Tag Haftungsverteilung

Was Kraftfahrzeughalter über die Haftungsverteilung bei einem durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten

…. Verkehrsunfallschaden wissen sollten.

Nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) hängt die Haftungsverteilung davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von 

  • dem einen oder 
  • dem anderen Teil 

verursacht worden sind, wobei die Abwägung 

  • aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles 

vorzunehmen und dabei in erster Linie das Maß 

  • der Verursachung 

von Belang ist, in dem die 

  • Beteiligten zur Schadensentstehung 

beigetragen haben.

  • Das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung. 

Übrigens:
Auch wenn der Unfall für den Fahrer 

  • des einen beteiligten Fahrzeugs selbst 

nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, kann, sofern die schwere Schuld der Gegenseite 

  • die eigene geringe Schuld oder 
  • die allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr 

ganz zurücktreten lässt, der Halter des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs 

  • allein für die Unfallschäden haften.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 1029/20 – hingewiesen.

Wer haftet, wenn zwei Fahrzeuge während des Überholens einer Fahrzeugkolonne kollidieren

Kommt es während des Überholens einer Fahrzeugkolonne deshalb zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen aus der Kolonne, weil

  • der Führer des zweiten in der Kolonne fahrenden Fahrzeugs (im Folgenden A genannt) nach links ausschert, um das erste Fahrzeug der Kolonne zu überholen,
  • während gerade der Führer eines zuvor weiter hinten in der Kolonne fahrenden Fahrzeugs (im Folgenden B genannt) im Begriff ist die Kolonne und ihn zu überholen,

trifft A ein Verschulden an dem Verkehrsunfall, weil er gegen das in § 5 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) normierte Gebot verstoßen hat, sich beim Überholen so zu verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist,

  • wobei dahin gestellt bleiben kann,
    • ob er sich nicht hinreichend vergewissert hatte, dass er zum Überholen ausscheren kann, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden oder
    • ob er geglaubt hatte, noch vor dem sich von hinten nähernden Fahrzeug seinerseits das erste Fahrzeug der Kolonne überholen zu können.

Ob B ebenfalls ein Verschulden angelastet werden kann ist dagegen fraglich.

Denn das Überholen einer Kolonne als solches stellt noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar.

Anderes kann gelten, wenn besondere Umstände hinzukommen, wie etwa, wenn

  • die zu überholenden Fahrzeuge langsamer werden und nach links blinken oder
  • die Kolonne nur mit ca. 25 km/h fährt und ein Überholen zuvor durch eine durchgezogene gerade Linie auf der Fahrbahnmitte untersagt war.

Allerdings kann, auch wenn B kein Verschulden nachgewiesen werden kann,

  • angesichts der mit dem Kolonnenspringen verbundenen abstrakten Selbst- und Fremdgefährdung,

das Überholen einer Kolonne der Annahme entgegenstehen, der Überholende habe sich dem Idealfahrer entsprechend verhalten, mit der Folge,