Tag Fußballspiel

Was, wer bei der Teilnahme an einem Amateurfußballspiel durch ein Foul eines Gegenspielers verletzt wird, wissen sollte

Mit Urteil vom 14.12.2020 – 5 O 57/19 – hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass ein bei einem Amateurfußballspiel 

  • von einem Gegenspieler 

gefoulter und dabei verletzter Spieler 

  • gegen seinen Gegenspieler

nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.

Danach kommt, 

  • weil Fußball ein Kampfspiel ist, bei dem es beim „Kampf um den Ball“ gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen kommt und 
  • damit jeder Spieler rechnen muss, wenn er sich auf den Platz begibt, 

die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, 

  • wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt,
  • also erst, wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten wird

und nicht schon 

  • bei einem Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen. 

Den Nachweis, 

  • dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat,

muss dabei

  • im Streitfall

der Gefoulte erbringen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Vgl. hierzu auch die Entscheidungen 

OLG Hamm entscheidet: Auch Vermummen erst nach dem Ende eines Fußballspiels und dem Verlassen des Stadioninneren kann strafbar sein, wenn

…. es noch auf dem Stadiongelände erfolgt.

Mit Beschluss vom 07.09.2017 – 4 RVs 97/17 – hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wer sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt,

  • sich also nach dem Abpfiff und dem Verlassen des Stadions erst auf einem noch zum Stadiongelände gehörenden Parkplatz, beim Warten auf die Abfahrt seines Busses, maskiert, um die Feststellung seiner Identität dort zu beeinträchtigen,
  • indem er beispielsweise sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube verbirgt, so dass nur noch die Augenpartie zu erkennen ist und die Kapuze seines Sweatshirts tief ins Gesicht zieht,

kann nach §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersammlG) wegen Verstoßes gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot

  • mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bestraft werden.

Denn, so der Senat, bei Fußballspielen handelt es sich um, unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes fallende, öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen Besucher teilnehmen,

  • solange sie sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befinden,
  • um ein ihnen dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, wie etwas einen Pkw oder einen Bus (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.10.2017).

OLG Köln entscheidet: Stadionbesucher muss wegen Zündens eines Knallkörpers rund 20.000 Euro Schadensersatz an den Verein zahlen

Mit Urteil vom 09.03.2017 – 7 U 54/15 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln einen Fußballfan,

  • der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn im Stadion einen Knallkörper gezündet hatte,

verurteilt, an den Verein 20.339 Euro nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Verurteilung erfolgte,

  • weil der Deutsche Fußball-Bund (DFB) den 1. FC Köln wegen des Knallkörperzündens und drei weiterer Vorfälle, an denen der Knallkörperzünder nicht beteiligt war,
    • mit einer Gesamtverbandsstrafe in Höhe von 80.000 Euro (gebildet aus vier Einzelgeldstrafen in Höhe von zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und – betreffend den Knallkörperzünder – einmal 40.000 Euro) belegt worden war,
    • von der der Verein 60.000 Euro hatte zahlen müssen, weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde,
  • nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – Bundesligavereine von Zuschauern, die bei einem Fußballspiel Sprengkörper zünden, die deswegen den Vereinen vom DFB auferlegte Geldstrafe ersetzt verlangen können und
  • wie der Senat ausführte, der den Knallkörper zündende Fan den prozentualen Anteil der Verbandsstrafe bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht, also 40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro = 20.339 Euro (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.03.2017).

Was Fußballspieler(innen), die in einem Spiel von einem bzw. einer gegnerischen Spieler(in) verletzt worden sind, wissen sollten

Die Haftungsregeln bei sportlichen Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential, die im Männerfußball Anwendung finden, gelten auch im Frauenfußball, so dass einer Spielerin,

  • die sich im Rahmen eines im Kampf um den Ball geführten, üblichen Zweikampfs verletzt,

keine Schadenersatzansprüche gegen die andere am Zweikampf beteiligte Spielerin zustehen.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 22.12.2016 – 9 U 138/16 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Klägerin während eines Bezirksligafrauenfußballspiel,

  • unmittelbar nachdem sie im gegnerischen 16-m Raum einen Torschuss abgegeben hatte,
  • durch einen Tritt der gegnerischen Torhüterin am rechten Unterschenkel schwer verletzt worden war.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist bei Wettkämpfen mit beachtlichem Gefahrenpotential wie dem Fußballspiel, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung besteht, davon auszugehen, dass

  • jeder Teilnehmer diejenigen Verletzungen selbst mit schweren Folgen in Kauf nimmt,
  • die bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind.

Demzufolge kommt eine Haftung nur in Betracht

  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit oder
  • beim Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß.

Dass eine bei einem Fußballspiel erlittene Verletzung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Regelwidrigkeit oder einen unfairen Regelverstoß zurückzuführen ist, muss

  • mit Hilfe von Zeugenaussagen, die den Schluss hierauf zulassen,
  • der beweisen, der wegen der Verletzung Schadensersatz verlangt.

Die Schwere einer Verletzung lässt einen solchen Schluss nicht zu.

Was Zuschauer eines Fußballspiels über die Haftung bei Spielstörungen wissen sollten

Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper oder stört er in sonstiger Weise das Spiel, kann er für eine dem Verein deswegen gemäß § 9a Nrn. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes e.V. auferlegten Geldstrafe, dem Verein

  • sowohl vertraglich, wegen der ihm aus dem Zuschauervertrag erwachsenen Verhaltenspflichten,
  • als auch nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

auf Schadensersatz haften.

Auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Vereins gemäß § 254 Abs. 1, 2 Satz 2, § 278 Satz 1 BGB,

  • wegen ungenügender Kontrollen beim Betreten des Stadions,

kann sich der vom Verein in einem solchen Fall auf Schadensersatz in Anspruch genommene Zuschauer nicht berufen.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – entschieden.

In der Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass ein Zuschauervertrag zum Besuch eines Fußballspiels den Zuschauer,

  • dessen einzige Hauptleistungspflicht in der Zahlung des Eintrittspreises besteht, daneben auch

zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Veranstalters an einem ungestörten Ablauf des Fußballspiels verpflichtet.
Denn dies ist ein auf der Hand liegendes Hauptinteresse des Veranstalters.
Es handelt sich dabei um ein gleichgerichtetes Interesse mit allen Vertragspartnern (Zuschauern), die ebenfalls einen ungestörten Spielablauf erwarten und erwarten können.
Eine derartige Rücksichtnahmepflicht belastet den Zuschauer nicht.
Er ist lediglich verpflichtet, alles zu unterlassen, was in einen ungestörten Spielablauf eingreifen würde.
Derartige Handlungen unterlässt der verständige Zuschauer bereits aus dem eigenen Interesse eines ungestörten Spielablaufs.

BGH entscheidet: Stören Zuschauer ein Fußballspiel müssen sie dem Verein die deswegen auferlegte Verbandsstrafe erstatten

Zuschauer eines Fußballspiels,

  • die im Stadion randalieren, Knallkörper zünden oder durch sonstiges Verhalten die Durchführung des Fußballspiels stören,

müssen,

  • wenn der veranstaltende Verein deswegen eine Verbandsstrafe zahlen muss,

diese Strafe dem Verein als Schadensersatz erstatten.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – in einem Fall entschieden, in dem der beklagte Zuschauer während eines Fußballspiels der 2. Bundesliga durch Zünden und Werfen eines Knallkörpers im Stadion sieben andere Zuschauer verletzt und der veranstaltende Verein,

  • weil er deswegen eine vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) gegen ihn verhängte Verbandsstrafe hatte zahlen müssen,

die gezahlte Verbandsstrafe vom Kläger ersetzt haben wollte.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung, dass der Beklagte als Schadensersatz dem Verein die Verbandsstrafe erstatten muss, damit,

  • dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören,
  • dass, wer hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers verstößt, für die daraus folgenden Schäden haftet sowie diese zu ersetzen hat und
  • dass dies auch für eine dem Verein wegen einer Störung durch Zuschauer auferlegten Geldstrafe des DFB gilt, weil die Regeln des Verbandes ebenso wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen dienen.

Das hat die Pressestelle des BGH am 22.09.2016 – Nr. 165/2016 – mitgeteilt.