Tag Abstand

BGH entscheidet: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Maklern enthaltene Vereinbarung, die Kunden zur Zahlung 

…. einer Reservierungsgebühr verpflichtet, ist unwirksam. 

Mit Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein am Kauf 

  • eines von einer Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus 

Interessierter mit der Immobilienmaklerin einen 

  • Maklervertrag

sowie im Nachgang dazu einen

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VG Münster entscheidet, dass während des Lockdowns in NRW Friseurleistungen an Menschen untersagt sind, Hunde aber

…. weiter frisiert werden dürfen. 

Mit Beschluss vom 11.01.2021 – 5 L 7/21 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden, dass, wenn in der Corona-Schutzverordnung eines Landes, 

  • wie in der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, 

geregelt ist, dass

  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden könne, insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen untersagt sind,
  • im Übrigen Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, z.B. Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung, geöffnet bleiben, 

die Ausübung der beruflichen Tätigkeit 

  • als Hundefriseurin in einem Hundesalon, 

nicht verboten ist, wenn 

  • der Hund des Kunden unter Wahrung eines Abstands von 1,5 m an der Tür in Empfang genommen und 
  • ohne dass sich die einzelnen Kunden dabei begegnen, das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert wird.

Dass sich die in der Corona-Schutzverordnung exemplarisch als untersagt aufgeführten  

  • Friseurleistungen

allein beziehen auf

  • Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden,

ist vom VG begründet worden, mit einem Vergleich mit den beispielhaft als geöffnet bleibend aufgeführten 

  • Kfz- und Fahrradwerkstätten,

bei denen 

  • es notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister bzw. Handwerker und Kunde komme, 

die Unterschreitung eines Abstands von 1,5 m zur Erfüllung der Dienstleistung 

  • aber ebenso wenig erforderlich sei, 
  • wie bei der Übergabe eines Hundes zu Zwecken des Frisierens und Krallenschneidens (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster).

Wichtig zu wissen für Fahrgäste, die ein Schienenfahrzeug, wie einen Zug, eine Straßen- oder U-Bahn benutzen

Wird

  • bei dem Betrieb einer Schienenbahn 

ein Fahrgast verletzt, ist 

  • der Bahnbetreiber 

dem Fahrgast gegenüber zum Schadensersatz sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet,

  • aus – verschuldensunabhängiger – Gefährdungshaftung nach §§ 1 Abs. 1, 6 Haftpflichtgesetz (HaftpflichtG), 
    • sofern der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist (vgl. § 1 Abs. 2 HaftpflichtG) 

sowie

  • aus §§ 823, 831, 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. §§ 611 ff., 280, 278, 249 ff. BGB, wenn 
    • eine schuldhafte Verkehrssicherungsverletzung des Bahnbetreibers oder 
    • eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Bahnführers vorgelegen hat,

wobei dem Betrieb auch Unfälle zuzuordnen sind, die sich ereignen, 

  • beim mit dem Erfassen der Haltestange, des Türgriffs bzw. mit dem Betreten der ersten Trittstufe beginnenden Einsteigevorgang oder
  • beim Aussteigen. 

Allerdings kann, 

  • auch wenn danach eine Haftung des Bahnbetreibers dem Grunde nach gegeben ist, 

den Fahrgast ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes anspruchsminderndes Mitverschulden (§§ 4 HaftPflichtG, 254 Abs. 1 BGB) treffen und 

  • bei einem ganz überwiegendem Eigenverschulden ein Anspruch (auch) aus – verschuldensunabhängiger – Gefährdungshaftung sogar ganz ausgeschlossen sein.

Darauf hat das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 27.08.2020 – 31 O 1712/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem auf einem Bahnhof ein Fahrgast sich beim Einsteigen in einen Zug,   

  • dadurch, dass er mit dem linken Bein in den 28 cm breiten Spalt zwischen Trittbrett des Schienenfahrzeugs und der Bahnsteigkante geraten war, 

eine Unterschenkelfraktur zugezogen hatte, die Klage des Fahrgastes 

  • auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld  

gegen den Betreiber des Zuges abgewiesen.

Dass der Fahrgast keine Ansprüche aus seinem vorliegenden Unfall hat, 

  • weder aus §§ 1, 6 Haftpflichtgesetz, 
  • noch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten,

hat das LG damit begründet, dass 

  • bei der Nutzung von Schienenfahrzeugen mit einem Abstand von bis zu 33 cm zwischen Bahnsteigkante und Trittbrett des Schienenfahrzeugs gerechnet werden müsse, somit es 

sich bei dem 28 cm breiten Zwischenraum um keinen verkehrswidrigen, d.h. sicherungsbedürftigen Zustand gehandelt sowie dass der Umstand, dass der Fahrgast beim Einsteigen nicht die erforderliche gesteigerte Aufmerksamkeit habe walten lassen, 

  • auf die auch der Betreiber des Schienenfahrzeugs vertrauen darf,

ein überwiegendes,

  • eine Haftung nach dem HaftpflichtG ausschließendes,

Eigenverschulden des Fahrgastes begründe.

Was Autofahrer, denen eine, bei einer Abstandsmessung von einer Autobahnbrücke aus, festgestellte Abstandsunterschreitung

…. vorgeworfen wird, wissen und stets (über)prüfen sollten.

Auf Autobahnen werden der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen und die gefahrene Geschwindigkeit von der Polizei meist gemessen, mit Hilfe von

  • zwei vor einer Autobahnbrücke auf der Fahrbahn im Abstand von 50 m gesetzten Markierungen (= Messstrecke)

und

  • einer, mit einem geeichten Zeitgenerator gekoppelten Videoanlage mit zwei Kameras, die so auf der Autobahnbrücke zu positionieren sind, dass der ankommende Verkehr vor sowie im Bereich der Messstrecke erfasst wird und
    • eine der Kameras das Verkehrsgeschehen aufzeichnet und
    • die andere Kamera Aufnahmen vom Gesicht des Fahrers anfertigt.

Die Videoaufzeichnung sollte man sich auf jeden Fall ansehen.

Auf dem Videofilm muss nämlich

  • der ankommende Verkehr auf einer Strecke von ca. 300 m zu beobachten sein
    • – was an Hand der dort neben der Fahrbahn in regelmäßigen Abständen von 50 Meter voneinander stehenden Leitpfosten festgestellt werden kann –

und

  • innerhalb dieses (gesamten) Beobachtungsbereichs von ca. 300 m darf
    • sich der festgestellte zu geringe Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug augenscheinlich nicht wesentlich verändert sowie
    • kein Einscheren eines anderen Fahrzeugs oder ein Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden haben, das den zu geringen Abstand im Bereich der Messtrecke verursacht haben könnte.

Auch kann eine vorsätzliche

  • und nicht „nur“ fahrlässige

Begehung des Abstandsverstoßes,

  • ohne Hinzutreten weiterer Umstände,
  • wie etwa einem Drängeln durch Setzen des Blinkers und/oder Betätigung der Lichthupe,

erst bei einem festgestellten ungenügenden Sicherheitsabstand von 2/10 des halben Tachowertes angenommen werden und

Was Grundstückseigentümer wissen sollten, wenn an der Grenze zum Nachbargrundstück Bäume, Sträucher

…. oder Hecken gepflanzt sind oder werden.

Bäume, Sträucher oder Hecken sollten

  • nicht in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder
  • falls sie über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m

zur Nachbargrundstücksgrenze gehalten werden.

  • Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat nämlich Anspruch darauf, dass diese Grenzabstände eingehalten werden und
  • kann bei Verletzung der Grenzabstände nach Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) die Beseitigung des verletzenden Zustands fordern und einen Rückschnitt verlangen.

Gemessen wird

  • der Abstand nach Art. 47 AGBGB (vgl. Art. 49 AGBGB),
    • vonder Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt,
    • bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe,
    • bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab (vgl. Art. 49 AGBGB)

und

  • die zulässige Höhe der Bäume und Pflanzen

Beachtet werden muss, dass der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands verjähren kann.

Verjährung tritt gemäß § 52 AGBGB ein nach fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist zu laufen beginnt

  • mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch auf Beseitigung entstanden ist,
    • also Baum oder Pflanze erstmals die Höhe von zwei Metern überschreitet bzw. überschritten hat,
    • zuzüglichder Geländestufe bei tiefer liegenden Grundstücken

und

  • der Eigentümer des Grundstücks von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis
    • erlangt hat oder
    • ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ist allerdings

  • von dem zu einem Baum- bzw. Pflanzenrückschnitt aufgeforderten beseitigungspflichtigen Grundstückseigentümer

vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt worden,

  • dass die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

liegt ein Anerkenntnis vor,

  • das nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lässt.

Da der nach Art. 47 AGBGB zu einem Rückschnitt verpflichtete Grundstückseigentümer

  • es in der Hand hat, durch einen stetigen schonenden Rückschnitt die Pflanzen auf einer zulässigen Höhe zu halten,

kann er sich darauf, dass

  • es bei dem verlangten Rückschnitt zu einer Beschädigung der Pflanzen kommt,

nicht berufen.

Darauf und dass auch § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),

  • nach dem es verboten ist Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, soweit es sich nicht um einen schonen Form- oder Pflegeschnitt handelt,

dem Anspruch nach Art. 47 AGBGB nicht entgegensteht,

  • sondern in den dort genannten Zeiten allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis besteht,

hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 01.10.2018 – 242 C 24651/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.12.2018).

Was Autofahrer, die hinter einem Fahrschulfahrzeug fahren, wissen und beachten sollten

Mit Urteil vom 02.11.2018 – 13 S 104/18 – hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken entschieden, dass, wer hinter einem Fahrschulfahrzeug,

  • das als solches gekennzeichnet ist,

fährt, seinen Abstand so wählen muss, dass er,

  • auch bei einem unangepassten Fahrverhalten des Fahranfängers,
    • beispielsweise einem Abbremsen ohne zwingenden Grund,

noch rechtzeitig anhalten kann.

Danach muss,

  • weil wie z.B. das grundlose Abbremsen oder auch „Abwürgen“ des Motors zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers gehört,

jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich als solchen gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen,

  • auch ohne dass sie durch eine vor dem Fahrschulfahrzeug bestehende Verkehrssituation hervorgerufen werden,

rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen.

Demzufolge kann, wer

  • auf ein als solches gekennzeichnetes Fahrschulfahrzeug auffährt,

den Umstand,

  • dass der Fahrschulwagen ohne zwingenden Grund abgebremst wurde,

nicht zur Erschütterung des dafür sprechenden Anscheinsbeweises heranziehen,

  • dass er entweder unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war,

so dass,

  • wenn es um die Frage geht, wer für die bzw. welche Unfallschäden einzustehen hat, bei der insoweit gebotenen Haftungsabwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG),

auf Seiten des Auffahrenden in der Regel ein (zur Mithaftung führender) Sorgfaltsverstoß gegen § 4 Abs. 1 S.1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbleibt.

Können Anwohner die Beseitigung eines Altglassammelbehälters verlangen?

Ist in einem „Wohngebiet“ ein Altglassammelbehälter

  • in einem Abstand von weniger als 6 m zu einem Wohnhaus aufgestellt und
  • sind dessen Bewohner dadurch einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt,

können sie die Beseitigung des Altglassammelbehälters verlangen.

Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch.
Danach kann jemand, der durch schlichtes öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, fordern, dass diese die andauernden Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser Anspruch auf Folgenbeseitigung ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns. Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.07.2015 – 6 C 35.14 –).

Maßstab für die Beurteilung der Lärmwirkung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG).
Nach dieser Vorschrift sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – wie Altglassammelbehälter (vgl. nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 27.10.1993 – 26 CE 92.2699 –; HessVGH, Urteil vom 24.08.1999 – 2 UE 2287/96 –; Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 – 8 A 10357/10 –) – so zu errichten und zu betreiben, dass

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  • nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
  • die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,

  • Gefahren,
  • erhebliche Nachteile oder
  • erhebliche Belästigungen

für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist,

  • kann dabei nicht allein anhand der Vorgaben technischer Regelwerke beurteilt werden.
  • Abzustellen ist vielmehr auch auf die soziale Adäquanz einer Lärmeinwirkung.

Bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, werden nämlich von der Bevölkerung insgesamt hingenommen, weil sich die Verhaltensweisen oder Zustände noch in den Grenzen des als sozial Üblichen oder Tolerierbaren halten.

  • Altglassammelcontainer sind grundsätzlich innerhalb von Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 – 8 A 10357/10 –).

Ein Standort eines Altglassammelbehälters erweist sich demzufolge nur dann als unzulässig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird.

Solche Umstände können vorliegen, wenn bei der Bestimmung geeigneter Stellplätze für Altglassammelbehälter der Geräuschklasse I/ZU 21 in Wohngebieten der vom Umweltbundesamt empfohlene Mindestabstand von 12 m zum Immissionsort (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 – 8 A 10357/10 –) deutlich unterschritten wird.

Darauf hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 07.07.2016 – 10 S 579/16 – hingewiesen.

Was LKW-Fahrer, denen ein Abstandsverstoß vorgeworfen wird, wissen sollten

Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss nach § 4 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • auf Autobahnen zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten,
  • wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt.

Für einen fahrlässigen Verstoß gegen diese Vorschrift über den Abstand sieht die Bußgeldkatalogverordnung bei gewöhnlichen Tatumständen eine Regelgeldbuße von 80 Euro vor.

Diese in der Bußgeldkatalogverordnung für einen fahrlässigen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 StVO vorgesehene Regelgeldbuße kann nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) Lüdinghausen (vgl. Urteil vom 04.02.2013 – 19 OWi 239/12, 19 OWi – 89 Js 1877/12 – 239/12 – sowie Beschluss vom 20.06.2016 – 19 OWi 87/16, 19 OWi – 89 Js 891/16 – 87/16 –)

  • dann auf 35 Euro und damit auf eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das Fahreignungsregister (FAER) reduziert werden,

wenn ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vorliegt,

  • h., ein LKW-Fahrer den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h unterschritten hat und
  • gleichzeitig der für PKW laut BKatV maßgebliche „Halbe-Tacho-Abstand“ eingehalten worden ist,
    • also wenn beispielsweise bei einer Geschwindigkeit von 59 km/h der Abstand zum Vordermann 32 m betragen hat.

Das AG Lüdinghausen sieht, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, darin besondere Umstände, die eine Herabsetzung der Regelgeldbuße ermöglichen.