Das Landgericht (LG) Köln hat
- mit Urteil vom 21.07.2026 – 21 O 435/25 –
in einem Fall, in dem
- bei einem Fußballturnier von Freizeitmannschaften,
es während eines Spiels im Mittelfeld zu einem Zweikampf
- zwischen dem Kläger und einem Gegenspieler
gekommen war, der Beklagte,
- ebenfalls Spieler in der Mannschaft des Klägers,
in diesen Zweikampf
- nach einem Anlauf von etwa vier bis fünf Metern
mit einer
- seitlich versetzten Grätsche
eingegriffen, dadurch
- sowohl den Gegenspieler als
auch seinen eigenen Mitspieler, den Kläger, zu Fall gebracht und der Kläger
sich dabei
derart verletzt hatte, dass er
- stationär behandelt und operiert
werden musste, dessen Klage gegen den Beklagten auf
- Schadensersatz und
- Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro
abgewiesen.
Begründet ist die Klageabweisung vom LG damit worden, dass Fußball ein
- sportliches Kampfspiel mit erheblichem Gefahrenpotenzial
ist, es dabei
- – auch bei Einhaltung der Spielregeln –
zu Verletzungen der Teilnehmer kommen kann, dies von den Teilnehmern
in Kauf genommen wird, deshalb nicht
eines Spielers zu einer Schadensersatzpflicht
führt, vielmehr, weil Spielteilnehmer
- zwar grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die Spielregeln eingehalten werden,
- zugleich jedoch auch damit rechnen müssen, dass es im Kampf um den Ball zu regelwidrigen – aber noch im Rahmen des sportlich Üblichen liegenden – Aktionen kommt,
ein daran
- angepasster Verschuldensmaßstab
für eine Haftung von Mitspielern gilt, der den
einer Verletzung der Spielregeln
- in grob fahrlässiger Weise
voraussetzt und hier die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Grätsche des Beklagten
- im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness lag,
- jedenfalls aber zumindest auch der Eroberung des Balles gegolten hatte sowie
- nicht völlig überzogen war,
was für ein haftungsbegründendes
Verhalten (noch) nicht ausreichte (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
Hinweis:
(Weitere) Infos dazu,
- wann bei sportlichen Wettbewerben ein Sportler für die Verletzung eines anderen Sportlers nach § 823 BGB haftet,
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