LG Köln entscheidet: Kein Schadensersatz für Hobbyfußballer, der Opfer einer sog. „Blutgrätsche“ seines Teamkollegen geworden war

Das Landgericht (LG) Köln hat 

  • mit Urteil vom 21.07.2026 – 21 O 435/25 – 

in einem Fall, in dem 

  • bei einem Fußballturnier von Freizeitmannschaften, 

es während eines Spiels im Mittelfeld zu einem Zweikampf

  • zwischen dem Kläger und einem Gegenspieler 

gekommen war, der Beklagte, 

  • ebenfalls Spieler in der Mannschaft des Klägers, 

in diesen Zweikampf 

  • nach einem Anlauf von etwa vier bis fünf Metern 

mit einer 

  • seitlich versetzten Grätsche 

eingegriffen, dadurch 

  • sowohl den Gegenspieler als 

auch seinen eigenen Mitspieler, den Kläger, zu Fall gebracht und der Kläger 

sich dabei

  • am rechten Knie 

derart verletzt hatte, dass er 

  • stationär behandelt und operiert 

werden musste, dessen Klage gegen den Beklagten auf 

  • Schadensersatz und 
  • Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro

abgewiesen.

Begründet ist die Klageabweisung vom LG damit worden, dass Fußball ein 

  • sportliches Kampfspiel mit erheblichem Gefahrenpotenzial 

ist, es dabei 

  • – auch bei Einhaltung der Spielregeln –

zu Verletzungen der Teilnehmer kommen kann, dies von den Teilnehmern 

  • bewusst

in Kauf genommen wird, deshalb nicht 

  • jeder Regelverstoß 

eines Spielers zu einer Schadensersatzpflicht 

  • nach § 823 Abs. 1 BGB 

führt, vielmehr, weil Spielteilnehmer 

  • zwar grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die Spielregeln eingehalten werden,
  • zugleich jedoch auch damit rechnen müssen, dass es im Kampf um den Ball zu regelwidrigen – aber noch im Rahmen des sportlich Üblichen liegenden – Aktionen kommt,   

ein daran 

  • angepasster Verschuldensmaßstab 

für eine Haftung von Mitspielern gilt, der den 

  • Nachweis

einer Verletzung der Spielregeln 

  • in grob fahrlässiger Weise 

voraussetzt und hier die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Grätsche des Beklagten 

  • im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness lag, 
  • jedenfalls aber zumindest auch der Eroberung des Balles gegolten hatte sowie 
  • nicht völlig überzogen war,

was für ein haftungsbegründendes 

  • grob fahrlässiges

Verhalten (noch) nicht ausreichte (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Hinweis:
(Weitere) Infos dazu,

  • wann bei sportlichen Wettbewerben ein Sportler für die Verletzung eines anderen Sportlers nach § 823 BGB haftet, 

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