Was LKW-Fahrer, denen ein Abstandsverstoß vorgeworfen wird, wissen sollten

Was LKW-Fahrer, denen ein Abstandsverstoß vorgeworfen wird, wissen sollten

Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss nach § 4 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • auf Autobahnen zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten,
  • wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt.

Für einen fahrlässigen Verstoß gegen diese Vorschrift über den Abstand sieht die Bußgeldkatalogverordnung bei gewöhnlichen Tatumständen eine Regelgeldbuße von 80 Euro vor.

Diese in der Bußgeldkatalogverordnung für einen fahrlässigen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 StVO vorgesehene Regelgeldbuße kann nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) Lüdinghausen (vgl. Urteil vom 04.02.2013 – 19 OWi 239/12, 19 OWi – 89 Js 1877/12 – 239/12 – sowie Beschluss vom 20.06.2016 – 19 OWi 87/16, 19 OWi – 89 Js 891/16 – 87/16 –)

  • dann auf 35 Euro und damit auf eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das Fahreignungsregister (FAER) reduziert werden,

wenn ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vorliegt,

  • h., ein LKW-Fahrer den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h unterschritten hat und
  • gleichzeitig der für PKW laut BKatV maßgebliche „Halbe-Tacho-Abstand“ eingehalten worden ist,
    • also wenn beispielsweise bei einer Geschwindigkeit von 59 km/h der Abstand zum Vordermann 32 m betragen hat.

Das AG Lüdinghausen sieht, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, darin besondere Umstände, die eine Herabsetzung der Regelgeldbuße ermöglichen.


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