Was, wer auf einer, vom Ausland aus betriebenen Website, an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, wissen sollte

Was, wer auf einer, vom Ausland aus betriebenen Website, an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, wissen sollte

Mit Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22 – hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Spieler auf einer, von einer Glücksspielbetreiberin 

  • – von ihrem Sitz im europäischen Ausland aus ohne Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde – 

betriebenen deutschsprachigen Website, an Online-Glücksspielen, 

  • hier in Form von „Poker“ und „Black Jack“,

teilgenommen hatte, entschieden, dass die Glücksspielbetreiberin dem Spieler seine

  • verlorenen Spieleinsätze 

zurückzahlen muss (so auch OLG München mit Beschluss vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 –).   

Verlangen kann der Kläger Rückzahlung seiner Spieleinsätze danach sowohl nach 

  • der bereicherungsrechtlichen Vorschrift des § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

als auch 

  • aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), § 284 Strafgesetzbuch (StGB).

Begründet hat der Zivilsenat das damit, dass der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag wegen Verstoßes gegen das 

  • Verbot des Veranstaltens von Glücksspielen im Internet, 

trotz des Umstandes, dass sich dieses gesetzliche Verbot 

  • nach § 4 Abs. 4 GlüStV 

nur an den Glückspielbetreiber richtet, von Anfang an 

  • gemäß § 134 BGB 

nichtig war, da es dem Sinn und Zweck, 

  • insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, 

zuwiderlaufen würde, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele, 

  • trotz des Verbots,

als wirksam anzusehen, dem Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB 

  • weder die Ausschlussnorm des § 762 Abs. 1 S. 2 BGB, 
  • noch die des § 817 S. 2 BGB

entgegensteht und es sich bei 

  • § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV sowie 
  • § 284 StGB 

um Schutzgesetze

  • im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB 

handelt.

Übrigens:
Haben Glücksspielteilnehmer erst im Jahr 2021 

  • aufgrund entsprechender Berichterstattung in den Nachrichten 

von der möglichen Unwirksamkeit der geschlossenen Glückspielverträge erfahren, sind die Rückforderungsansprüche,

  • da die Verjährungsfrist dann erst mit Ende des Jahres 2021 zu laufen begonnen hat (§§ 195, 199 BGB),

noch nicht verjährt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln). 


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