Darf der Ex-Partner, wenn ihm nach dem Gewaltschutzgesetz ein umfassendes Kontaktverbot auferlegt wurde, sich noch in WhatsApp-Gruppenchats 

Darf der Ex-Partner, wenn ihm nach dem Gewaltschutzgesetz ein umfassendes Kontaktverbot auferlegt wurde, sich noch in WhatsApp-Gruppenchats 

…. äußern, denen auch seine frühere Partnerin angehört?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Fall, in dem dem 

  • ehemaligen Lebensgefährten 

einer Frau per einstweiliger Anordnung

unter Androhung von Ordnungsmitteln ein 

  • Näherungs-, Abstands- sowie ein Kontaktverbot 

auferlegt, mit dem ihm u.a.  

  • gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GewSchG 

untersagt worden war, 

  • „auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ mit seiner Ex-Partnerin Verbindung aufzunehmen, 

nicht jedoch explizit 

  • das Versenden von Nachrichten oder Kommentare in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe

und er eine

  • WhatsApp-Nachricht

in die gemeinsame 

  • WhatsApp-Gruppe der auch die Frau angehörte, 

verschickt hatte, mit Beschluss 

entschieden, dass ein schuldhafter 

  • Verstoß gegen das Kontaktverbot 

gegeben ist, wenn 

  • mit der WhatsApp-Nachricht die Ex-Partnerin gezielt angesprochen oder 
  • in der WhatsApp-Nachricht eine Bemerkung gemacht wird, durch die sich die Ex-Partnerin bei verständiger Würdigung aus objektiver Sicht persönlich angesprochen fühlen darf bzw. muss 

und 

  • sofern es an einer solchen persönlichen Kontaktaufnahme fehlt, 

dann ein schuldhafter Verstoß gegen das Kontaktverbot vorliegt, wenn es sich bei der WhatsApp-Gruppe um 

  • eine sehr kleine Gruppe handelt, zu der neben den Beteiligten eines Gewaltschutzverfahrens nur wenige weitere (3-4) Personen gehören, 

nicht dagegen wenn 

  • die Gruppe größer ist. 

Das OLG begründete dies damit, dass,

  • beim Fehlen einer persönlichen Kontaktaufnahme, 

der 

  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 

eine Differenzierung danach gebietet, ob es sich 

  • um eine sehr kleine Gruppe handelt 

oder ob es sich 

  • um eine Gruppe mit größerer Teilnehmerzahl handelt, 

da bei einer größeren Gruppe die mit einer Gruppennachricht immer auch verbundene persönliche Ansprache des 

  • einzelnen Mitglieds 

in der Regel 

  • in den Hintergrund 

tritt, mit einer Anordnung nach § 1 GewSchG 

  • automatisch

dem Adressat des Kontaktverbots auch jegliche 

  • Aktivitäten in größeren WhatsApp-Gruppen 

zu versagen, diesen zu weitgehend in seiner 

  • allgemeinen Handlungsfreiheit 

einschränken würde, weil er dann letztlich

  • auf eine individuelle Kontaktaufnahme zu den übrigen Gruppenmitgliedern 

angewiesen wäre, 

  • was sich gerade in größeren Gruppen als nicht praktikabel erweisen dürfte

und für die 

  • geschützte Person 

es keine 

  • unzumutbare Beeinträchtigung 

darstellt, wenn der Adressat des Kontaktverbots eine 

  • allgemein

an die Gruppe gerichtete Nachricht schreibt, mit der sie 

  • nicht persönlich 

angesprochen wird.

Fazit:
Soll dem Adressaten des Kontaktverbots zum Schutz der verletzten Person auch der Versand von Nachrichten 

  • in einer größeren Gruppe, der auch die verletzte Person angehört
    • (sei es über WhatsApp, einen anderen Messenger-Dienst oder einen E-Mail-Verteiler)

untersagen werden, bedarf dies 

  • im Anordnungsbeschluss einer ausdrücklichen Klarstellung und 
  • eines entsprechenden Antrags der zu schützenden Person.