OLG Zweibrücken entscheidet: Dass bei einem Dieselfahrzeug, das vor allem auf kurzen Strecken gefahren wird, der Partikelfilter häufiger gereinigt werden muss, ist kein Mangel 

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat mit Urteil vom 30.6.2026 – 5 U 82/23 – in einem Fall, in dem eine Frau bei einem Autohaus einen

  • Jeep Grand Cherokee 

als

  • Dieselneufahrzeug

geleast, überwiegend auf Kurzstrecken 

  • von durchschnittlich 18 Kilometern 

genutzt und erfolglos von dem Autohaus die Rücknahme des Fahrzeugs 

  • gegen Ablösung des Finanzierungsbetrages 

deshalb verlangt hatte, weil der Bordcomputer des Fahrzeugs sie 

  • etwa alle 160 km 

zu Regenerationsfahrten, 

  • um den Dieselpartikelfilter von Ruß zu befreien,

aufforderte, d.h. 

  • zu längeren Fahrten bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Fahrzeuges stark genug erhitzt, um den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen,

die Klage der Frau,

  • nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, 

mit der Begründung abgewiesen, dass das Fahrzeug 

  • dem Stand der Technik vergleichbarer Modelle entspreche und

keinen Fehler (Mangel) aufweise.

Dass 

  • bei dem obigen Fahrzeug 

Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb,

  • anders als bei Langstreckennutzung – also Fahrten von mindestens 50 Kilometern – bei denen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 km Fahrstrecke erforderlich sind,

häufiger anfallen ist danach 

  • zwar unbequem, jedoch

 aus technischer Sicht zu erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug bei 

  • kurzen Strecken 

nur bedingt auf die 

  • nötige Betriebstemperatur 

kommt, um den Filter frei brennen zu können (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzischen OLG Zweibrücken).