Was Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn ein Eigentümer eine Klimaanlage für seine Wohnung möchte und den Antrag stellt, ihm

Was Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn ein Eigentümer eine Klimaanlage für seine Wohnung möchte und den Antrag stellt, ihm

…. die Anbringung des Klimageräts an der Außenfassade des Gebäudes zu gestatten.    

Der Einbau einer Klimaanlage an der Außenfassade stellt eine 

  • bauliche Veränderung 

dar, da die Außenfassade 

  • zur Verlegung der Leitungen 

durchbohrt werden muss und das Bohren eines Lochs

  • durch die Außenfassade oder 
  • durch Fensterrahmen 

zur Installation der Klimaanlage ein 

  • Substanzeingriff

in das Gemeinschaftseigentum und daher eine bauliche Veränderung ist.

Diese bauliche Veränderung,

  • aber auch jegliche Art von anderer baulichen Veränderung, wie etwa die Gestattung der Anbringung einer Parabolantenne,

kann 

  • nunmehr, im Gegensatz zur bis 30.11.2020 geltenden Rechtslage,

gemäß § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 

  • in den Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG und 
  • den allgemeinen Schranken ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG) 

von den Wohnungseigentümern in einer Eigentümerversammlung mit 

  • einfacher Mehrheit 

beschlossen,

  • d.h. einem Wohnungseigentümer auf seinen Antrag hin gestattet

werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bremen 

  • mit Urteil vom 02.11.2022 – 28 C 34/22 – 

hingewiesen.

Danach ist zu einem solchen Gestattungsantrag eine Zustimmung aller Eigentümer 

  • nicht

erforderlich und kann ein die Anbringung eines Klimagerätes gestattender 

  • Mehrheitsbeschluss

nur dann

  • wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 4 WEG 

erfolgreich angefochten werden, wenn die Anbringung des Klimageräts

  • beispielsweise aufgrund einer dadurch verbleibenden erkennbaren optischen Beeinträchtigung,  

eine „grundlegende Umgestaltung“ des Hauses bewirken oder die bauliche Veränderung zu einer 

  • treuwidrigen Ungleichbehandlung 

eines Wohnungseigentümers, einen Wohnungseigentümer also 

  • ohne sein Einverständnis zu der baulichen Veränderung, 

gegenüber anderen 

  • unbillig benachteiligen 

würde, indem 

  • ihm in größerem Umfang Nachteile zugemutet werden als den übrigen Wohnungseigentümern.

Übrigens:
Sämtliche Kosten und Folgekosten 

  • einer baulichen Veränderung, 

die einem Wohnungseigentümer gestattet wurde, 

  • auch die im Falle einer Demontage, 

hat 

  • nach § 21 Abs. 1 WEG 

dieser Eigentümer zu tragen. 


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