Was, wenn Rechnungen im Geschäftsverkehr nicht per Post, sondern per E-Mail an Kunden versandt werden, Sender und Empfänger wissen sollten

Was, wenn Rechnungen im Geschäftsverkehr nicht per Post, sondern per E-Mail an Kunden versandt werden, Sender und Empfänger wissen sollten

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat 

in einem Fall, in dem die Werklohnrechnung, die ein Unternehmer

  • nach Durchführung von in Auftrag gegebenen Installationsarbeiten

an seinen Kunden als Anlage zu einer

  • per SMTP über TLS transportverschlüsselten 

E-Mail versandt hatte, auf ungeklärte Weise, 

  • durch kriminell handelnde Dritte,

unbefugt manipuliert worden war und infolgedessen der Kunde den Rechnungsbetrag unbewusst nicht auf das Konto 

  • des Unternehmers, 

sondern auf das Konto 

  • eines Unbekannten 

überwiesen hatte, entschieden, dass die Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto 

  • des unbekannten Dritten 

zwar nicht zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden 

  • im Sinne von § 362 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

geführt habe, der Kunde jedoch deswegen die Werklohnforderung des Unternehmers nicht durch eine   

  • erneute 

Zahlung des Rechnungsbetrages an den Unternehmer erfüllen muss, weil ihm 

  • aus Art. 82 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

ein Schadensersatzanspruch 

  • in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung

gegen den Unternehmer zusteht, den er der Werklohnforderung des Unternehmers

  • unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gemäß § 242 BGB 

entgegenhalten kann.

Dass dem Kunden ein Schadensersatzanspruch  

  • aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO

gegen den Unternehmer zusteht, ist vom OLG u.a. damit begründet worden, dass der Unternehmer, 

  • im Zuge der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden, 

die Rechnung per E-Mail

  • ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und 

lediglich unter Verwendung einer, 

  • den Daten des Kunden keinen ausreichenden und keinen geeigneten Schutz bietenden, 

reinen Transportverschlüsselung 

  • in Form von SMTP über TLS 

versandt und damit schuldhaft gegen die Grundsätze der Art. 5, 24 und 32 DSGVO, 

  • die vom Verantwortlichen das Treffen geeigneter, angemessener Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor dem Zugriff Unbefugter verlangen,

verstoßen habe. 

Danach soll nämlich, gerade bei 

  • sensiblen oder persönlichen Inhalten 

sowie wegen 

  • des Risikos eines Datenhackings und 
  • der einem Kunden dann durch Verfälschung des Rechnungsinhalts drohenden Vermögenseinbußen,

bei dem Versand von Rechnungen 

  • per E-Mail 

nur eine 

  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung 

zum Schutz der Daten des Kunden im Sinne der DSGVO geeignet und der dafür erforderliche 

  • technische und finanzielle 

Aufwand einem Unternehmer, 

  • der Rechnungen nicht per Post verswenden will,

auch zumutbar sein (Quelle auch: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OLG).

Hinweis:
Bei der 

  • Transportverschlüsselung 

wird, so das OLG, zwischen dem E-Mail-Programm (Client) und dem E-Mail-Server eine Verbindung aufgebaut und diese z.B. gemäß dem weit verbreiteten Protokoll „Transport Layer Security“ (TLS) verschlüsselt. Dies wird inzwischen von den allermeisten E-Mail-Anbietern unterstützt. 
Alle Daten, die zwischen dem Client und dem E-Mail-Server ausgetauscht werden, sind damit während des Versands verschlüsselt. 
E-Mails werden beim Versand allerdings über unterschiedliche Knotenpunkte im Web zwischen den Servern der E-Mail-Anbieter zur Empfängerin oder dem Empfänger weitergeleitet und sind in diesen Punkten nicht verschlüsselt und dazwischen nicht immer. 
Sowohl beim E-Mail-Anbieter als auch an den Knotenpunkten des Versands liegt die E-Mail im Klartext vor.
Internetkriminelle könnten einen „Man-in-the-Middle-Angriff“ durchführen, der auf diese Punkte ausgerichtet ist. 
Bei diesem Angriff platziert sich ein Angreifer „in der Mitte“ der Kommunikation zwischen zwei Kommunikationspartnerinnen oder -partnern und kann ohne deren Wissen Daten (z.B. E-Mails) abfangen, kopieren oder verändern.

Im Unterschied zur Transportverschlüsselung werden bei der 

  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung 

nicht die einzelnen Abschnitte des Versandkanals verschlüsselt, sondern die E-Mails selbst.
Nur Sender(in) und Empfänger(in) können die E-Mail im Klartext lesen, wenn sie über den notwendigen Schlüssel verfügen. 
Weder die beteiligten E-Mail-Anbieter können die E-Mail lesen, noch haben potentielle Angreifer die Möglichkeit, die E-Mails unterwegs zu lesen oder zu manipulieren. 
Damit erfüllt nur diese Technik die drei Ziele der Verschlüsselung im Internet: Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität.