Mit Urteil vom 05.08.2022 – 142 C 1633/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem der Besitzer einer E-Mail-Adresse
- der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten
einem Pay-TV Anbieter gegenüber,
- durch Übersendung einer Mail an ihn,
widersprochen, aber erneut von dem Pay-TV Anbieter elektronische Post,
- mit der dieser für den Abschuss eines 12monatigen Abos warb,
erhalten hatte, der von ihm gegen den
erhobenen
stattgegeben.
Danach stellt das
- Übersenden von Werbung mittels elektronischer Post,
wenn dem vom Empfänger eindeutig
wurde, was
- jederzeit möglich und
- an keine bestimmte Form gebunden
ist, aufgrund der Belästigungen, die von einer,
- gegen den eindeutig erklärten Willen erfolgten,
unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen, einen
- rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
dar, mit der Folge, dass Betroffene,
- weil durch das rechtsverletzende Verhalten die Wiederholungsgefahr indiziert wird,
aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verlangen können (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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