Wichtig für Wohnungsmieter und -vermieter zu wissen: Erneuerung der Rauchmelder durch den Vermieter berechtigt in der Regel nicht zu einer Erhöhung der Miete 

Wichtig für Wohnungsmieter und -vermieter zu wissen: Erneuerung der Rauchmelder durch den Vermieter berechtigt in der Regel nicht zu einer Erhöhung der Miete 

…. nach §§ 559 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Mit Urteil vom 24.05.2023 – VIII ZR 213/21 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Vermieter die ihm durch den in den Jahren  

  • 2012/2013

erfolgten

  • Einbau von Rauchmeldern 

in seine vermietete Wohnung entstandenen Kosten

  • als Betriebskosten 

auf den Mieter umgelegt, im 

  • April 2019 

den über die 

  • Miete der Rauchwarnmelder 

geschlossenen Vertrag beendet und 

  • nach einer entsprechenden Ankündigung im Mai 2019 

– seinerseits erworbene – neue Rauchwarnmelder 

  • im Schlafzimmer, im Wohnzimmer sowie im Flur der vermieteten Wohnung unter Verwendung der bereits vorhandenen Halterungen 

eingebaut und dafür die Miete um 0,79 € erhöht hatte, entschieden, dass der Vermieter die Miete aufgrund des 

  • Einbaus der Rauchmelder

im Jahr 2019,

  • wegen Fehlens der materiellen Voraussetzungen nach § 559 Abs. 1 Satz 1 BGB hierfür,

nicht erhöhen kann. 

Begründet hat der Senat dies damit, dass gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Vermieter nach der Durchführung 

  • bestimmter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB 

die jährliche Miete zwar um 

  • 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten 

erhöhen kann, vom Senat auch bereits entschieden worden ist, dass die

  • erstmalige

Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern durch den Vermieter regelmäßig nicht nur 

  • zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache im Sinne des § 555b Nr. 4 BGB sowie 
  • zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 555b Nr. 5 BGB 

führt, sondern, 

  • angesichts der bauordnungsrechtlichen Verpflichtung dazu, 

in der Regel außerdem 

  • eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 6 BGB 

darstellt, es demgegenüber aber bei einer 

  • Erneuerung der Geräte 

jedenfalls dann, wenn 

  • damit nicht eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist, also

die ursprünglich vorhandenen Rauchwarnmelder lediglich durch 

  • gleichwertige Geräte 

ersetzt werden, an dem für die Annahme einer Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB stets erforderlichen Wesensmerkmal der 

  • baulichen Veränderung 

fehlt, da durch einen 

  • bloßen Austausch 

auch dann, wenn 

  • die bisher installierten Geräte angemietet waren und nunmehr eigens erworbene Geräte eingebaut worden sind,

keine – auch nur geringfügige – Veränderung des baulichen Zustands bewirkt, 

  • also kein in gewissem Umfang neuer baulicher Zustand in Bezug auf die Mietwohnung, das Haus oder das ganze Grundstück geschaffen 

wird.


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