass mit diesem gerade gegossen wurde,

  • gut erkennbar gewesen sei,

die Kundin damit, dass auf Grund dessen

  • der Schlauch sich nicht nur hin und her bewegt, sondern sich auch leicht anhebt,

habe rechnen müssen und eine Sicherung des Schlauches vor dieser Gefahr

  • in einem Gartencenter jedenfalls während der Bewässerung der Blumen

nicht habe erwarten können, so dass folglich eine Pflichtverletzung

  • seitens der Mitarbeiter des Gartencenterbetreibers

nicht vorgelegen habe,

LG Köln entscheidet: Kein Schadensersatz für Katzen-Sitterin, die plötzlich über einen Flohbefall klagt, den

…. die betreute Katze verursacht haben soll.

Mit Urteil vom 11.09.2019 – 3 O 331/18 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage einer Frau abgewiesen, die mit einem Freund,

  • wie schon öfter in der Vergangenheit,

verabredet hatte,

  • während seiner Ortsabwesenheit in seine Wohnung zu ziehen, um dort

seine Katze zu betreuen und die von dem Freund mit der Begründung,

  • von von der Katze stammenden Flöhen befallen worden zu sein und
  • diese nach Rückkehr in ihre Wohnung auch dorthin eingeschleppt zu haben,

den ihr dadurch entstandenen – von ihr mit mehr als 5.000 Euro bezifferten – Schaden

  • – u.a. weil sie ihre gesamten Kleidung sowie ihr Fahrzeug entsorgen musste und Aufwendungen für den Kammerjäger sowie für Flohbeseitigungsmittel hatte –

ersetzt haben wollte.

Maßgebend für die Klageabweisung war, dass – nach Auffassung des LG –

  • es sich bei der Tätigkeit der Katzen-Sitterin um eine reine Gefälligkeit gehandelt hatte, so dass ein vertraglicher Ersatzanspruch nicht in Betracht kam,
  • die Katzen-Sitterin außerdem den erforderlichen konkreten Beweis nicht hatte erbringen können, dass der Flohbefall, der auch von einen anderen Tier- oder Menschenkontakt hätte herrühren können, tatsächlich von der betreuten Katze stammte

und abgesehen davon, so das LG weiter,

  • sich ein möglicher Flohbefall bei der Betreuung einer Katze als allgemeines Lebensrisiko darstelle, das die Betreuungsperson eines Haustieres bei der Übernahme dieser Aufgabe ganz bewusst eingehe (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Hundehalter, die Dritten erlauben mit ihrem Hund Ball zu spielen bzw. dies dulden, sollten wissen, dass, wenn

…. sich ihr Hund dabei verletzt, die Dritten nicht haften.

Mit Beschluss vom 25.03.2019 – 6 U 166/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall,

  • in dem ein Hundehalter einen Dritten erlaubt hatte, mit seinem ein Jahre alten Retriever mit einem fußballgroßen Ball zu spielen und
  • der Hund beim Zurückholen des geworfenes Balles so in die Luft gesprungen war, dass er sich beim Aufkommen auf den Boden am linken Hinterbein verletzt hatte,

entschieden, dass der Hundehalter von dem Dritten

  • keinen Ersatz des ihm durch die Verletzung des Hundes entstandenen Schadens (tierärztliche Behandlungskosten usw.) verlangen kann.

Begründet hat das OLG dies damit, dass die Verletzung des Hundes nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen sei, weil

  • es zum natürlichen Verhalten von (insbesondere jungen) Hunden gehöre, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben, hierbei auch springen und
  • es gänzlich unwahrscheinlich sei, dass Hunde sich bei derartigen tiertypischen Handlungen verletzen.

Abgesehen davon, so das OLG weiter, sei,

  • durch die Entscheidung des Hundehalters den Hund mit einem Dritten spielen zu lassen,

der Eintritt der Verletzung bei dem Hund dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre des Hundehalters zuzuordnen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 03.04.2019).

Wichtig für Reisende zu wissen: Welche Pflichten hat ein Reiseveranstalter und wann liegt ein Reisemangel vor?

Nach § 651c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

  • Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird.

Der Reiseveranstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.06.2007 – X ZR 87/06 –).

  • Fällt bereits die erste Reiseleistung aus und wird damit die gesamte Reise vereitelt, verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt und
  • muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB erstatten.

Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn

  • zu einer gebuchten Pauschalreise auch der Transfer vom Flughafen zum Hotel gehört und
  • der Reisende auf dem Transfer bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt wird, dass er keine weiteren Reiseleistungen (mehr) in Anspruch nehmen kann.

Denn wenn eine Transferleistung Reisebestandteil ist, schuldet der Reiseveranstalter

  • nicht nur die Bereitstellung eines zum Transport des Reisenden wie seines Gepäcks geeignetes verkehrssicheres Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal,
  • sondern auch, dass die Transferleistung so erbracht wird, dass hierdurch die körperliche Unversehrtheit des Reisenden nicht beeinträchtigt wird.

Der Reiseveranstalter trägt also das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird,

  • die weder ihm
  • noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Nicht haftet der Reiseveranstalter allerdings für Schäden, die

Demzufolge hat ein Reisender in Fällen, in denen

  • kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder
  • sonst zu einem haftungsbegründenden Ereignis besteht,

die Risiken einer Unternehmung hinzunehmen, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt,

  • wie es sich beispielsweise verhält, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Das hat der X. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 – entschieden.