…. nach §§ 559 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Mit Urteil vom 24.05.2023 – VIII ZR 213/21 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Vermieter die ihm durch den in den Jahren
erfolgten
in seine vermietete Wohnung entstandenen Kosten
auf den Mieter umgelegt, im
den über die
- Miete der Rauchwarnmelder
geschlossenen Vertrag beendet und
- nach einer entsprechenden Ankündigung im Mai 2019
– seinerseits erworbene – neue Rauchwarnmelder
- im Schlafzimmer, im Wohnzimmer sowie im Flur der vermieteten Wohnung unter Verwendung der bereits vorhandenen Halterungen
eingebaut und dafür die Miete um 0,79 € erhöht hatte, entschieden, dass der Vermieter die Miete aufgrund des
im Jahr 2019,
- wegen Fehlens der materiellen Voraussetzungen nach § 559 Abs. 1 Satz 1 BGB hierfür,
nicht erhöhen kann.
Begründet hat der Senat dies damit, dass gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Vermieter nach der Durchführung
- bestimmter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB
die jährliche Miete zwar um
- 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten
erhöhen kann, vom Senat auch bereits entschieden worden ist, dass die
Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern durch den Vermieter regelmäßig nicht nur
- zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache im Sinne des § 555b Nr. 4 BGB sowie
- zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 555b Nr. 5 BGB
führt, sondern,
- angesichts der bauordnungsrechtlichen Verpflichtung dazu,
in der Regel außerdem
- eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 6 BGB
darstellt, es demgegenüber aber bei einer
jedenfalls dann, wenn
- damit nicht eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist, also
die ursprünglich vorhandenen Rauchwarnmelder lediglich durch
ersetzt werden, an dem für die Annahme einer Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB stets erforderlichen Wesensmerkmal der
fehlt, da durch einen
auch dann, wenn
- die bisher installierten Geräte angemietet waren und nunmehr eigens erworbene Geräte eingebaut worden sind,
keine – auch nur geringfügige – Veränderung des baulichen Zustands bewirkt,
- also kein in gewissem Umfang neuer baulicher Zustand in Bezug auf die Mietwohnung, das Haus oder das ganze Grundstück geschaffen
wird.
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