Warum Hundehalter, wenn der Postmann klingelt, ihre Hunde unter Kontrolle halten, insbesondere ein Zulaufen auf den Postmann verhindern sollten

Mit Urteil vom 12.02.2026 – 223 C 6838/25 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein Postbote ein Paket dem Empfänger 

  • zu einem mit diesem vereinbarten Termin 

zustellen wollte und der Postbote, weil, nachdem 

  • er das Grundstück des Paketempfängers betreten, an der Haustür geklingelt und 

der Empfänger die Tür geöffnet hatte, dessen drei Hunde

  • – zwei Dalmatiner und ein Mischling – 

bellend auf ihn zugelaufen kamen, aus Angst auf die Motorhaube des 

  • neben dem Haus geparkten 

Porsche Cayenne des Empfängers geflüchtet war, entschieden, dass der Paketempfänger für etwaige 

  • dabei 

entstandene Schäden an seinem Fahrzeug 

  • weder vom Postboten 
  • noch von dessen Arbeitgeber 

Ersatz verlangen kann.

Das AG begründete dies damit, dass das Bellen und Zurennen von Hunden auf eine Person eine 

  • typische Tiergefahr 

darstelle, die nachvollziehbar 

  • Schreckreaktionen sowie Fluchtreflexe 

auslösen könne, somit das Verhalten der von dem Paketempfänger gehaltenen Hunde, 

  • auch wenn eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere nicht bestanden haben sollte, 

kausal für

  • die Flucht des Postboten auf den Porsche Cayenne des Empfängers und 
  • einen dabei entstandenen Schaden an dem Fahrzeug 

war, deshalb dem Paketempfänger als Halter der Hunde,

  • aufgrund seiner Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

ein Mitverschulden 

  • nach § 254 BGB

an dem an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden treffe, hinter welchem ein etwaiges Verschulden des 

  • allenfalls fahrlässig handelnden  

Postboten 

  • vollständig

zurücktrete (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Übrigens: Was Halter, die ihren Hund unangeleint lassen, wissen sollten:
Da von Personen, denen sich ein fremder,

  • unangeleinter

Hund nähert, infolge der

  • Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens 

nie sicher eingeschätzt werden kann, ob der Hund, 

  • selbst, wenn er mit dem Schwanz wedelnd, umhertänzelnd angelaufen kommt, 

nur freundlich und nicht auch aggressiv reagieren wird und es unzumutbar ist, 

  • sich einer möglicherweise einer von dem Hund ausgehenden Gefahr auszusetzen,

dürfen sie sich zum 

  • Aus- oder Zurückweichen 

herausgefordert fühlen, sind deswegen Schäden von Personen aus einem solchen nachvollziehbaren 

  • Flucht- oder Schutzverhalten

grundsätzlich dem Halter zuzurechnen und kommt ein 

  • haftungsminderndes

Mitverschulden des Geschädigten,

  • für das der Hundehalter beweisbelastet ist,

in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich bei diesem Verhalten um ein solches handelt, das schon 

  • von vorneherein erkennbar 

so stark gefahrgeneigt ist, dass die damit verbundenen 

  • Risiken

außer jedem Verhältnis 

  • zur möglichen Gefahr durch den Hund 

stehen (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, Urteil vom 13.02.2026 – 13 U 1961/24 –).