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Was, wer auf einer, vom Ausland aus betriebenen Website, an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, wissen sollte

Mit Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22 – hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Spieler auf einer, von einer Glücksspielbetreiberin 

  • – von ihrem Sitz im europäischen Ausland aus ohne Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde – 

betriebenen deutschsprachigen Website, an Online-Glücksspielen, 

  • hier in Form von „Poker“ und „Black Jack“,

teilgenommen hatte, entschieden, dass die Glücksspielbetreiberin dem Spieler seine

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OLG München entscheidet, dass bei illegalem Online-Glücksspiel verspieltes Geld zurückgefordert werden kann 

Mit Beschluss vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem ein Spieler zwischen 2018 und 2020,

  • über eine deutschsprachige Website eines Unternehmens mit Sitz auf Malta,

an illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen und 

  • rund 18.000 Euro 

verloren hatte, entschieden, dass der Spieler wegen Nichtigkeit des Spielvertrages gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

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LG Frankfurt verurteilt Online-Casino-Betreiber dazu, einem Spieler seine Einsätze in Höhe von rund 77.000 Euro zurückzuzahlen 

Mit Urteil vom 29.07.2022 – 2-07 O 431/20 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein

  • Glücksspieler aus Hessen 

bei einem Online-Casino aus Malta,

  • das über eine in Malta erteilte Konzession verfügte und

von dem 

  • die Spiele im Internet auch auf deutscher Sprache angeboten worden und 
  • deutsche Spieler zugelassen

waren, zwischen

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Was Fußball- und Handballspieler, die sich vor Beginn eines eigentlichen Trainings unter Benutzung des Balls aufwärmen,

…. wissen sollten. 

Mit Urteil vom 29.10.2020 – 1 U 66/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Frau,

  • als sie ihre Tochter vom in der Sporthalle stattgefundenen Fußballtraining abholen wollte und 
  • auf diese, nach Beendigung des Trainings, in der Nähe des Fußballtores wartete, 

im Gesicht von einem Fußball getroffen worden war, den ein Mitglied der nachfolgend trainierenden Altherrenmannschaft,

  • vor Beginn von ihrem eigentlichen Training,

während des Aufwärmens 

  • mit einiger Kraft 

Richtung Tor geschossenen hatte, für die dadurch bei der Frau verursachten Verletzungen, eine 

  • Haftungsquote von 70% zu 30% zu Gunsten der Frau

für gerechtfertigt erachtet.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, nachdem 

  • das eigentliche Training der Altherrenmannschaft noch nicht begonnen hatte, sondern

die Mannschaft noch beim Aufwärmen gewesen sei, auf 

  • in der Halle anwesende Personen 

Rücksicht genommen werden musste und der Schütze, dessen fehlgegangener Torschuss die Frau versehentlich im Gesicht getroffen hat, dadurch, dass von ihm der Ball in Richtung Tor 

  • kraftvoll geschossen wurde,
  • statt nur zu lupfen, 

fahrlässig gehandelt und sich nicht (mehr) im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt hat.

Ein Mitschulden von 30%, so der Senat weiter, müsse die verletzte Frau sich deswegen zurechnen lassen, da 

  • sie hätte sehen können, dass Mitglieder der Altherrenmannschaft bereits mit dem Ball spielten und 
  • für sie eine Notwendigkeit, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten, nicht bestanden habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Was, wer bei der Teilnahme an einem Amateurfußballspiel durch ein Foul eines Gegenspielers verletzt wird, wissen sollte

Mit Urteil vom 14.12.2020 – 5 O 57/19 – hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass ein bei einem Amateurfußballspiel 

  • von einem Gegenspieler 

gefoulter und dabei verletzter Spieler 

  • gegen seinen Gegenspieler

nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.

Danach kommt, 

  • weil Fußball ein Kampfspiel ist, bei dem es beim „Kampf um den Ball“ gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen kommt und 
  • damit jeder Spieler rechnen muss, wenn er sich auf den Platz begibt, 

die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, 

  • wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt,
  • also erst, wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten wird

und nicht schon 

  • bei einem Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen. 

Den Nachweis, 

  • dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat,

muss dabei

  • im Streitfall

der Gefoulte erbringen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Vgl. hierzu auch die Entscheidungen 

Fußballspieler sollten wissen, wann sie bei einem Foul für Verletzungen des Gefoulten haften (können)

Mit Urteil vom 19.11.2020 – 7 U 214/19 – hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem Fall, in dem in einem Kreisklassenpunktspiel zwischen zwei Fußballmannschaften ein Spieler, 

  • als er in Höhe des Mittelkreises einen angenommenen Ball weiterspielen wollte, 

von einem gegnerischen Spieler,

  • ohne dass die Spielsituation einen Anlass dafür bot und 
  • ohne dass eine realistische Möglichkeit zur Eroberung des Ball bestand,

durch ein,

  • vom Schiedsrichter mit einer roten Karte geahndetes 

grobes Foul erheblich verletzt worden war, entschieden, dass der verletzte Spieler von dem Gegenspieler, von dem er gefoult wurde, 

  • die Zahlung von Schmerzensgeld und 
  • Ersatz von zukünftig aufgrund des Fouls entstehender Schäden 

verlangen kann.

Danach bieten bei Fußballverbandsspielen die Fußballregeln des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen wichtigen Maßstab dafür, was als ordnungsgemäßes Spielverhalten anzusehen ist, mit der Folge, dass

  • zwar nicht jeder objektive Regelverstoß zwingend zu einer Schadensersatzverpflichtung führt, 
  • sondern hierfür entscheidend ist der Grad des Regelverstoßes sowie das Maß des den Verletzer treffenden Verschuldens und somit      

ein Verbandsfußballspieler sich dann schadensersatzpflichtig macht, wenn er, wie hier,

  • ein grobes Foulspiel im Sinne der Regel 12 der Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes (DFB) begangen,
  • dabei den gefoulten Gegenspieler schwerwiegend verletzt und
  • dies bedingt vorsätzlich billigend in Kauf genommen hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).

Übrigens:
Dazu, wann bei sportlichen Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eine deliktische Haftung wegen eines Regelverstoßes in Betracht kommt und wann nicht, vgl. auch

und

Wichtig zu wissen nicht nur für Handballspieler(innen) sowie Schiedsrichter(innen) von Handballspielen, sondern

…. für alle einen Mannschaftssport, wie Fußball oder Basketball usw. Betreibende.

Mit Urteil vom 14.11.2019 – 22 U 50/17 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Handballspielerin von der Torfrau der Gegnerinnen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld forderte, weil sie während eines Handballspiels

  • bei einem Tempo-Gegenstoß einen Sprungwurf gemacht hatte,

dabei im 6-m Torraum mit der gegnerischen Torfrau,

  • bei dem Versuch von dieser, den Ball abzuwehren,

zusammen getroffen war

  • und sich dabei einen Kreuzbandriss im linken Knie zugezogen hatte,

die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Spielerin mit der Begründung abgewiesen, dass

  • der Schiedsrichter der Torfrau lediglich eine rote Karte ohne den bei schwerwiegenden Regelverstößen vorgesehenen Bericht erteilt habe und
  • mangels anderweitiger getroffener Feststellungen somit

davon auszugehen sei,

  • dass die Regelwidrigkeit der Torfrau sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebes gehalten habe und
  • eine dadurch bedingte Verletzung deshalb von der Einwilligung der Verletzten umfasst gewesen sei.

Ein Foulspiel beim Handball, das vom Schiedsrichter,

  • zwar mit einer roten Karte, mit der Folge eines Ausschlusses für den Rest des Spiels,
  • aber ohne Bericht und damit auch ohne Auswirkungen auf kommende Spiele,

geahndet wird, stellt danach allein keine rechtswidrige unerlaubte Handlung dar und

  • begründet damit auch noch keinen deliktischen Schadensersatzanspruch der gefoulten Spielerin bzw. des gefoulten Spielers.

Denn, so der Senat,

  • bei Sportarten, wie Basketball, Fußball oder Hallenhandball, die hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler stellen, seien gewisse Kampfhandlungen, auch solche, die nach den Kampfregeln bereits als Foulspiel gewertet werden, selbst von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden,

dementsprechend

  • könne auch nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit haftungsbegründend sein,

sondern

  • liege ein eine deliktische Haftung begründendes Verhalten erst vor, wenn, was hier aufgrund des fehlenden Schiedsrichterberichtes nicht feststellbar gewesen sei,
    • die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruht, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich hinausgeht und
    • auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet, wie etwa eine grobe Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel

und zudem habe in einem Fall wie dem vorliegenden auch berücksichtigt werden müssen, dass,

  • wenn beim Handball ein Spieler oder eine Spielerin in den 6m-Bereich des Torhüters bzw. der Torhüterin springe,

ein Zusammenstoß mit dem Torhüter bzw. der Torhüterin das Risiko des Spielers bzw. der Spielerin sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

AG München entscheidet: Fußballspieler bleibt wegen Tätlichkeit gegen Schiedsrichter aus dem Bayerischen Fußballverband

…. lebenslang ausgeschlossen, mit der Folge, dass er

  • zwar noch Fußball in einer Mannschaft spielen,
  • aber nicht mehr an Ligaspielen teilnehmen darf.

Mit Urteil vom 24.09.2019 – 154 C 22341/18 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Amateur-Fußballspielers,

  • der während eines Spiels in der B-Klasse 2 den Schiedsrichter mit beiden Händen so heftig gegen den Brustkorb gestoßen hatte, dass dieser mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufschlug, dadurch schwere Verletzungen erlitt und
  • wegen dieser Körperverletzung
    • vom zuständigen Strafgericht zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt sowie
    • vom Verbands-Sportgericht lebenslang aus dem Bayerischen Fußballverband unter Aberkennung der Mitgliedsrechte ausgeschlossen worden war,

auf Feststellung der Unwirksamkeit des verbandssportgerichtlichen Urteils abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass die vom Sportgericht verhängte,

  • der (eingeschränkten) Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegende,

Vereinsstrafe nicht zu beanstanden sei, da

  • das Sportgericht die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend festgestellt habe,
  • der Ausschluss aus dem Bayerischen Fußballverband nach der Satzung habe erfolgen können,
  • das dabei vorgeschriebene Verfahren beachtet worden und
  • der Ausschluss auch weder ermessensfehlerhaft, noch gesetzeswidrig, sittenwidrig oder sonst offenbar unbillig sei.

Nachdem der Spieler nicht nur einen geringen Verstoß, sondern eine schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter begangen habe, sei der vom Sportgericht ausgesprochene Ausschluss insbesondere nicht offensichtlich unverhältnismäßig, zumal

  • es einem Verein frei stehe festzulegen, welches Verhalten noch geduldet werde und welches Verhalten zum Ausschluss eines Mitglieds führe und

von dem Bayerischen Fußballverband e.V. festgelegt worden sei, dass eine besonders schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter einen Ausschluss zur Folge haben soll (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Was Profisportler, insbesondere Berufsfußballspieler, über die Möglichkeit einer Befristung ihrer Arbeitsverträge wissen sollten

Mit Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 – hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • Arbeitsverträge mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga befristet werden können.

Danach liegt,

  • wegen der Eigenart der Arbeitsleistungen von Lizenzspielern,

ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) vor, der eine Befristung rechtfertigt.

Denn, so der Senat, die im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft erwarteten und geschuldeten sportliche Höchstleistungen, könnten Spieler nur für eine begrenzte Zeit erbringen und dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 16.01.2018).

Übrigens:
Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln vom 19.10.017 – 11 Ca 4400/17 – besteht die Möglichkeit einer Befristung der Arbeitsverträge zwischen Fußballverein und Spieler, über die Dauer von zwei Jahren hinaus,

  • ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten,

auch bei Arbeitsverträgen in der Regionalliga.