Mit Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22 – hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Spieler auf einer, von einer Glücksspielbetreiberin
- – von ihrem Sitz im europäischen Ausland aus ohne Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde –
betriebenen deutschsprachigen Website, an Online-Glücksspielen,
- hier in Form von „Poker“ und „Black Jack“,
teilgenommen hatte, entschieden, dass die Glücksspielbetreiberin dem Spieler seine
zurückzahlen muss (so auch OLG München mit Beschluss vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 –).
Verlangen kann der Kläger Rückzahlung seiner Spieleinsätze danach sowohl nach
- der bereicherungsrechtlichen Vorschrift des § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
als auch
- aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), § 284 Strafgesetzbuch (StGB).
Begründet hat der Zivilsenat das damit, dass der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag wegen Verstoßes gegen das
- Verbot des Veranstaltens von Glücksspielen im Internet,
trotz des Umstandes, dass sich dieses gesetzliche Verbot
nur an den Glückspielbetreiber richtet, von Anfang an
nichtig war, da es dem Sinn und Zweck,
- insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz,
zuwiderlaufen würde, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele,
als wirksam anzusehen, dem Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB
- weder die Ausschlussnorm des § 762 Abs. 1 S. 2 BGB,
- noch die des § 817 S. 2 BGB
entgegensteht und es sich bei
- § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV sowie
- § 284 StGB
um Schutzgesetze
- im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
handelt.
Übrigens:
Haben Glücksspielteilnehmer erst im Jahr 2021
- aufgrund entsprechender Berichterstattung in den Nachrichten
von der möglichen Unwirksamkeit der geschlossenen Glückspielverträge erfahren, sind die Rückforderungsansprüche,
- da die Verjährungsfrist dann erst mit Ende des Jahres 2021 zu laufen begonnen hat (§§ 195, 199 BGB),
noch nicht verjährt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).
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