…. vorgeworfen wird, wissen und stets (über)prüfen sollten.
Auf Autobahnen werden der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen und die gefahrene Geschwindigkeit von der Polizei meist gemessen, mit Hilfe von
- zwei vor einer Autobahnbrücke auf der Fahrbahn im Abstand von 50 m gesetzten Markierungen (= Messstrecke)
und
- einer, mit einem geeichten Zeitgenerator gekoppelten Videoanlage mit zwei Kameras, die so auf der Autobahnbrücke zu positionieren sind, dass der ankommende Verkehr vor sowie im Bereich der Messstrecke erfasst wird und
- eine der Kameras das Verkehrsgeschehen aufzeichnet und
- die andere Kamera Aufnahmen vom Gesicht des Fahrers anfertigt.
Die Videoaufzeichnung sollte man sich auf jeden Fall ansehen.
Auf dem Videofilm muss nämlich
- der ankommende Verkehr auf einer Strecke von ca. 300 m zu beobachten sein
- – was an Hand der dort neben der Fahrbahn in regelmäßigen Abständen von 50 Meter voneinander stehenden Leitpfosten festgestellt werden kann –
und
- innerhalb dieses (gesamten) Beobachtungsbereichs von ca. 300 m darf
- sich der festgestellte zu geringe Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug augenscheinlich nicht wesentlich verändert sowie
- kein Einscheren eines anderen Fahrzeugs oder ein Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden haben, das den zu geringen Abstand im Bereich der Messtrecke verursacht haben könnte.
Auch kann eine vorsätzliche
- und nicht „nur“ fahrlässige
Begehung des Abstandsverstoßes,
- ohne Hinzutreten weiterer Umstände,
- wie etwa einem Drängeln durch Setzen des Blinkers und/oder Betätigung der Lichthupe,
erst bei einem festgestellten ungenügenden Sicherheitsabstand von 2/10 des halben Tachowertes angenommen werden und
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