Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat mit Urteil vom 30.6.2026 – 5 U 82/23 – in einem Fall, in dem eine Frau bei einem Autohaus einen
als
geleast, überwiegend auf Kurzstrecken
- von durchschnittlich 18 Kilometern
genutzt und erfolglos von dem Autohaus die Rücknahme des Fahrzeugs
- gegen Ablösung des Finanzierungsbetrages
deshalb verlangt hatte, weil der Bordcomputer des Fahrzeugs sie
zu Regenerationsfahrten,
- um den Dieselpartikelfilter von Ruß zu befreien,
aufforderte, d.h.
- zu längeren Fahrten bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Fahrzeuges stark genug erhitzt, um den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen,
die Klage der Frau,
- nach Einholung eines Sachverständigengutachtens,
mit der Begründung abgewiesen, dass das Fahrzeug
- dem Stand der Technik vergleichbarer Modelle entspreche und
keinen Fehler (Mangel) aufweise.
Dass
Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb,
- anders als bei Langstreckennutzung – also Fahrten von mindestens 50 Kilometern – bei denen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 km Fahrstrecke erforderlich sind,
häufiger anfallen ist danach
aus technischer Sicht zu erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug bei
nur bedingt auf die
- nötige Betriebstemperatur
kommt, um den Filter frei brennen zu können (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzischen OLG Zweibrücken).
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