BGH entscheidet, dass Wohnungseigentümer auch bei erfolgreichen Beschluss(anfechtungs)klagen die Prozesskosten 

…. der unterlegenen Gemeinschaft anteilig mittragen müssen, soweit keine hiervon abweichende Regelung getroffen worden ist.

Mit Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 139/23 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • drei der acht 

Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

  • erfolgreich einen von der GdWE gefassten Mehrheitsbeschluss angefochten hatten und 
  • die Kosten dieses Beschlussanfechtungsverfahrens vom Gericht der GdWE auferlegt worden waren, 

entschieden, dass nach dem 

  • seit 01.12.2020 geltenden 

Wohnungseigentumsrecht Beschlussklagen 

  • nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern 

gegen die GdWE zu richten sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz – WEG), somit die

  • Prozesskosten,

die der unterlegenen GdWE in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den 

  • Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG 

gehören und daher, 

  • soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, 

nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel 

  • auf alle Wohnungseigentümer 

umzulegen sind, mit der Folge, dass, 

  • auch obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen GdWE anteilig mitfinanzieren müssen.  

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass Beschlussanfechtungsklagen 

  • seit dem 01.12.2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern 

gegen die GdWE zu richten sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG), damit auch Kosten, die der Gemeinschaft 

  • in einem Beschlussklageverfahren 

auferlegt worden sind, 

  • Verwaltungskosten der Gemeinschaft 

sind, an denen, 

  • wenn keine nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG davon abweichende Regelung getroffen worden ist,

sämtliche Wohnungseigentümer 

  • unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess 

zu beteiligen sind und die gerichtliche Kostenentscheidung im Beschlussanfechtungsprozess 

  • keinen

Einfluss auf den anzuwendenden Umlageschlüssel hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Hinweis:
Ob materiell-rechtliche Erstattungsansprüche der 

  • obsiegenden Beschlussanfechtungskläger 

gegen 

  • die Gemeinschaft 

denkbar sind, blieb, mangels Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall, 

  • in dem es um den nachfolgenden Beschluss der GdWE ging, die in dem vorangegangenen Beschlussanfechtungsverfahren von der GdWE zu tragenden Prozesskosten durch eine Sonderumlage aller Wohnungseigentümer zu finanzieren, 

offen.

Übrigens:
Das oben Ausgeführte gilt auch für Klagen von Wohnungseigentümern 

  • auf Erstellung einer Jahresabrechnung bzw. entsprechender Einzelabrechnungen,
  • auf Durchführung von Beschlüssen der GdWE sowie
  • auf Zustimmung zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums, 

für die nach dem neuen Recht 

  • nicht mehr der Verwalter, sondern nunmehr 

die GdWE passivlegitimiert ist (BGH, Urteil vom 19.04.2024 – V ZR 167/23 –).