AG München gibt Unterlassungsklage eines Empfängers von Werbe-E-Mails gegen den Absender statt 

AG München gibt Unterlassungsklage eines Empfängers von Werbe-E-Mails gegen den Absender statt 

Mit Urteil vom 05.08.2022 – 142 C 1633/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem der Besitzer einer E-Mail-Adresse 

  • der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten

einem Pay-TV Anbieter gegenüber, 

  • durch Übersendung einer Mail an ihn, 

widersprochen, aber erneut von dem Pay-TV Anbieter elektronische Post,

  • mit der dieser für den Abschuss eines 12monatigen Abos warb, 

erhalten hatte, der von ihm gegen den 

  • Pay-TV Anbieter 

erhobenen 

  • Unterlassungsklage

stattgegeben.  

Danach stellt das 

  • Übersenden von Werbung mittels elektronischer Post, 

wenn dem vom Empfänger eindeutig 

  • widersprochen

wurde, was

  • jederzeit möglich und
  • an keine bestimmte Form gebunden

ist, aufgrund der Belästigungen, die von einer, 

  • gegen den eindeutig erklärten Willen erfolgten, 

unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen, einen 

  • rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, 

dar, mit der Folge, dass Betroffene,

  • weil durch das rechtsverletzende Verhalten die Wiederholungsgefahr indiziert wird, 

aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • Unterlassung

verlangen können (Quelle: Pressemitteilung des AG München).


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