…. einen Gestattungsbeschluss voraussetzen und es Sache eines bauwilligen Wohnungseigentümers ist, den Beschluss herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.
Mit Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass,
- sofern Wohnungseigentümer das Beschlusserfordernis hierfür nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abbedungen haben,
Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen),
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