Mit Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer im März 2021 im Rahmen eines
einen
- erstmals im Juli 1981 zugelassenen
Pkw Mercedes-Benz 380 SL
- mit einer Laufleistung von rund 150.000 km
erworben, es in der Verkaufsanzeige des Verkäufers auf einer Onlineplattform unter anderem geheißen hatte,
- „Klimaanlage funktioniert einwandfrei.
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“,
vom Käufer im Mai 2021 beanstandet worden war, dass die
ist, nachdem der Verkäufer,
- unter Verweis auf den Gewährleistungsausschluss,
etwaige Ansprüche zurückgewiesen hatte, der Käufer die Klimaanlage
- – im Wesentlichen durch eine Erneuerung des Klimakompressors –
hatte instand setzen lassen und die Reparaturkosten
von dem Verkäufer ersetzt haben möchte, entschieden, dass der Verkäufer sich
- gegenüber dem hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruch des Käufers
nicht auf den
- vereinbarten Gewährleistungsausschluss
berufen kann.
Danach gilt auch bei einem
dass bei einer
- (ausdrücklich oder stillschweigend)
vereinbarten Beschaffenheit
- im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aF (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB),
- wie hier hinsichtlich der einwandfreien Funktionsfähigkeit der Klimaanlage,
ein daneben vereinbarter
- allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel
dahin auszulegen ist, dass er
- nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit,
- sondern nur für sonstige Mängel
gelten soll (Quelle: Pressemitteilungen des BGH vom 10.04.2024 und vom 11.03.2024).
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