Tag Einbau

Dieselgate: OLG Koblenz entscheidet, dass Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung den Wert des Fahrzeugs mindert

…. und schätzt die Höhe dieser Wertminderung auf etwa 10% des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises.

Mit Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Käufer

  • zum Preis von 25.700 Euro

einen gebrauchten VW Golf erworben hatte und nach Bekanntwerden, dass das Fahrzeug

  • von der VW AG mit einem von ihr hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet worden war, die VW AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, in Anspruch genommen hatte, entschieden, dass

  • der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung den Wert des Fahrzeugs mindert

und deswegen dem Käufer nicht nur

  • der – um den Nutzungsvorteil gekürzten – Kaufpreis zu erstatten ist,

sondern der Käufer auch Anspruch hat, auf

  • Verzinsung des Wertminderungsbetrags – den der Senat auf etwa 10% des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises schätzt – ab Zahlung des Kaufpreises.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die VW AG den Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe,
  • der Schaden des Fahrzeugkäufers im Kauf eines nicht ordnungsgemäß ausgerüsteten Pkws liege, dem, wegen des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung das Risiko der Stilllegung anhaftete,
  • deswegen der Fahrzeugkäufer von der VW AG die faktische Rückabwicklung des Vertrages verlangen könne

und dies neben

nach § 849 BGB auch

  • die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises in Höhe des manipulationsbedingten Minderwerts des Fahrzeugs ab Datum der Kaufpreiszahlung umfasse (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Was Wohnungseigentümer die planen eine Klimaaußenanlage zu installieren, wissen sollten

Mit Urteil vom 26.03.2019 – 484 C 17510/18 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass eine

  • ohne die Zustimmung der übrigen Eigentümer

installierte Klimaaußenanlage

  • auf Verlangen

wieder entfernt werden muss.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Eigentümer einer Erdgeschosswohnung, auf der Terrassenfläche, an der ihm ein Sondernutzungsrecht zustand,

  • ohne zuvor dafür die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einzuholen,

eine mit dünnen weißen Holzlatten verkleidete Klimaanlage installiert sowie die Leitungen dafür durch ein in den Fensterrahmen gebohrtes Loch in den Keller hinunter verlegt und war von der Wohnungseigentümergemeinschaft sein

  • nachfolgend auf einer Eigentümerversammlung gestellter

Antrag auf Genehmigung des Einbaus der Klimaanlage mehrheitlich abgelehnt worden.

Dass der Wohnungseigentümer die

  • auf der Sondernutzungsfläche vor seiner Erdgeschosswohnung installierte

Klimaanlage

  • einschließlich Einhausung und Versorgungsleitungen

auf Verlangen beseitigen und die Durchdringung der Fassade wieder ordnungsgemäß verschließen muss, hat das AG damit begründet, dass es sich bei dem Einbau der Klimaanlage um eine

  • in unberechtigter Weise ohne die dazu erforderliche Genehmigung vorgenommene

bauliche Veränderung gehandelt habe, durch die,

  • bereits wegen des zur Leitungsführung erfolgten Durchbohrens der im Gemeinschaftseigentum stehenden Fensterrahmen,

die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigt würden und dass dieser Nachteil,

  • da die Installierung einer Außen-Klimaanlage nicht die einzige Möglichkeit sei, um heiße Räume im Sommer abzukühlen,
  • sondern dazu auch eine Innenklimaanlage angeschafft werden könne,

das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß überschreite (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

AG München entscheidet: Vermieter sind berechtigt die vermietete Wohnung zum Einbau von Rauchmeldern zu betreten

…. und den Einbau persönlich vorzunehmen.

Mit Urteil vom 30.08.2018 – 432 C 6439/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Mieter einer Wohnung bzw. eines Hauses die Montage von Rauchmeldern

  • durch den Vermieter
  • nach mindestens einwöchiger Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr

in allen

  • als Schlaf-, Wohn- oder Kinderzimmer genutzten Räumen sowie den dorthin führenden Fluren

zu dulden haben.

Diese Duldungspflicht von Mietern,

  • nicht nur gegenüber vom Vermieter beauftragten Handwerkern,
  • sondern auch gegenüber dem Vermieter persönlich,

besteht danach, weil

  • durch das Anbringen von Rauchmeldern die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht wird,
  • unter diesem Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse eines Vermieters daran besteht, ein vermietetes Haus bzw. eine vermietete Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszustatten,
  • Vermieter hierzu nach Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) sogar gesetzlich verpflichtet sind

und für den Einbau von Rauchwarnmeldern

Dieselgate: Landgericht Heilbronn entscheidet, dass die VW AG wegen des Einbaus unzulässiger Abschaltvorrichtungen

…. den Fahrzeugkäufern gegenüber schadensersatzpflichtig ist.

Mit Urteil vom 09.08.2018 – Sp 2 O 278/17 – hat das Landgericht (LG) Heilbronn in einem Fall, in dem eine Frau einen vom Abgasskandal betroffenen VW Beetle Cabrio 2.0 TDI für rund 27.400 Euro gekauft hatte,

  • in dem ein Motor verbaut war, dessen Steuergerätesoftware erkannte, wenn das Fahrzeug die Abgas-Prüfung im Prüfstandbetrieb durchfuhr sowie dann die Abgasaufbereitung optimierte, um möglich wenig Stickoxide auszustoßen, während diese Abgaswerte im normalen Fahrbetrieb erheblich höher lagen,

entschieden, dass

  • die VW AG als Fahrzeughersteller, für alle aus dieser Manipulation resultierenden Schäden aufkommen muss und
  • einer entsprechenden Feststellungsklage der Fahrzeugkäuferin, die daneben auch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gegen den Fahrzeugverkäufer vor dem LG Stuttgart klagt, stattgegeben.

Dass der Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG wegen zumindest bedingt vorsätzlich begangener sittenwidriger Schädigung ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen und noch entstehenden Schäden aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB zusteht, hat das LG u.a. damit begründet, dass das Auto von der Fahrzeugkäuferin,

  • hätte diese Kenntnis von der unzulässigen Steuersoftware im Motor gehabt,

nicht zu dem demselben Preis gekauft worden wäre, da,

  • selbst dann, wenn weder eine Wertminderung, noch nachteilige Emissionswerte Folge dieser Abgasmanipulation sein sollten,

kein vernünftiger Käufer sich auf die Unsicherheit eines möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen würde (Quelle: Legal Tribune Online, 10.10.2018).

Wohnungseigentümergemeinschaft kann einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern beschließen

Mit Urteil vom 08.02.2017 – 482 C 13922/16 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel mehrheitlich

  • die einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern auch dann beschließen kann,

wenn einzelne Wohnungseigentümer in ihren Wohnungen bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert haben und diese ausreichend warten.

Dass ein solcher Beschluss, mit dem der Wohnungseigentümerverband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich zieht, in der Regel ermessensfehlerfrei und nicht zu beanstanden ist, hat das AG damit begründet, dass

  • die Verpflichtung zur Ausrüstung des Wohnungen mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts betrifft,
  • die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung zu einem hohen Maß an Sicherheit führt und
  • mit dem Einbau der Rauchmelder kein Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG vom 15.09.2017).

Hinweis:
Bereits mit Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich

  • den Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnungen,
  • deren Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage sowie
  • den Abschluss eines Wartungsvertrages und die Verteilung der jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten

jedenfalls dann beschließen können,

  • wenn das Landesrecht – wie beispielsweise Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) – eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht,
  • wobei dies unabhängig davon gilt, ob sich diese öffentlich-rechtliche Pflicht
    • an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband,
    • an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder
    • an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

Wie der Senat ausgeführt hat,

  • können Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer in Wohnungen angebracht werden, nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) nicht im Sondereigentum stehen und
  • ist der Einbau von Rauchwarnmelder auch mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist, weil
    • sie an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken befestigt werden und
    • es die Wohnungseigentümer hinzunehmen haben, dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z.B. eine Tapete) berührt sein kann, wobei ihnen ein hierdurch entstehender Schaden zu ersetzen ist (vgl. § 14 Nr. 4 WEG).

Nicht entschieden worden ist vom Senat, ob ein solcher Beschluss auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn

  • von einem Wohnungseigentümer in seinen Räumen auf eigene Kosten Rauchwarnmelder bereits selbst angebracht worden sind,
  • es sich hierbei um hochwertigen Rauchmelder handelt und
  • der Wohnungseigentümer durch den Mehrheitsbeschluss (mit-)verpflichtet wird, den Einbau kostengünstigerer (aber auch minderwertiger) Rauchwarnmelder zu dulden (vgl. hierzu AG Rendsburg, Urteil vom 30.10.2008 – 18 C 545/08 –, das den Beschluss in einem solchen Fall für anfechtbar erachtet).

Wohnungseigentümer sollten wissen: Kauf von Rauchwarnmeldern und Einbau in den Wohnungen kann beschlossen werden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – entschieden, dass Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich

  • den Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnungen,
  • deren Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage sowie
  • den Abschluss eines Wartungsvertrages und die Verteilung der jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten

jedenfalls dann beschließen können,

  • wenn das Landesrecht – wie beispielsweise Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) – eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht,
  • wobei dies unabhängig davon gilt, ob sich diese öffentlich-rechtliche Pflicht
    • an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband,
    • an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder
    • an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

Hingewiesen hat der Senat auch,

  • dass Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer in Wohnungen angebracht werden, nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) nicht im Sondereigentum stehen können und
  • dass der Einbau von Rauchwarnmelder auch mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist, weil
    • sie an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken befestigt werden und
    • der Wohnungseigentümer hinzunehmen hat, dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z.B. eine Tapete) berührt sein kann, wobei ihm ein hierdurch entstehender Schaden zu ersetzen ist (vgl. § 14 Nr. 4 WEG).

Sind von einem Wohnungseigentümer in seinen Räumen

  • auf eigene Kosten Rauchwarnmelder bereits selbst angebracht worden,

sind die Wohnungseigentümer hierdurch zwar grundsätzlich nicht gehindert, den Einbau von (neuen) Rauchwarnmeldern zu beschließen.

Allerdings kann ein solcher Mehrheitsbeschluss dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 3 WEG entsprechen und somit anfechtbar sein, wenn

  • es sich bei den Rauchmeldern, mit denen der Wohnungseigentümer seine Wohnung ausgestattet hat, um hochwertigen Rauchmelder handelt und
  • er durch den Mehrheitsbeschluss (mit-)verpflichtet wird, den Einbau kostengünstigerer (aber auch minderwertiger) Rauchwarnmelder zu dulden (Amtsgericht (AG) Rendsburg, Urteil vom 30.10.2008 – 18 C 545/08 –).

Was (gehbehinderte) Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn die Wohnungseigentumsanlage keinen Aufzug hat

Ein einzelner

  • gehbehinderter, zur Erreichung seiner Wohnung auf einen Aufzug angewiesener

Wohnungseigentümer

  • darf in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen,
  • wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen.

Dulden müssen die übrigen Wohnungseigentümer aber

  • die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe,

wenn ein Wohnungseigentümer oder ein Angehöriger von ihm unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet.

Das hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16 – entschieden.

Nach Auffassung es Senats ergibt sich bei Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen,

  • nämlich dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) einerseits, auf das sich jede der Parteien berufen kann und
  • 3 Abs. 3 Satz 2 GG andererseits, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf,

dass den übrigen Wohnungseigentümern

  • durch den nachtäglichen Einbau eines Personenaufzugs, aufgrund der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in die Substanz des Gemeinschaftseigentums, ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erwächst, der „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht“,
  • nicht dagegen durch die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe.

Abgesehen davon wäre eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erforderlich,

  • sollte ein einzubauender Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen,
  • weil diesen dann ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt würde.

Ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft selbst einen Aufzug einbauen kann, wenn die Wohnungseigentümer dies mit qualifizierter Mehrheit beschließen, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats (Quelle. Pressemitteilung des BGH vom 13.01.2017 – Nr. 5/2017 –).