…. operiert, ist das nicht zwangsläufig ein Behandlungsfehler.
Mit Beschluss vom 23.9.2024 – 29 U 33/24 – hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Hundebesitzer bei seinem Hund ein
bemerkt, den Hund daraufhin zur Behandlung zum Tierarzt gebracht hatte und von diesem der Hund,
- nach Gangbeobachtungen sowie Röntgenaufnahmen des rechten Hinterlaufs und Vereinbarung eines OP-Termins
jedoch am rechten Kniegelenk operiert worden war, den Hundebesitzer, der die Tierarztkosten
nicht zahlen wollte, weil seiner Meinung nach
- der Tierarzt den Hund am falschen Bein operiert hatte,
- das linke hintere Bein des Hundes aufgrund von Lähmungserscheinungen hätte behandelt werden sollen und
- der rechte Hinterlauf gesund gewesen sei,
darauf hingewiesen, dass ein
des Tierarztes nicht vorgelegen und dieser daher Anspruch auf die
- für die Behandlung des Hundes in Rechnung gestellten
Kosten hat.
Der Senat begründete dies damit, dass der angehörte Sachverständige die
- anhand der Befunderhebung gesicherte
Pathologie im rechten Kniegelenk nachvollziehbar als
- Indikation für die Operation
bestätigt sowie ergänzend dazu ausgeführt habe, dass im Gegensatz dazu das linke Bein des Hundes,
- wie der Nachbefund ergeben habe,
befundlos gewesen sei, dass die
grundsätzlich Aufgabe des behandelnden Tierarztes und dieser dabei zur
- standardmäßigen Behandlung
angehalten und nicht ohne Weiteres im Vertragssinne durch den Behandlungsauftrag,
- etwa auf die Behandlung einer bestimmten Gliedmaße,
festgelegt ist, also letztlich der behandelnde Tierarzt die Entscheidung über das Ausmaß der Operation
- – und hierbei das Bein, welches operiert werden soll –
zu treffen hat, zumal für Laien eine Beobachtung, wie das Hinken am linken Bein,
- nicht als Rückschluss auf eine klare Lokalisation der Ursache auch in dieser Gliedmaße geeignet,
- vielmehr häufig die kollaterale Seite betroffen
ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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