…. einen Gestattungsbeschluss voraussetzen und es Sache eines bauwilligen Wohnungseigentümers ist, den Beschluss herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.
Mit Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass,
- sofern Wohnungseigentümer das Beschlusserfordernis hierfür nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abbedungen haben,
Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen),
durch einen
- Beschluss der Wohnungseigentümer
gestattet sein müssen, dass, wenn ein
ohne zuvor einen solchen Gestattungsbeschluss
- notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG)
herbeigeführt zu haben, mit einer
beginnt, den übrigen Wohnungseigentümern ein Unterlassungsanspruch
- gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zusteht und der Wohnungseigentümer diesem Unterlassungsanspruch einen eventuellen Anspruch
- auf Gestattung der baulichen Veränderung gemäß § 20 Abs. 3 WEG
nicht entgegenhalten kann.
Das bedeutet, dass die beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eines legitimierenden
auch dann bedarf, wenn
ein Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung deswegen besteht, weil
- alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder
- kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass der Gesetzgeber die,
- vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020
umstrittene Frage,
- ob bauliche Veränderungen eines Beschlusses bedürfen,
in Kenntnis dieses Streits nunmehr eindeutig entschieden hat, um
- Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und
- die vielfältigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen zu beseitigen.
Hinweis:
Dadurch wird nicht nur sichergestellt,
- dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden,
sondern es steht mit
- Bestandskraft eines gestattenden Beschlusses (bzw. Rechtskraft eines Urteils, das einen Gestattungsbeschluss ersetzt)
auch zwischen den Wohnungseigentümern
- ebenso wie im Verhältnis zu deren Rechtsnachfolgern
fest, dass die bauliche Veränderung
ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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