Mit Urteil vom 05.08.2022 – 142 C 1633/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem der Besitzer einer E-Mail-Adresse
- der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten
einem Pay-TV Anbieter gegenüber,
- durch Übersendung einer Mail an ihn,
widersprochen, aber erneut von dem Pay-TV Anbieter elektronische Post,
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