Mit Urteil vom 12.02.2026 – 223 C 6838/25 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein Postbote ein Paket dem Empfänger
- zu einem mit diesem vereinbarten Termin
zustellen wollte und der Postbote, weil, nachdem
- er das Grundstück des Paketempfängers betreten, an der Haustür geklingelt und
der Empfänger die Tür geöffnet hatte, dessen drei Hunde
- – zwei Dalmatiner und ein Mischling –
bellend auf ihn zugelaufen kamen, aus Angst auf die Motorhaube des
Porsche Cayenne des Empfängers geflüchtet war, entschieden, dass der Paketempfänger für etwaige
entstandene Schäden an seinem Fahrzeug
- weder vom Postboten
- noch von dessen Arbeitgeber
Ersatz verlangen kann.
Das AG begründete dies damit, dass das Bellen und Zurennen von Hunden auf eine Person eine
darstelle, die nachvollziehbar
- Schreckreaktionen sowie Fluchtreflexe
auslösen könne, somit das Verhalten der von dem Paketempfänger gehaltenen Hunde,
- auch wenn eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere nicht bestanden haben sollte,
kausal für
- die Flucht des Postboten auf den Porsche Cayenne des Empfängers und
- einen dabei entstandenen Schaden an dem Fahrzeug
war, deshalb dem Paketempfänger als Halter der Hunde,
- aufgrund seiner Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
ein Mitverschulden
an dem an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden treffe, hinter welchem ein etwaiges Verschulden des
- allenfalls fahrlässig handelnden
Postboten
zurücktrete (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
Übrigens: Was Halter, die ihren Hund unangeleint lassen, wissen sollten:
Da von Personen, denen sich ein fremder,
Hund nähert, infolge der
- Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens
nie sicher eingeschätzt werden kann, ob der Hund,
- selbst, wenn er mit dem Schwanz wedelnd, umhertänzelnd angelaufen kommt,
nur freundlich und nicht auch aggressiv reagieren wird und es unzumutbar ist,
- sich einer möglicherweise einer von dem Hund ausgehenden Gefahr auszusetzen,
dürfen sie sich zum
herausgefordert fühlen, sind deswegen Schäden von Personen aus einem solchen nachvollziehbaren
- Flucht- oder Schutzverhalten
grundsätzlich dem Halter zuzurechnen und kommt ein
Mitverschulden des Geschädigten,
- für das der Hundehalter beweisbelastet ist,
in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich bei diesem Verhalten um ein solches handelt, das schon
- von vorneherein erkennbar
so stark gefahrgeneigt ist, dass die damit verbundenen
außer jedem Verhältnis
- zur möglichen Gefahr durch den Hund
stehen (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, Urteil vom 13.02.2026 – 13 U 1961/24 –).
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