Mit Urteil vom 14.12.2020 – 5 O 57/19 – hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass ein bei einem Amateurfußballspiel
gefoulter und dabei verletzter Spieler
- gegen seinen Gegenspieler
nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.
Danach kommt,
- weil Fußball ein Kampfspiel ist, bei dem es beim „Kampf um den Ball“ gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen kommt und
- damit jeder Spieler rechnen muss, wenn er sich auf den Platz begibt,
die Haftung eines Sportlers nur in Betracht,
- wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt,
- also erst, wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten wird
und nicht schon
- bei einem Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen.
Den Nachweis,
- dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat,
muss dabei
der Gefoulte erbringen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).
Vgl. hierzu auch die Entscheidungen
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