…. äußern, denen auch seine frühere Partnerin angehört?
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Fall, in dem dem
- ehemaligen Lebensgefährten
einer Frau per einstweiliger Anordnung
unter Androhung von Ordnungsmitteln ein
- Näherungs-, Abstands- sowie ein Kontaktverbot
auferlegt, mit dem ihm u.a.
- gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GewSchG
untersagt worden war,
- „auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ mit seiner Ex-Partnerin Verbindung aufzunehmen,
nicht jedoch explizit
- das Versenden von Nachrichten oder Kommentare in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe
und er eine
in die gemeinsame
- WhatsApp-Gruppe der auch die Frau angehörte,
verschickt hatte, mit Beschluss
entschieden, dass ein schuldhafter
- Verstoß gegen das Kontaktverbot
gegeben ist, wenn
- mit der WhatsApp-Nachricht die Ex-Partnerin gezielt angesprochen oder
- in der WhatsApp-Nachricht eine Bemerkung gemacht wird, durch die sich die Ex-Partnerin bei verständiger Würdigung aus objektiver Sicht persönlich angesprochen fühlen darf bzw. muss
und
- sofern es an einer solchen persönlichen Kontaktaufnahme fehlt,
dann ein schuldhafter Verstoß gegen das Kontaktverbot vorliegt, wenn es sich bei der WhatsApp-Gruppe um
- eine sehr kleine Gruppe handelt, zu der neben den Beteiligten eines Gewaltschutzverfahrens nur wenige weitere (3-4) Personen gehören,
nicht dagegen wenn
Das OLG begründete dies damit, dass,
- beim Fehlen einer persönlichen Kontaktaufnahme,
der
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
eine Differenzierung danach gebietet, ob es sich
- um eine sehr kleine Gruppe handelt
oder ob es sich
- um eine Gruppe mit größerer Teilnehmerzahl handelt,
da bei einer größeren Gruppe die mit einer Gruppennachricht immer auch verbundene persönliche Ansprache des
in der Regel
tritt, mit einer Anordnung nach § 1 GewSchG
dem Adressat des Kontaktverbots auch jegliche
- Aktivitäten in größeren WhatsApp-Gruppen
zu versagen, diesen zu weitgehend in seiner
- allgemeinen Handlungsfreiheit
einschränken würde, weil er dann letztlich
- auf eine individuelle Kontaktaufnahme zu den übrigen Gruppenmitgliedern
angewiesen wäre,
- was sich gerade in größeren Gruppen als nicht praktikabel erweisen dürfte
und für die
es keine
- unzumutbare Beeinträchtigung
darstellt, wenn der Adressat des Kontaktverbots eine
an die Gruppe gerichtete Nachricht schreibt, mit der sie
angesprochen wird.
Fazit:
Soll dem Adressaten des Kontaktverbots zum Schutz der verletzten Person auch der Versand von Nachrichten
- in einer größeren Gruppe, der auch die verletzte Person angehört
- (sei es über WhatsApp, einen anderen Messenger-Dienst oder einen E-Mail-Verteiler)
untersagen werden, bedarf dies
- im Anordnungsbeschluss einer ausdrücklichen Klarstellung und
- eines entsprechenden Antrags der zu schützenden Person.
Ähnliche Beiträge