…. Verkehrsunfallschaden wissen sollten.
Nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) hängt die Haftungsverteilung davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von
- dem einen oder
- dem anderen Teil
verursacht worden sind, wobei die Abwägung
- aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles
vorzunehmen und dabei in erster Linie das Maß
von Belang ist, in dem die
- Beteiligten zur Schadensentstehung
beigetragen haben.
- Das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung.
Übrigens:
Auch wenn der Unfall für den Fahrer
- des einen beteiligten Fahrzeugs selbst
nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, kann, sofern die schwere Schuld der Gegenseite
- die eigene geringe Schuld oder
- die allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr
ganz zurücktreten lässt, der Halter des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs
- allein für die Unfallschäden haften.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 1029/20 – hingewiesen.
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