Tag Rechnung

Wichtig zu wissen für Hundebesitzer: Wird der Hund wegen Hinkens am linken Bein zur Behandlung zum Tierarzt gebracht, von diesem aber der rechte Hinterlauf 

…. operiert, ist das nicht zwangsläufig ein Behandlungsfehler.

Mit Beschluss vom 23.9.2024 – 29 U 33/24 – hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Hundebesitzer bei seinem Hund ein

  • Hinken am linken Bein 

bemerkt, den Hund daraufhin zur Behandlung zum Tierarzt gebracht hatte und von diesem der Hund,

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BGH entscheidet, dass auch bei Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko den Geschädigten eine Obliegenheit trifft zu einer 

…. gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise und begründet dies damit, dass die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko nicht dazu führen dürfen, dass sich

  • – letztlich zum Schaden der Allgemeinheit –

mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Fahrzeuginstandsetzung im Kostenniveau niederschlägt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat

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BGH überträgt die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze des Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)

Mit Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die 

fortentwickelten Grundsätze 

  • zum Werkstattrisiko 

auf 

  • überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen 

übertragen, den der Geschädigte mit der

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Der BGH wird am 28.11.2023 über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos entscheiden, d.h., wer 

…. das Risiko trägt, wenn 

  • der Geschädigte sein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt hat reparieren lassen und 
  • der ersatzpflichtige Unfallverursacher einwendet, dass die von der Werkstatt gestellte Rechnung überhöht sei. 

Dabei wird es um folgende Fragen gehen:

In der Sache VI ZR 38/22, in der die Reparaturrechnung der Werkstatt,

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Wer unter der von ihm unterhaltenen E-Mail-Adresse unaufgefordert E-Mails zu Webezwecken erhält muss dies nicht dulden, sondern

…. kann von dem Versender Unterlassung aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog verlangen, wenn er

  • weder zuvor in die Zusendung eingewilligt hatte,
  • noch bei der Erhebung und der Verwendung seiner E-Mail-Adresse darauf hingewiesen worden war, dass er der weiteren Verwendung seiner E-Mail-Adresse zur Zusendung von Werbung jederzeit widersprechen kann.

Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17 – entschieden.

Danach stellt die Verwendung von elektronischer Post für Zwecke der Werbung,

  • worunter eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail auch dann fällt, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt,

ohne Einwilligung des Empfängers, grundsätzlich einen rechtwidrigen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, wenn der Versender,

  • bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt,

dem Empfänger nicht – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3  des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt – die Möglichkeit gegeben hat, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen.

BGH entscheidet: Durch nachtägliche Ohne-Rechnung-Abrede kann ein zunächst wirksamer Werkvertrag unwirksam werden

Mit Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass

  • ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag

auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig sein kann,

  • wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird,
    • wie etwa durch eine nachträgliche auf den vereinbarten Werklohn oder einen Teil davon bezogene „Ohne-Rechnung-Abrede“,
    • damit der Unternehmer die angefallende Umsatzsteuer nicht (vollständig) entrichten muss.

Auch in solchen Fällen bestehen dann keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien,

  • also weder Mängelansprüche,
  • noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers,
  • noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

Denn, so der Senat, das in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthaltene Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages führt,

  • sofern der Werkvertrag Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages,

  • wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und
  • der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt

und zwar ohne dass sich die Nichtigkeit derartiger Werkverträge auf den Fall beschränkt, dass sie von vornherein auf das Leisten von Schwarzarbeit gerichtet sind.

BGH entscheidet, dass zunächst wirksame Werkverträge durch nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig werden

Bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ist,

ein Werkvertrag gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig,

  • wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen,
  • indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll (vgl. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG)),

so dass in solchen Fällen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien bestehen,

  • also weder Mängelansprüche,
  • noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers,
  • noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

Mit Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16 – hat der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten,

  • wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird,
  • dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird,

wenn also beispielsweise nach Abschluss eines Werkvertrages und eines vereinbarten Werklohns von 16.164,38 € die Parteien absprachegemäß so verfahren,

  • dass der Unternehmer für die Herstellung des Werkes eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt und
  • der Besteller dem Unternehmer weitere 6.400 € in bar zahlt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.03.2017 – Nr. 37/2017 –).

Was Handybesitzer wissen sollten, wenn in der Mobilfunkrechnung nicht bestellte Drittanbieterleistungen enthalten sind

Enthält die Mobilfunkrechnung eines Mobilfunkanbieters nicht nur die Abrechnung von Leistungen des Mobilfunkanbieters sondern auch Leistungen sogenannter Drittanbieter,

  • d.h. Leistungen von Dritten, wie beispielsweise für ein Abo, die über den Mobilfunkanbieter mit dessen Mobilfunkrechnung abgerechnet werden,

kann,

  • wenn der Mobilfunkkunde die Leistungen des Drittanbieters bei diesem nicht bestellt hat und die Abrechnung des Mobilfunkanbieters deshalb reklamiert,

der Mobilfunkanbieter

  • sich nicht darauf berufen als nur inkassierender Dienstleister für Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern nicht zuständig zu sein und
  • den Kunden nicht darauf verweisen, dass er sich mit Einwendungen gegen die Forderung des Drittanbieters direkt an diese wenden müsse, um eine Gutschrift wegen einer Forderung, die nicht entstanden sein soll, zu erhalten.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Potsdam mit Urteil vom 17.09.2015 – 2 O 340/14 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • die Möglichkeit sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern an das abrechnende Telekommunikationsunternehmen zu wenden aus § 404 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, der bestimmt, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abrechnung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, wozu auch der Einwand gehört, dass die Forderung nicht entstanden ist und
  • dieses Recht ferner in § 45h Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) Ausdruck gefunden hat, dessen Sinn und Zweck es sei, den Verbrauchern ein direktes Zugriffsrecht auf den Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.11.2006 – III ZR 58/06 – wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen, die das Einwendungsrecht ausschließen unter Berücksichtigung der in § 15 Abs. 3 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Wertung gemäß § 207 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wären).