Tag Film

Supermarktbetreiber muss Kundin, die nach maschinellen Bodenreinigungsarbeiten gestürzt war, Schmerzensgeld zahlen

Mit Urteil vom 16.07.2020 – 24 O 76/18 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Kundin zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür eines Supermarktes, 

  • unmittelbar nachdem dort ein Mitarbeiter des Supermarktes den Boden mit einer Reinigungsmaschine gesäubert hatte, 

auf dem Feuchtigkeitsfilm,

  • der bei Verwendung einer Reinigungsmaschine stets für kurze Zeit zurückbleibt,

ausgerutscht sowie gestürzt war und sich dabei verletzt hatte, der Klage der Kundin gegen den Supermarktbetreiber 

  • auf Zahlung von Schmerzensgeld 

stattgegeben.

Schadensersatzpflichtig,

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

hat sich der Supermarktbetreiber danach deswegen gemacht, weil die Rutschgefahr an der Sturzstelle,

  • infolge des bei der maschinellen Bodenreinigung für kurze Zeit zurückbleibenden Feuchtigkeitsfilms

erhöht war, damit die Kundin, 

  • selbst wenn sie die Reinigungsarbeiten wahrgenommen hatte, mangels Kenntnis der Funktionsweise einer Reinigungsmaschine, 

nicht rechnen musste, 

  • zum Schutz der Kunden vor dieser erhöhten Rutschgefahr, 

entweder 

  • der betroffene Bereich hätte gesperrt

oder zumindest

  • Warnschilder hätten aufgestellt werden müssen 

und nach Auffassung des LG das Unterlassen dieser Sicherungsmaßnahmen für den Sturz der Kundin 

  • ursächlich

war (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg).

LG Kleve entscheidet: Hundehalter muss der Eigentümerin eines von seinem Hund totgebissenen Huhnes 615 Euro

…. Schadensersatz zahlen.

Mit Urteil vom 17.01.2020 – 5 S 25/19 – hat das Landgericht (LG) Kleve der Eigentümerin eines Huhnes, über das,

  • als es frei im Hof des Anwesens seiner Eigentümerin herumlief,

der nicht angeleinte Hund des Halters hergefallen war, einen Schadensersatz aus § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • in Höhe von 615 Euro

zugebilligt,

  • obwohl der Kaufpreis für ein gewöhnliches Huhn lediglich 15 Euro beträgt.

Grund hierfür war, dass es sich bei dem Huhn,

  • das von dem Hund des Halters totgebissen worden war,

nicht um eine gewöhnliche Legehenne,

  • sondern um ein besonderes Huhn mit Fernseherfahrung

gehandelt hatte,

  • das seine Eigentümerin für TV- sowie Filmauftritte hatte ausbilden lassen und
  • das u.a. schon in dem in der ARD ausgestrahlten Film „Wir sind doch Schwestern“ als Filmhuhn „Sieglinde“ mit großem Erfolg vor der Kamera gestanden war.

Deswegen und da für TV- sowie Filmauftritte ausgebildete und geeignete Tiere

  • mitunter hohe dreistellige Gagen pro Drehtag bezahlt werden sowie
  • schwer Ersatz zu finden ist,

errechnete das LG die Schadensersatzsumme aus

  • 15 Euro Kaufpreis für ein Standard-Tier und
  • zehn Trainerstunden à 60 Euro, mit denen das Huhn auf TV-Auftritte vorbereitet worden war (Quelle: Pressemitteilung des LG Kleve).

Was Autofahrer, denen eine, bei einer Abstandsmessung von einer Autobahnbrücke aus, festgestellte Abstandsunterschreitung

…. vorgeworfen wird, wissen und stets (über)prüfen sollten.

Auf Autobahnen werden der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen und die gefahrene Geschwindigkeit von der Polizei meist gemessen, mit Hilfe von

  • zwei vor einer Autobahnbrücke auf der Fahrbahn im Abstand von 50 m gesetzten Markierungen (= Messstrecke)

und

  • einer, mit einem geeichten Zeitgenerator gekoppelten Videoanlage mit zwei Kameras, die so auf der Autobahnbrücke zu positionieren sind, dass der ankommende Verkehr vor sowie im Bereich der Messstrecke erfasst wird und
    • eine der Kameras das Verkehrsgeschehen aufzeichnet und
    • die andere Kamera Aufnahmen vom Gesicht des Fahrers anfertigt.

Die Videoaufzeichnung sollte man sich auf jeden Fall ansehen.

Auf dem Videofilm muss nämlich

  • der ankommende Verkehr auf einer Strecke von ca. 300 m zu beobachten sein
    • – was an Hand der dort neben der Fahrbahn in regelmäßigen Abständen von 50 Meter voneinander stehenden Leitpfosten festgestellt werden kann –

und

  • innerhalb dieses (gesamten) Beobachtungsbereichs von ca. 300 m darf
    • sich der festgestellte zu geringe Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug augenscheinlich nicht wesentlich verändert sowie
    • kein Einscheren eines anderen Fahrzeugs oder ein Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden haben, das den zu geringen Abstand im Bereich der Messtrecke verursacht haben könnte.

Auch kann eine vorsätzliche

  • und nicht „nur“ fahrlässige

Begehung des Abstandsverstoßes,

  • ohne Hinzutreten weiterer Umstände,
  • wie etwa einem Drängeln durch Setzen des Blinkers und/oder Betätigung der Lichthupe,

erst bei einem festgestellten ungenügenden Sicherheitsabstand von 2/10 des halben Tachowertes angenommen werden und