…. daraus entstehen, dass Personen vor auf sie zulaufenden unangeleinten Hunden zurückweichen oder in einer Panikreaktion zu Boden sacken.
Mit Urteil vom 13.02.2026 – 13 U 1961/24 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, in dem der Halter eines Hundes der Rasse Chihuahuas
- – mit etwa 15 bis 23 cm Widerristhöhe –
diesen in einer Parkanlage,
- in der nach den Anlagenvorschriften eine Anleinpflicht für Hunde gilt,
nicht angeleint hatte, der Hund in Richtung auf eine Spaziergängerin zugelaufen, diese,
ein paar Meter zurück auf eine Rasenfläche gewichen, dabei gestürzt war und sich
- Prellungen sowie eine Fraktur im Schulterbereich
zugezogen hatte, entschieden, dass
- der Halter des Chihuahua für die Sturzverletzungen der Sparziergängerin haftet und
- dieser ein Mitverschulden nicht vorgeworfen werden kann.
Danach haftet der Hundehalter vorliegend nicht nur
- nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
sondern auch
- nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB,
wegen
- Verstoßes gegen ein Schutzgesetz,
da er die nach der Anlagenvorschrift für die Parkanlage bestehende Anleinpflicht für Hunde,
- die Parkbesucher vor von unangeleinten Hunden ausgehenden Gefahren schützen soll,
missachtet hat.
Begründet hat das OLG die Haftung des Hundehalters dem Grunde nach u.a. damit, dass es
- bei Tieren im Allgemeinen und
- bei freilaufenden Hunden im Besonderen
zur typischen Verwirklichung einer Tiergefahr gehört, dass Personen
- – grundsätzlich verständlicherweise –
zur Meidung eines potentiellen Bisskontakts Tieren, insbesondere Hunden
- aus- bzw. vor ihnen zurückweichen
und
dass Personen sich
- durch einen unangeleinten, herannahenden Hund,
nachdem infolge der
- Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens
nie sicher eingeschätzt werden kann, ob ein Hund,
- selbst, wenn er mit dem Schwanz wedelnd, umhertänzelnd angelaufen kommt,
nur freundlich und nicht auch aggressiv reagieren wird und weil es unzumutbar ist,
- sich einer möglicherweise einer von dem Hund ausgehenden Gefahr auszusetzen,
auch zum
herausgefordert fühlen dürfen und deswegen Schäden von Personen aus einem solchen nachvollziehbaren
- Ausweich- oder Fluchtverhalten
dem Halter zuzurechnen sind.
Weiter wies das OLG darauf hin, dass
- bei einem Flucht- oder Schutzverhalten vor einem auf ihn zulaufenden Hund ein Mitverschulden des Geschädigten in der Regel nur dann in Betracht kommt, wenn es sich bei diesem Verhalten um ein solches handelt, das schon von vorneherein erkennbar so stark gefahrgeneigt ist, dass die damit verbundenen Risiken außer jedem Verhältnis zur möglichen Gefahr durch den Hund stehen,
- die Beweislast für das Verschulden der Geschädigten in diesem Sinne und dessen Ursächlichkeit für die eingetretene Verletzung der Ersatzpflichtige trägt
und
- der Schädiger sich nicht haftungsmindernd darauf berufen kann, dass beim Geschädigten eine besondere Anfälligkeit die Schadensentstehung begünstigt hat.
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