Wichtig zu wissen für Hundebesitzer: Wird der Hund wegen Hinkens am linken Bein zur Behandlung zum Tierarzt gebracht, von diesem aber der rechte Hinterlauf 

Wichtig zu wissen für Hundebesitzer: Wird der Hund wegen Hinkens am linken Bein zur Behandlung zum Tierarzt gebracht, von diesem aber der rechte Hinterlauf 

…. operiert, ist das nicht zwangsläufig ein Behandlungsfehler.

Mit Beschluss vom 23.9.2024 – 29 U 33/24 – hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Hundebesitzer bei seinem Hund ein

  • Hinken am linken Bein 

bemerkt, den Hund daraufhin zur Behandlung zum Tierarzt gebracht hatte und von diesem der Hund,

  • nach Gangbeobachtungen sowie Röntgenaufnahmen des rechten Hinterlaufs und Vereinbarung eines OP-Termins 

jedoch am rechten Kniegelenk operiert worden war, den Hundebesitzer, der die Tierarztkosten 

  • in Höhe von rund 7.500 € 

nicht zahlen wollte, weil seiner Meinung nach 

  • der Tierarzt den Hund am falschen Bein operiert hatte, 
  • das linke hintere Bein des Hundes aufgrund von Lähmungserscheinungen hätte behandelt werden sollen und 
  • der rechte Hinterlauf gesund gewesen sei, 

darauf hingewiesen, dass ein 

  • Behandlungsfehler

des Tierarztes nicht vorgelegen und dieser daher Anspruch auf die  

  • für die Behandlung des Hundes in Rechnung gestellten 

Kosten hat.

Der Senat begründete dies damit, dass der angehörte Sachverständige die 

  • anhand der Befunderhebung gesicherte 

Pathologie im rechten Kniegelenk nachvollziehbar als 

  • Indikation für die Operation 

bestätigt sowie ergänzend dazu ausgeführt habe, dass im Gegensatz dazu das linke Bein des Hundes, 

  • wie der Nachbefund ergeben habe,

befundlos gewesen sei, dass die 

  • Wahl der Therapie 

grundsätzlich Aufgabe des behandelnden Tierarztes und dieser dabei zur 

  • standardmäßigen Behandlung 

angehalten und nicht ohne Weiteres im Vertragssinne durch den Behandlungsauftrag, 

  • etwa auf die Behandlung einer bestimmten Gliedmaße, 

festgelegt ist, also letztlich der behandelnde Tierarzt die Entscheidung über das Ausmaß der Operation

  • – und hierbei das Bein, welches operiert werden soll –

zu treffen hat, zumal für Laien eine Beobachtung, wie das Hinken am linken Bein,

  • nicht als Rückschluss auf eine klare Lokalisation der Ursache auch in dieser Gliedmaße geeignet, 
  • vielmehr häufig die kollaterale Seite betroffen 

ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).