…. die Anbringung des Klimageräts an der Außenfassade des Gebäudes zu gestatten.
Der Einbau einer Klimaanlage an der Außenfassade stellt eine
dar, da die Außenfassade
- zur Verlegung der Leitungen
durchbohrt werden muss und das Bohren eines Lochs
- durch die Außenfassade oder
- durch Fensterrahmen
zur Installation der Klimaanlage ein
in das Gemeinschaftseigentum und daher eine bauliche Veränderung ist.
Diese bauliche Veränderung,
- aber auch jegliche Art von anderer baulichen Veränderung, wie etwa die Gestattung der Anbringung einer Parabolantenne,
kann
- nunmehr, im Gegensatz zur bis 30.11.2020 geltenden Rechtslage,
gemäß § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- in den Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG und
- den allgemeinen Schranken ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG)
von den Wohnungseigentümern in einer Eigentümerversammlung mit
beschlossen,
- d.h. einem Wohnungseigentümer auf seinen Antrag hin gestattet
werden.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bremen
- mit Urteil vom 02.11.2022 – 28 C 34/22 –
hingewiesen.
Danach ist zu einem solchen Gestattungsantrag eine Zustimmung aller Eigentümer
erforderlich und kann ein die Anbringung eines Klimagerätes gestattender
nur dann
- wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 4 WEG
erfolgreich angefochten werden, wenn die Anbringung des Klimageräts
- beispielsweise aufgrund einer dadurch verbleibenden erkennbaren optischen Beeinträchtigung,
eine „grundlegende Umgestaltung“ des Hauses bewirken oder die bauliche Veränderung zu einer
- treuwidrigen Ungleichbehandlung
eines Wohnungseigentümers, einen Wohnungseigentümer also
- ohne sein Einverständnis zu der baulichen Veränderung,
gegenüber anderen
würde, indem
- ihm in größerem Umfang Nachteile zugemutet werden als den übrigen Wohnungseigentümern.
Übrigens:
Sämtliche Kosten und Folgekosten
- einer baulichen Veränderung,
die einem Wohnungseigentümer gestattet wurde,
- auch die im Falle einer Demontage,
hat
dieser Eigentümer zu tragen.
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