Tag Beobachtung

Was Autofahrer, denen eine, bei einer Abstandsmessung von einer Autobahnbrücke aus, festgestellte Abstandsunterschreitung

…. vorgeworfen wird, wissen und stets (über)prüfen sollten.

Auf Autobahnen werden der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen und die gefahrene Geschwindigkeit von der Polizei meist gemessen, mit Hilfe von

  • zwei vor einer Autobahnbrücke auf der Fahrbahn im Abstand von 50 m gesetzten Markierungen (= Messstrecke)

und

  • einer, mit einem geeichten Zeitgenerator gekoppelten Videoanlage mit zwei Kameras, die so auf der Autobahnbrücke zu positionieren sind, dass der ankommende Verkehr vor sowie im Bereich der Messstrecke erfasst wird und
    • eine der Kameras das Verkehrsgeschehen aufzeichnet und
    • die andere Kamera Aufnahmen vom Gesicht des Fahrers anfertigt.

Die Videoaufzeichnung sollte man sich auf jeden Fall ansehen.

Auf dem Videofilm muss nämlich

  • der ankommende Verkehr auf einer Strecke von ca. 300 m zu beobachten sein
    • – was an Hand der dort neben der Fahrbahn in regelmäßigen Abständen von 50 Meter voneinander stehenden Leitpfosten festgestellt werden kann –

und

  • innerhalb dieses (gesamten) Beobachtungsbereichs von ca. 300 m darf
    • sich der festgestellte zu geringe Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug augenscheinlich nicht wesentlich verändert sowie
    • kein Einscheren eines anderen Fahrzeugs oder ein Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden haben, das den zu geringen Abstand im Bereich der Messtrecke verursacht haben könnte.

Auch kann eine vorsätzliche

  • und nicht „nur“ fahrlässige

Begehung des Abstandsverstoßes,

  • ohne Hinzutreten weiterer Umstände,
  • wie etwa einem Drängeln durch Setzen des Blinkers und/oder Betätigung der Lichthupe,

erst bei einem festgestellten ungenügenden Sicherheitsabstand von 2/10 des halben Tachowertes angenommen werden und

Eltern eines an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Kindes sollten wissen, dass ihr Kind, zur Ermöglichung des Kindergartenbesuchs, Anspruch

…. auf die Übernahme der Kosten für eine Integrationskraft zur Beobachtung und Beaufsichtigung im Kindergarten haben kann.

Mit Beschluss vom 8.11.2018 – S 1 KR 2376/18 ER – hat das Sozialgericht (SG) Reutlingen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Fall, in dem bei einem 3 ½-jährigen Mädchen,

  • das an einem Diabetes Mellitus Typ 1 litt,

zur Vermeidung von erheblichen Gesundheitsgefahren,

  • die Blutzuckerwerte regelmäßig gemessen und
  • bei Bedarf (z.B. nach ausgeprägter körperlicher Betätigung) das Insulin über eine Pumpe verabreicht werden musste,

entschieden, dass

  • das Mädchen im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf eine Integrationskraft zur Beobachtung und Beaufsichtigung im Kindergarten hat.

Begründet hat das SG dies damit, dass das Mädchen andernfalls,

  • da es aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, den Verlauf der Diabeteserkrankung mit schwankenden Blutzuckerwerten sowie häufigen Hypoglykämien und Hyperglykämien zu beobachten sowie nötigenfalls entsprechend zu handeln und
  • der dazu notwendige ununterbrochene Beobachtungs- und Beaufsichtigungsbedarf auch durch die Erzieherinnen eines Regelkindergartens nicht erbracht werden kann,

einen Regelkindergarten nicht besuchen und damit auch nicht an der dortigen Gemeinschaft mit gleichaltrigen Kindern teilhaben könnte (vgl. hierzu auch den Blogeintrag, dass schulpflichtige an Diabetis leidende Kinder Anspruch auf eine Schulbegleitung haben, wenn ein gefahrloser Schulbesuch ansonsten nicht möglich ist).

Ein an Diabetis leidendes schulpflichtiges Kind hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung, wenn

…. nur durch eine andauernde Beobachtung und Unterstützung des Kindes ein gefahrloser Schulbesuch möglich ist.

Mit Beschluss vom 24.08.2018 – S 11 SO 221/18 – hat die 11. Kammer des Sozialgerichts (SG) Detmold im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Fall, in dem eine Sechsjährige, die an einem Diabetes Mellitus Typ 1 litt,

  • mit einer Insulinpumpe versorgt werden und ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung tragen musste,
  • um (lebensgefährliche) Unterzuckerungen zu vermeiden,

entschieden, dass das Kind,

  • (zunächst) von der Einschulung bis zum Beginn der Herbstferien,

Anspruch auf eine Schulbegleitung hat, um die notwendige Behandlung des Diabetesleidens sicherzustellen.

Danach muss,

  • auch wenn der exakte Umfang der notwendigen Begleitung noch nicht feststeht und
  • langfristig kein Anspruch auf eine Begleitung während der gesamten Schulzeit bestehen sollte,

in Fällen, in denen nur durch eine andauernde Beobachtung und Unterstützung des Kindes ein gefahrloser Schulbesuch ermöglicht wird,

  • in einer Übergangsphase für den Schulbesuch incl. Pausen und für andere schulische Veranstaltungen

eine Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden.

Ein solcher Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Eingliederungshilfe besteht, so das SG,

  • da es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handelt,

unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Kindes und der Eltern (Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 29.08.2018).