Ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts (Klimaanlage) 

…. auf seinem Balkon verlangen.

Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • mit Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25 – 

entschieden und in einem Fall, in dem von einem Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung beantragt worden war,

  • ihm den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu seiner Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten, 

er, nachdem der Antrag, aufgrund der Furcht anderer Eigentümer, das Klimaanlagen-Vorhaben könne u.a. in Form von Lärm stören, 

  • keine Mehrheit gefunden 

hatte, 

  • Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

erhoben und das Landgericht (LG) der Beschlussersetzungsklage stattgegeben sowie den Gestattungsbeschluss 

  • – mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus –

ersetzt hatte, festgestellt, dass die Ersetzung des Gestattungsbeschlusses durch das LG

  • zu Recht

erfolgte. 

Die Entscheidung, dass ein Wohnungseigentümer 

  • von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 

grundsätzlich die 

  • Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon 

verlangen kann, traf der Senat aufgrund folgender Überlegungen:

Bei dem mit der 

  • Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts 

handelt es sich um eine 

  • bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, 

die 

  • nach § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 

der Gestattung durch Beschluss bedarf. 

Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass ihnen dort näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen

  • – sogenannte privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen –

gestattet werden. 

Auch wenn Klima-Splitgeräte 

  • nicht

zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann dennoch ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus 

  • nach § 20 Abs. 3 WEG 

bestehen.

Voraussetzung hierfür ist, dass 

  • alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind 

oder dass 

  • es an einer Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlt. 

Mangels Einverständnisses der Mehrheit der Wohnungseigentümer kommt es

  • – für den Erfolg einer Beschlussersetzungsklage – 

dann darauf an, ob 

  • der Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt, 

ob also 

  • Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, 

wofür es einer Abwägung der durch die 

  • Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützten Grundrechtspositionen 

sowohl 

  • der nicht zustimmenden 

als auch 

  • der bauwilligen Wohnungseigentümer 

bedarf und entscheidend ist, ob sich kein 

  • (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) 

Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Dass bei (späterer) Nutzung des Klima-Splitgeräts voraussichtlich 

  • Geräusche

Auftreten, steht dabei einem Gestattungsanspruch regelmäßig nur dann entgegen, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen 

  • nach der Verkehrsanschauung 

zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden.

Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern nämlich erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die 

  • sich stetig ändernden 

Gebrauchsbedürfnisse anzupassen, um eine „Versteinerung“ des baulichen Zustands zu verhindern. 

Demgegenüber kann störenden Folgen der späteren Nutzung

  • – insbesondere durch Immissionen – 

auch nach einer Gestattung gemäß § 20 Abs. 3 WEG noch begegnet werden. 

Gerade weil Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es 

  • im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung 

sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, 

  • wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen. 

Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die 

  • insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm 

nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche 

  • vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 906 BGB 

zustehen. 

Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen. 

Sache des störenden Wohnungseigentümers wäre es dann, 

  • die Störung zu beheben, 

wobei 

  • allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und 
  • es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Fazit:
Ist der geplante Einbau des Klima-Splitgeräts nicht ausnahmsweise 

  • wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts 

beeinträchtigend im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG, wird,  

  • nachdem die für den heimischen Markt zugelassenen Geräte grundsätzlich in der Lage sind, die TA Lärm einzuhalten,

einem Wohnungseigentümer der Einbau von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedenfalls unter den Bedingungen gestattet werden müssen, dass

  • der Einbau fachgerecht entsprechend den geltenden technischen Vorschriften erfolgt,
  • die Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum so gering wie möglich gehalten werden,
  • der Eigentümer 
    • die vollständige Verantwortung für Wartung und Instandhaltung übernimmt,
    • sämtliche Kosten für den Einbau, die Wartung und Instandhaltung allein trägt und 
    • für sämtliche durch den Einbau entstandene Schäden am Gemeinschafts- oder Sondereigentum haftet.