Was, wer auf einer, vom Ausland aus betriebenen Website, an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, wissen sollte

Mit Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22 – hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Spieler auf einer, von einer Glücksspielbetreiberin 

  • – von ihrem Sitz im europäischen Ausland aus ohne Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde – 

betriebenen deutschsprachigen Website, an Online-Glücksspielen, 

  • hier in Form von „Poker“ und „Black Jack“,

teilgenommen hatte, entschieden, dass die Glücksspielbetreiberin dem Spieler seine

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OLG München entscheidet, dass bei illegalem Online-Glücksspiel verspieltes Geld zurückgefordert werden kann 

Mit Beschluss vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem ein Spieler zwischen 2018 und 2020,

  • über eine deutschsprachige Website eines Unternehmens mit Sitz auf Malta,

an illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen und 

  • rund 18.000 Euro 

verloren hatte, entschieden, dass der Spieler wegen Nichtigkeit des Spielvertrages gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

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Fahrradfahrer sollten wissen, wann ihnen, wenn sie betrunken Fahrrad fahren, das Radfahren verboten werden kann

Mit Urteil vom 12.08.2020 – 1 K 48/20.NW – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt (Weinstraße) entschieden, dass einem Fahrradfahrer, der 

  • mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille im öffentlichen Verkehr mit einem Fahrrad fährt und 
  • anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringt, 

verboten werden kann, 

  • fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art (also insbesondere auch ein Fahrrad)

im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Wie die Kammer ausgeführt hat, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2c Fahrerlaubnisverordnung (FeV), 

  • wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist, 

von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern und darf,

  • wenn der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlegt,

die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV 

  • bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und
  • die daraus folgenden, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV) ergreifen (Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße)).

Übrigens:
Ab einer BAK von 1,6 Promille ist ein Fahrradfahrer unwiderlegbar absolut fahruntüchtig und macht sich, auch wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei ihm nicht feststellbar sind, auch der zumindest fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. 

Corona-Pandemie: Wichtig zu wissen für Gastwirte! Bayerischer VGH kippt die geltende zeitliche Beschränkung der Bewirtung

…. im Freien und in Gaststätten und setzt die Beschränkung vorläufig außer Vollzug.

Mit Beschluss vom 19.06.2020 – 20 NE 20.1127 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München auf Antrag eines Gastwirts aus Unterfranken die bis zum 21.06.2020 geltende Regelung in § 13 Abs. 4 und Abs. 5 der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,

  • nach der die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist,

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Wie der VGH ausgeführt hat ist die in Bayern geltende zeitliche Beschränkung der Bewirtung voraussichtlich rechtswidrig, weil,

  • nachdem sich nicht abzeichnet, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29.05.2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt hat,

die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, 

  • angesichts der weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben

nicht mehr als tragfähig erscheint und sich die zeitliche Betriebsbeschränkung daher als unverhältnismäßig erweist,

  • zumal den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden kann. 

Hinweis:
Die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten wird durch die Entscheidung nicht berührt. 
Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, sind weiterhin zu beachten (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

VG Düsseldorf erklärt Verbot der Schließung von Spielhallen im Zuge der Corona-Krise für rechtmäßig

Mit Beschluss vom 20.03.2020 – 7 L 575/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf,

  • nachdem der Bürgermeister der Stadt Langenfeld auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes mit Allgemeinverfügung u.a. die generelle Schließung von Spielhallen bis zum 19.04.2020 angeordnet und
  • der Betreiber einer Spielhalle die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gleichzeitig gegen die Schließungsverfügung erhobenen Klage beantragt hatte,

entschieden, dass die Anordnung der Schließung von Spielhallen im Zuge der Corona-Krise

  • rechtmäßig

ist.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • das Ziel der Verzögerung der Ausbreitung des Corona-Virus nur durch einschneidende Maßnahmen erreicht werden könne,
  • die damit gewonnene Zeit erforderlich sei, um das Gesundheitssystem im Interesse des Gesundheits- und Lebensschutzes insbesondere vulnerabler (besonders schutzbedürftiger) Personengruppen leistungsfähig zu erhalten,
  • damit ferner voraussichtlich auch Zeit gewonnen werde, um Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln und

aufgrund dessen das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung kontaktreduzierender Maßnahmen

  • höher zu gewichten sei

als das wirtschaftliche Interesse des Spielhallenbetreibers,

  • zumal wirtschaftlichen Folgen wegen der zeitlich befristeten Schließungen durch zugesagte Finanzhilfen von Bund und Land ggf. Rechnung getragen werde (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).

OLG Zweibrücken entscheidet: Zeigen des Stinkefingers kann verbotene Kontaktaufnahme sein

Mit Beschluss vom 17.04.2019 – 6 WF 44/19 – ist vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem

  • zum Zweck des Gewaltschutzes

von der Mutter eines siebenjährigen Kindes sowie von derem Lebensgefährten gegen den Vater des Kindes ein Verbot

  • nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG)

erwirkt worden war,

  • mit ihnen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen,

und der Vater des Kindes,

  • innerhalb der sechsmonatigen Verbotsfrist,
  • bei einer zufälligen Begegnung,

dem Lebensgefährten der Kindsmutter den Stinkefinger (Faust mit nach oben gestreckten Mittelfinger) gezeigt hatte,

  • gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 890 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO),

gegen den Kindsvater

  • ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro und
  • für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen

verhängt worden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es sich bei dem Zeigen des „Stinkefingers“ um eine Kontaktaufnahme durch körperliche Gestik gehandelt habe.

Auch in der Probezeit ist eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten

…. zwar möglich, aber nicht immer ist eine fristlose Kündigung auch gerechtfertigt.

Mit Urteil vom 04.09.2019 – 3 Ca 642/19 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg in einem Fall, in dem einer als Altenpflegefachkraft – noch in der Probezeit befindlichen – Beschäftigten,

  • weil sie ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder zeitweise mit zur Arbeit genommen hatte,

von ihrem Arbeitgeber gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fristlos gekündigt worden war, entschieden, dass

  • wegen des Verstoßes der Arbeitnehmerin gegen das Verbot, Kinder mit zur Arbeit zu nehmen,

nur eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, so dass das Arbeitsverhältnis

  • nicht sofort, sondern

erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit endete (vgl. § 622 Abs. 3 BGB).

Trotz des Umstandes, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin

  • sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen
  • als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten

problematisch und eine Pflichtverletzung war, sah das ArbG hierin keinen für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichenden wichtigen Grund (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg).

ArbG Aachen entscheidet: Arbeitgeber können aus Hygienegründen das Tragen von künstlichen lackierten Finger- oder

…. Gelnägeln während der Arbeit untersagen.

Mit Urteil vom 21.02.2019 – 1 Ca 1909/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen in einem Fall, in dem ein Betreiber eines Altenheims einer bei ihm angestellten Helferin im sozialen Dienst,

  • aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner,

das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägelnim Dienst untersagt hatte

  • und die Helferin, weil sie darin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sah, damit nicht einverstanden war,

entschieden, dass das Verbot rechtmäßig ist (§ 106 S. 2 Gewerbeordnung (GewO), § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie unter Berücksichtigung, dass

  • Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel behindert,
  • auf künstlichen Nägeln die Bakteriendichte höher ist,
  • durch sie der Erfolg der Händehygiene beeinträchtigt sowie
  • die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe erhöht wird

und deswegen vom Robert Koch Institut aus Hygienegesichtspunkten empfohlen wird, dass

  • in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten,

durfte der Arbeitgeber danach

  • dem Interesse des Arbeitgebers, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihm anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen,

Vorrang einräumen

  • vor dem Interesse der beschäftigten Helferin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Aachen vom 18.06.2019).

OLG Celle entscheidet: Bei einem bloßen Aufnehmen oder in der Hand halten eines elektronischen Geräts

…. während der Fahrt liegt – auch nach der Änderung des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – noch keine verbotswidrige Nutzung vor.

Mit Beschluss vom 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle darauf hingewiesen, dass Führer eines Fahrzeuges

  • allein durch das Aufnehmen oder Halten eines der Kommunikation, Information oder Organisation dienenden oder zu dienen bestimmten elektronischen Gerätes während der Fahrt,
    • also beispielsweise dadurch, dass sie ein Mobiltelefon lediglich aufnehmen, um es andernorts wieder abzulegen,

noch keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1a Satz 1 StVO begehen, sondern der Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a StVO nur bzw. erst erfüllt ist, wenn

  • über das bloße Aufnehmen oder Halten hinaus
  • eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommt (a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 – das einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird).

Dass

  • über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus

ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts bestehen muss, hat der Senat damit begründet, dass nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO

  • Führer eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, „nur benutzen dürfen, wenn (…) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)“,

die Vorschrift

  • also regelt, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist,

und

  • das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck („hierfür“) verbietet.

Für das Bestehen eines Zusammenhangs mit einer Bedienfunktion eines elektronischen Geräts über das Halten hinaus,

  • also für ein Benutzen,

reicht es,

  • worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat,

allerdings schon aus, dass beispielsweise

  • auf das Display eines in der Hand gehaltenen Mobiltelefons geschaut wird,

ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf, welche Bedienfunktion (Ablesen der Uhrzeit, Prüfen des Ladezustands u.ä.) der Fahrzeugführer

  • konkret verwendete oder
  • dabei war zu verwenden.

Auch können nach Ansicht des Senats aus der Art und Weise,

  • wie beispielsweise ein Mobiltelefon gehalten wird,

Rückschlüsse auf die Nutzung einer Bedienfunktion und damit auch auf die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte gezogen werden.

Fahrzeugführer sollten wissen, dass nach der Änderung des § 23 Abs. 1a StVO, dem früheren „Handyverbot“, nunmehr

…. beim Halten von elektronischen Geräten während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Während die frühere Regelung des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lediglich vorsah, dass, wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn

  • hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss und
  • das Fahrzeug dabei nicht steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor nicht ausgeschaltet ist,

ist Fahrzeugführern nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a Sätze 1 und 2 StVO nunmehr,

  • sofern das Fahrzeug nicht steht und der Motor nicht vollständig ausgeschaltet,
  • d.h. der Motor im Verbrennungsbetrieb nicht nur fahrzeugseitig automatisch abgeschaltet ist oder der elektrische Antrieb nicht nur ruht,

die Benutzung von (sämtlichen)

  • elektronischen Geräten, dieder Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind,
  • Geräten der Unterhaltungselektronik oder
  • Geräten zur Ortsbestimmung,
  • insbesondere Mobiltelefonen oder Autotelefonen, Berührungsbildschirmen, tragbaren Flachrechnern, Navigationsgeräten, Fernsehern oder Abspielgeräten mit Videofunktion oder Audiorekorder,

nur dann noch erlaubt, wenn

  • hierfür das Gerät
    • weder aufgenommen
    • noch gehalten wird

und entweder

  • nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird

oder

  • zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, wobei dies nicht gilt,
    • für die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
    • wenn die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

Zum Anwendungsbereich der neu gefassten Vorschrift ist bereits entschieden worden, einerseits

sowie andererseits

  • vom 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg mit Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18– dass
    • ein Taschenrechner kein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO ist und
    • wenn während der Fahrt ein Taschenrechner in der Hand gehalten wird, somit auch kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt.