BGH entscheidet, dass Wohnungseigentümer auch bei erfolgreichen Beschluss(anfechtungs)klagen die Prozesskosten 

BGH entscheidet, dass Wohnungseigentümer auch bei erfolgreichen Beschluss(anfechtungs)klagen die Prozesskosten 

…. der unterlegenen Gemeinschaft anteilig mittragen müssen, soweit keine hiervon abweichende Regelung getroffen worden ist.

Mit Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 139/23 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • drei der acht 

Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

  • erfolgreich einen von der GdWE gefassten Mehrheitsbeschluss angefochten hatten und 
  • die Kosten dieses Beschlussanfechtungsverfahrens vom Gericht der GdWE auferlegt worden waren, 

entschieden, dass nach dem 

  • seit 01.12.2020 geltenden 

Wohnungseigentumsrecht Beschlussklagen 

  • nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern 

gegen die GdWE zu richten sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz – WEG), somit die

  • Prozesskosten,

die der unterlegenen GdWE in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den 

  • Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG 

gehören und daher, 

  • soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, 

nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel 

  • auf alle Wohnungseigentümer 

umzulegen sind, mit der Folge, dass, 

  • auch obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen GdWE anteilig mitfinanzieren müssen.  

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass Beschlussanfechtungsklagen 

  • seit dem 01.12.2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern 

gegen die GdWE zu richten sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG), damit auch Kosten, die der Gemeinschaft 

  • in einem Beschlussklageverfahren 

auferlegt worden sind, 

  • Verwaltungskosten der Gemeinschaft 

sind, an denen, 

  • wenn keine nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG davon abweichende Regelung getroffen worden ist,

sämtliche Wohnungseigentümer 

  • unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess 

zu beteiligen sind und die gerichtliche Kostenentscheidung im Beschlussanfechtungsprozess 

  • keinen

Einfluss auf den anzuwendenden Umlageschlüssel hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Hinweis:
Ob materiell-rechtliche Erstattungsansprüche der 

  • obsiegenden Beschlussanfechtungskläger 

gegen 

  • die Gemeinschaft 

denkbar sind, blieb, mangels Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall, 

  • in dem es um den nachfolgenden Beschluss der GdWE ging, die in dem vorangegangenen Beschlussanfechtungsverfahren von der GdWE zu tragenden Prozesskosten durch eine Sonderumlage aller Wohnungseigentümer zu finanzieren, 

offen.

Übrigens:
Das oben Ausgeführte gilt auch für Klagen von Wohnungseigentümern 

  • auf Erstellung einer Jahresabrechnung bzw. entsprechender Einzelabrechnungen,
  • auf Durchführung von Beschlüssen der GdWE sowie
  • auf Zustimmung zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums, 

für die nach dem neuen Recht 

  • nicht mehr der Verwalter, sondern nunmehr 

die GdWE passivlegitimiert ist (BGH, Urteil vom 19.04.2024 – V ZR 167/23 –).