Wichtig für Wohnungseigentümer zu wissen: BGH entscheidet, dass bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums stets 

Wichtig für Wohnungseigentümer zu wissen: BGH entscheidet, dass bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums stets 

…. einen Gestattungsbeschluss voraussetzen und es Sache eines bauwilligen Wohnungseigentümers ist, den Beschluss herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Mit Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, 

  • sofern Wohnungseigentümer das Beschlusserfordernis hierfür nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abbedungen haben,

Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen),

  • gemäß § 20 Abs. 1 WEG 

durch einen 

  • Beschluss der Wohnungseigentümer 

gestattet sein müssen, dass, wenn ein 

  • Wohnungseigentümer

ohne zuvor einen solchen Gestattungsbeschluss 

  • notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG)  

herbeigeführt zu haben, mit einer 

  • baulichen Veränderung 

beginnt, den übrigen Wohnungseigentümern ein Unterlassungsanspruch 

  • gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zusteht und der Wohnungseigentümer diesem Unterlassungsanspruch einen eventuellen Anspruch 

  • auf Gestattung der baulichen Veränderung gemäß § 20 Abs. 3 WEG 

nicht entgegenhalten kann. 

Das bedeutet, dass die beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eines legitimierenden 

  • Beschlusses

auch dann bedarf, wenn 

  • gemäß § 20 Abs. 3 WEG 

ein Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung deswegen besteht, weil  

  • alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder 
  • kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird. 

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass der Gesetzgeber die, 

  • vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020 

umstrittene Frage, 

  • ob bauliche Veränderungen eines Beschlusses bedürfen, 

in Kenntnis dieses Streits nunmehr eindeutig entschieden hat, um 

  • Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und 
  • die vielfältigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen zu beseitigen. 

Hinweis:
Dadurch wird nicht nur sichergestellt, 

  • dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden, 

sondern es steht mit 

  • Bestandskraft eines gestattenden Beschlusses (bzw. Rechtskraft eines Urteils, das einen Gestattungsbeschluss ersetzt) 

auch zwischen den Wohnungseigentümern 

  • ebenso wie im Verhältnis zu deren Rechtsnachfolgern 

fest, dass die bauliche Veränderung 

  • zulässig

ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).  


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