…. der unterlegenen Gemeinschaft anteilig mittragen müssen, soweit keine hiervon abweichende Regelung getroffen worden ist.
Mit Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 139/23 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem
Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)
- erfolgreich einen von der GdWE gefassten Mehrheitsbeschluss angefochten hatten und
- die Kosten dieses Beschlussanfechtungsverfahrens vom Gericht der GdWE auferlegt worden waren,
entschieden, dass nach dem
- seit 01.12.2020 geltenden
Wohnungseigentumsrecht Beschlussklagen
- nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern
gegen die GdWE zu richten sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz – WEG), somit die
die der unterlegenen GdWE in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den
- Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG
gehören und daher,
- soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist,
nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel
- auf alle Wohnungseigentümer
umzulegen sind, mit der Folge, dass,
- auch obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen GdWE anteilig mitfinanzieren müssen.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass Beschlussanfechtungsklagen
- seit dem 01.12.2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern
gegen die GdWE zu richten sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG), damit auch Kosten, die der Gemeinschaft
- in einem Beschlussklageverfahren
auferlegt worden sind,
- Verwaltungskosten der Gemeinschaft
sind, an denen,
- wenn keine nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG davon abweichende Regelung getroffen worden ist,
sämtliche Wohnungseigentümer
- unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess
zu beteiligen sind und die gerichtliche Kostenentscheidung im Beschlussanfechtungsprozess
Einfluss auf den anzuwendenden Umlageschlüssel hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Hinweis:
Ob materiell-rechtliche Erstattungsansprüche der
- obsiegenden Beschlussanfechtungskläger
gegen
denkbar sind, blieb, mangels Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall,
- in dem es um den nachfolgenden Beschluss der GdWE ging, die in dem vorangegangenen Beschlussanfechtungsverfahren von der GdWE zu tragenden Prozesskosten durch eine Sonderumlage aller Wohnungseigentümer zu finanzieren,
offen.
Übrigens:
Das oben Ausgeführte gilt auch für Klagen von Wohnungseigentümern
- auf Erstellung einer Jahresabrechnung bzw. entsprechender Einzelabrechnungen,
- auf Durchführung von Beschlüssen der GdWE sowie
- auf Zustimmung zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums,
für die nach dem neuen Recht
- nicht mehr der Verwalter, sondern nunmehr
die GdWE passivlegitimiert ist (BGH, Urteil vom 19.04.2024 – V ZR 167/23 –).
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