OLG Frankfurt am Main entscheidet, wann bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem (missglückten) Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden der 

OLG Frankfurt am Main entscheidet, wann bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem (missglückten) Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden der 

…. gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis entkräftet und eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% anzunehmen ist. 

Mit Urteil vom 29.04.2025 – 9 U 5/24 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass bei einem 

  • Auffahrunfall

der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis, dass

  • der Auffahrende dadurch den Unfall allein schuldhaft verursacht hat, 

dass er entweder

  • den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), 
  • unaufmerksam war (§ 1 StVO) 

oder aber 

  • mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO),

entkräftet ist, wenn der Vorausfahrende 

  • im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall 

vorher den

  • Fahrstreifen gewechselt 

hat, dass dasselbe gilt, wenn das vorausfahrende Fahrzeug 

  • im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall 

einen 

  • bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrspurwechsel unvermittelt abbricht, 
  • wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und 
  • dort sein Fahrzeug bis zum kurzzeitigen Stillstand von maximal einer Sekunde abbremst,

wobei der zeitliche Zusammenhang zwischen 

  • dem (gescheiterten) Spurwechsel und 
  • dem Auffahren 

dann nicht unterbrochen ist, wenn sich vorausfahrende Fahrstreifenwechsler 

  • zum Zeitpunkt der Kollision 

maximal eine Sekunde auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden haben.

In dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Kläger mit seinem Ford Ranger auf einer dreispurigen Bundesautobahn (BAB), 

  • aufgrund der sich wegen einer Baustelle verengenden Fahrbahn auf zwei Fahrspuren 

von dem linken auf den mittleren Fahrstreifen wechseln wollte, nachdem er sich bereits ca. zur Hälfte auf der mittleren Fahrspur befunden hatte, aber 

  • wegen des dortigen Verkehrsaufkommens, ebenso wie das ihm vorausfahrende Fahrzeug, 

wieder zurück auf die linke Spur gefahren, dort das ihm vorausfahrende Fahrzeug 

  • bis zum Stillstand 

abgebremst worden war und als er deswegen seinen Ford Ranger ebenfalls 

  • für max. eine Sekunde 

hatte bis zum Stillstand abbremsen müssen, der hinter ihm auf der linken Fahrspur befindliche Beklagte 

  • mit seinem Pkw 

auf den Ford Ranger des Klägers aufgefahren war, hat der Senat dementsprechend,  

  • hinsichtlich des dem Kläger entstandenen Schadens, 

auf eine Haftungsverteilung von 

  • 50% zu 50% 

erkannt.  

Diese Haftungsverteilung ist danach in einer Situation wie hier anzunehmen, in der weder 

  • ein gegen den Auffahrenden sprechender Anscheinsbeweis 

eingreift, noch, wegen der 

  • aufgrund der Fahrbahnverengung auf zwei Fahrspuren sowie des hohen Verkehrsaufkommens, bei dem auch mit einem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur wechselnden Fahrzeugen jederzeit gerechnet werden musste, 

insgesamt unklaren Verkehrslage, 

  • ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des vorausfahrenden Fahrstreifenwechslers.