Fahrradfahrer sollten wissen, wann ihnen, wenn sie betrunken Fahrrad fahren, das Radfahren verboten werden kann

Fahrradfahrer sollten wissen, wann ihnen, wenn sie betrunken Fahrrad fahren, das Radfahren verboten werden kann

Mit Urteil vom 12.08.2020 – 1 K 48/20.NW – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt (Weinstraße) entschieden, dass einem Fahrradfahrer, der 

  • mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille im öffentlichen Verkehr mit einem Fahrrad fährt und 
  • anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringt, 

verboten werden kann, 

  • fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art (also insbesondere auch ein Fahrrad)

im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Wie die Kammer ausgeführt hat, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2c Fahrerlaubnisverordnung (FeV), 

  • wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist, 

von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern und darf,

  • wenn der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlegt,

die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV 

  • bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und
  • die daraus folgenden, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV) ergreifen (Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße)).

Übrigens:
Ab einer BAK von 1,6 Promille ist ein Fahrradfahrer unwiderlegbar absolut fahruntüchtig und macht sich, auch wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei ihm nicht feststellbar sind, auch der zumindest fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. 


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