Mit Urteil vom 25.08.2020 – L 3 U 73/19 – hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) darauf hingewiesen, dass Renten,
- die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden,
als unter Vorbehalt erbracht gelten und in einem Fall, in dem eine Berufsgenossenschaft einem Versicherten eine Unfallrente,
- die antragsgemäß auf ein Konto seines Sohnes überwiesen wurde,
weiter über den Tod des Versicherten hinaus,
- bis sie von dessen Tod Kenntnis erlangte,
gezahlt hatte, entschieden, dass die Erstattung einer weiter über den Tod des Versicherten hinaus geleisteten Unfallrente von der Berufsgenossenschaft
- vorrangig gegen das kontoführende Geldinstitut im Wege des Rücküberweisungsanspruchs geltend zu machen ist und
- der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger oder den Verfügenden sich zu diesem Anspruch subsidiär verhält.
Dadurch soll, so der Senat,
- eine möglichst schnelle, effektive und vollständige Rückzahlung zu Unrecht weitergezahlter Rentenleistungen erreicht werden,
jedoch der Empfänger dieser Leistungen,
- – hier der Sohn des verstorbenen Versicherten-,
der verpflichtet ist, die zu Unrecht erhaltene Unfallrente zurückzuzahlen,
- vor einem Erstattungsverlangen nicht geschützt werden.
Das bedeutet, der Versicherungsträger, hier die Berufsgenossenschaft, ist dann berechtigt,
- statt von dem kontoführenden Geldinstitut,
von
- dem Empfänger, hier dem Sohn des verstorbenen Versicherten,
die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuverlangen, wenn das Geldinstitut entweder sich erfolgreich darauf berufen kann, dass bereits vor der Rückforderung,
- in Unkenntnis vom Tode des Versicherten oder
- weil es ihm zumindest im Rahmen des normalen Geschäftsgangs nicht möglich war, diesen mit den streitgegenständlichen Zahlungseingängen in Verbindung zu bringen,
anderweitig über die Rentenleistungen verfügt worden ist,
- beispielsweise dadurch, dass das Empfängerkonto bereits aufgelöst worden ist,
oder von dem Geldinstitut
- zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben werden kann (§ 96 Abs. 3 bis 4a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Übrigens:
Von der Kenntnis eines Geldinstituts vom Tod des Versicherten kann bei Renteneingängen, die
- auf das Konto einer dritten, von dem Versicherten verschiedenen Person
erfolgen, nur ausgegangen werden, wenn der Tod des Versicherten der Bank
- gerade bezogen auf eben dieses Konto
mitgeteilt worden ist (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).